Ex Cassio libri
Ex libro III
Javolen. lib. III. ex Cass. Bei Erbschaftsschätzungen kommt der Erlös einer verkauften Erbschaft insofern in Betracht, dass auch der grössere [wahre] Werth derselben dazu gerechnet wird, wenn sie, um ein Geschäft zu machen, verkauft worden ist; wenn aber eines Fideicommisses wegen, nichts weiter, als was man im guten Glauben eingenommen hat.
Idem lib. III. ex Cassio. Wenn auf ein vermachtes Grundstück nach der Errichtung des Testamentes ein Gebäude gesetzt worden ist, so ist beides, der Grund und Boden sowohl, als das Gebäude, zu gewähren11So auch Fr. 44. §. 4. D. de leg. I., wo ausdrücklich hinzugesetzt wird: nisi testator mutavit voluntatem. Ebenso in Contractverhältnissen, wo weder eine einseitige Willensänderung zulässig ist, noch der Wille eines Dritten a der Verbindlichkeit etwas ändern kann. Fr. 98. §. 8. D. de solutt. et liberatt. 46. 3. Sollte daher nicht in dem anscheinend widersprechenden Fr. 79. §. 2. D. de leg. III. der Fall gemeint sein, wo der Testator den Boden bei der Abischt, das Vermächtniss zu entziehen, bebaut hat? so dass Celsus mit den Worten quamquam peti non poterat sagen wollte, obgleich der Fall ein solcher gewesen, wo auf das Grundstück nicht geklagt werden konnte (nämlich der obige), so u. s. w. — Der Meinung des Celsus, die Paulus im angef. Fr. 98. §. 8. bestreitet, kann jedenfalls auf diesen Ausspruch kein Einfluss zugeschrieben werden..
Javolen. lib. III. ex Cassio. Wenn ein Freigelassener, der zwei Freilasser hatte, den einen übergangen, den andern zur Hälfte zum Erben gemacht, und die andere Hälfte einem Dritten hinterlassen hat, so erhält der eingesetzte Freilasser zwar den ihm gebührenden Antheil unverkürzt, von dem Ueberrest aber, soweit er den ihm gebührenden Antheil übersteigt, und von der dem Dritten hinterlassenen Hälfte muss dem andern Freilasser nach Maassgabe seiner Portion Genüge geschehen.