Pandectarum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 16,2,1ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 43: Zulässigkeit der Compensation von Gegenforderungen, obschon über letztere bereits quittirt ist, sofern die Quittung die Art der Tilgung nicht ergibt und behauptet wird, daß dieselbe nicht durch Zahlung, sondern durch Aufrechnung geschehen ist.Modest. lib. VI. Pandect. Aufrechnung ist die Ausgleichung11Contributio; die angenommene Uebersetzung schien darum die passendste, weil der Begriff, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen nur insoweit, als sie sich gleich sind, aufgehoben werden, ebenso in Ausgleichung, wie in contributio liegt. einer Schuld und einer Forderung unter einander.
Modestin. lib. VI. Pand. Wenn derjenige, der einen Sohn und von demselben einen Enkel in der Gewalt hatte, den Sohn in Annahme an Kindes Statt gegeben, den Enkel aber in der Gewalt zurückbehalten hat, und der von Adoptivvater aus der Gewalt entlassene Sohn nachher, mit Einsetzung fremder Erben verstorben ist, so wird sein Sohn, der in des Grossvaters Gewalt verblieben ist, den Nachlassbesitz wider seines Vaters Testament fordern können, obwohl er sich niemals in dessen Gewalt befunden hat; es scheint dies daher auch gar nicht nöthig gewesen, denn wenn es anders gehalten werden soll, so wird ja, wenn auch der Sohn aus der Gewalt entlassen worden wäre, der Enkel von ihm, der in des Grossvaters Gewalt geblieben, den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht fordern können. 1Dasselbe ist Rechtens, wenn der Sohn aus der Gewalt entlassen worden, der Enkel von ihm in des Grossvaters Gewalt zurückgeblieben und nachher seinem Vater in Annahme an Kindes Statt gegeben worden ist, d. h. er wird den Nachlassbesitz wider des Grossvaters Testaments Inhalt fordern können, weil er durch die Annahme an Kindes Statt in keine fremde Familie tritt. 2Wenn aber mein aus der Gewalt entlassener Sohn, einen fremden Sohn angenommen hat, so kann der letztere den Nachlassbesitz wider den Inhalt meines Testaments nicht fordern, weil er nie an Enkels Statt rücksichtlich meiner gewesen ist.
Modestin. lib. VI. Pand. Jemand, der seinen Sohn aus der Gewalt entlassen hatte, behielt Enkel von ihm darin; der entlassene Sohn starb darauf mit Hinterlassung von nachher erzeugten Kindern. Man entschied sich hier dafür, dass die in der Gewalt des Grossvaters gebliebenen zugleich mit den nach geschehener Entlassung aus der Gewalt geborenen durch Decret [des Prätors] den Nachlassbesitz erhalten, während darin sich nichts ändert, dass, wenn der Grossvater will, dass ihm durch die Enkel erworben werde, er deren Vermögen einwerfen, oder die Enkel aus der Gewalt entlassen muss, damit sie den Vortheil der väterlichen Erbschaft für sich erwerben; dies hat der Kaiser Marcus so verordnet.
Modestin. lib. VI. Pand. Testamentslos werden die Abstufungen folgendergestalt berufen: zuerst die Notherben, sodann die gesetzmässigen Erben, darauf die nächsten Verwandten, und zuletzt Mann und Frau. 1Wenn dem Testamentsinhalt zufolge oder demselben zuwider, gleichviel, ob ein Testament vorhanden ist, oder nicht, Niemand den Nachlassbesitz erhalten hat, so wird der Nachlassbesitz testamentslos ertheilt. 2Eines testamentslos verstorbenen Vaters Nachlasses Besitz wird nicht nur denjenigen seiner Kinder gegeben, die sich zur Zeit seines Todes in seiner Gewalt befinden, sondern auch den daraus entlassenen.