Pandectarum libri
Ex libro V
Modestin. lib. V. Pandect. Wenn ein Haussohn, oder ein Unmündiger oder ein Sclav sein Testament niederschrieb und versiegelte, so kann der Prätor in Folge deseselben kein Erbrecht geben, wenn auch der Haussohn nachmals als sein eigener Herr, der Unmündige im Zustande der Mündigkeit, der Sclav als freier Mensch verstarb; weil ein Testament, welches eine Person, die die Fähigkeit nicht dazu hatte, schriftlich verfasste, gar kein Testament ist.
Idem lib. V. Pandect. Ein freier Mensch kann nicht zum Gegenstand einer Stipulation gemacht werden, weil sie weder auf die Verbindlichkeit, ihn zu geben, gerichtet, noch der Werth desselben gewährt werden kann; ebenso wenig als wenn sich Jemand die Gewährung eines Verstorbenen oder eines den Feinden gehörigen Grundstücks stipulirt hätte.