Epistularum libri
Ex libro V
Proculus lib. V. Epistol. Wenn du mein Grundstück besitzest, und ich mit dir übereingekommen bin, dass du den Besitz dieses Grundstückes dem Attius übergebest, so darf ich, im Fall ich dies Grundstück von dir vindicire, nur dann durch die Einrede des geschlossenen Vertrags verdrängt werden, wenn du entweder dasselbe noch nicht übergeben hast, oder wir zu deinem eignen Nutzen dahin übereingekommen sind, und du nicht daran Schuld bist, dass es noch nicht übergeben worden.
Proculus lib. V. Epistolar. Ich habe Röhren, wodurch ich Wasser leite, an einer öffentlichen Strasse, und durch Einbrechen derselben tritt Wasser an deine Wand. Nach meinem Dafürhalten kannst du wider mich mit Recht die Klage anstellen, dass ich kein Recht habe, einen Abfluss gegen deine Wand fliessen zu lassen.
Ad Dig. 17,2,76ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 429: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 91, S. 345: Arbitrium merum, boni viri. Anfechtung propter magnam improbitatem.Procul. lib. V. Epist. Du hast mit mir eine Gesellschaft errichtet, unter der Bedingung, dass unser gemeinschaftlicher Freund Nerva die Antheile der Genossenschaft festsetzen sollte; Nerva hat festgesetzt, dass du zu einem Dritttheile, ich zu zwei Dritttheilen Theilhaber sein sollte; nun fragst du, ob dies nach dem Rechte der Genossenschaft gültig sei, oder ob wir gleichwohl zu gleichen Antheilen Theilhaber seien? Ich halte dafür, du würdest richtiger so gefragt haben, ob wir zu den Antheilen Theilhaber seien, die Jener festgesetzt hat, oder zu denen, welche ein Unparteiischer (vir bonus) hätte festsetzen sollen. Denn es gibt zwei Arten von Schiedsrichtern: erstens solche, denen Folge geleistet werden muss, es sei dies nun billig oder unbillig; wie es gehalten wird, wenn man sich durch Compromiss einem Schiedsrichter unterworfen hat; und dann in der Absicht ernannte, dass die Sache durch unparteiisches Ermessen ausgemacht werde, wenn gleich eine Person, nach deren Ermessen dies geschehen solle, namentlich erwähnt ist11S. meine angeführte Schrift S. 62 f.,
Ad Dig. 17,2,80ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Anspruch eines Socius auf nicht bedungene Vergütung für geleistete Arbeiten.Procul. lib. V. Epist. Denn wie, wenn Nerva festgesetzt hätte, dass der Eine zu einem Tausendtheil, der Andere zu zwei Tausendtheilen Antheil haben sollte? Das kann [freilich] unparteiischem Urtheil angemessen sein, dass wir nicht schlechterdings zu gleichen Theilen Genossen seien, z. B. wenn Einer mehr an Arbeit, an Fleiss, an Credit (gratia), an Geld beitragen sollte22Vgl. oben Fr. 6 h. t..
Procul. lib. V. Epist. Wenn eine Ehefrau ihrem Mann aufgegeben haben wird, das Geld, welches er ihr schuldete, ihrer gemeinschaftlichen Tochter zum Heirathsgut zu geben, und er das gethan haben soll, so, glaube ich, ist darauf zu achten, ob er jenes Heirathsgut in eigenem oder in der Ehefrau Namen gegeben hat; wenn [er es] in eigenem [Namen gegeben haben wird], so schulder er nichts desto weniger seiner Ehefrau das Geld, wenn in der Ehefrau Namen, so ist er von der [Verbindlichkeit gegen die] Ehefrau befreit worden.
Procul. lib. V. Epist. Wenn eine verheirathete Tochter verstorben und der Vater ihr Begräbniss besorgt haben wird, so wird, obwohl ihm der Schwiegersohn das Heirathsgut nach einiger Zeit zurückgeben musste, der Schwiegervater doch, wenn er sogleich klagt, [das] erlangen, dass er die Kosten des Begräbnisses auf der Stelle wieder erhält; [während] die übrigen Gegenstände des Heirathsguts zur festgesetzten Zeit gezahlt werden.
Procul. lib. V. Epistol. Wenn der Testirer geschrieben hat: Alles was Lucius Titius mir zu geben und zu leisten hat, vermache ich dem Sempronius, und nicht hinzugesetzt hat33Nämlich zu den Worten mir zu geben und zu leisten hat.: sofort, oder in Fristen, so möchte ich, in Hinsicht der Wortbedeutung, nicht zweifeln, dass darunter eine Zahlung, deren Frist bei dem Tode des Testators noch nicht gekommen ist, nicht begriffen sei; hat derselbe aber diese Worte: sofort, oder in Fristen, beigefügt, so scheint er mir unverkennbar gezeigt zu haben, dass er auch eine solche Zahlung damit habe vermachen wollen.
Procul. lib. V. Epistol. Wenn so vermacht worden ist: das Haus, und was darin mein sein wird, wenn ich sterben werde, so glaube ich, dass die Gelder, welche auf einige Zeit von den Schuldnern eingefordert seien, damit sie dann auf andere Schuldposten ausgeliehen würden, nicht vermacht seien. Und ich billige die Unterscheidung des Labeo sehr, welcher geschrieben hat, dass weder das, was durch Zufall nicht da wäre, darum weniger vermacht sei, noch das, was durch Zufall dort sei, darum mehr vermacht sei.
Procul. lib. V. Epistol. Ist dem Erben die Verpflichtung auferlegt worden, Jemandem den Wein zu geben, so muss er auch das, was in Krüge und Flaschen gegossen worden ist, verabfolgen, wenn auch der Gefässe keine Erwähnung geschehen ist. Desgleichen, obschon er mit Gefässen und Flaschen vermacht worden ist, so ist doch auch der in den Tonnen befindliche als vermacht mit anzusehen; so, wie wenn Jemandem alle Sclaven jeder mit dem Sondergute vermacht worden, auch die als vermacht anzusehen sind, welche kein Sondergut besitzen.
Procul. lib. V. Epistol. Wenn Cornelius, als er sein Grundstück für die Seja dem Manne derselben zum Heirathsgut gegeben, und Nichts über die Rückgabe desselben ausgemacht hatte, [dadurch] bewirkt hat, dass der Mann und Seja mit einander paciscirten, dass nach erfolgter Scheidung jenes Grundstück dem Cornelius zurückgegeben werden sollte, so glaube ich nicht, dass nach erfolgter Scheidung der Mann, wenn es Seja verbietet, jenes Grundstück dem Cornelius sicher zurückgeben könne, ebenso wie es nicht sicher zurückgegeben wurde, wenn, da kein Pactum abgeschlossen worden war, die Frau nach erfolgter Scheidung [dem Manne] geheissen hätte, jenes Grundstück dem Cornelius zurückzugeben, sodann, ehe es zurückgegeben wurde, es verboten hätte. Aber wenn er, ehe Seja es verbot, dem Cornelius jenes Grundstück zurückgegeben, auch keinen Grund gehabt hätte, zu glauben, dass er das wider Willen der Seja thun werde, so würde ich es weder für gut, noch für billig halten, dass jenes Grundstück der Seja zurückgegeben werde.
Idem lib. V. Epist. Nepos dem Proculus seinen Gruss: Glaubst du, dass man von Dem, welcher ein Heirathsgut so versprochen hat: „sobald es passend sein wird, sollst du hundert Goldstücke als Heirathsgut meiner Tochter haben,“ sogleich nach Eingehung der Ehe das Heirathsgut fodern könne? Wie, wenn er so versprochen hätte: „sobald ich kann, sollst du sie zum Heirathsgut haben?“ Und wenn die letztere Verbindlichkeit einige Kraft hat, wie erklärst du das Wort: kann? ob mit Abzug der Schulden, oder auch wenn solche noch vorhanden sind? Proculus [hat geantwortet:] wenn Jemand ein Heirathsgut so versprochen hat: sobald ich kann, sollst du hundert zum Heirathsgut haben, so glaube ich, dass die Erklärung auf Das, was beabsichtigt worden ist, zu richten sei; denn wer zweideutig spricht, spricht Das, was er von dem, was [seine Worte] bedeuten, im Sinne gehabt hat; ich möchte jedoch fast glauben, dass er dies im Sinne gehabt habe: [sobald] ich nach Abzug der Schulden können werde. Man kann auch jene Bedeutung annehmen: sobald ich unbeschadet meiner Würde können werde; welche Erklärung noch mehr dann anzunehmen ist, wenn so versprochen worden ist: sobald es vortheilhaft sein wird, d. h. sobald ich es ohne Nachtheil für mich werde thun können.