Institutionum libri
Ex libro VII
Idem lib. VII. Institut. Auch an Statuen und Bildern kann der Niessbrauch hinterlassen werden, weil sie selbst einigen Nutzen gewähren, wenn sie an einem passenden Orte aufgestellt werden. 1Denn so kann ja auch der Niessbrauch an manchen Grundstücken hinterlassen werden, wiewohl sie von solcher Beschaffenheit sind, dass sie mehr kosten als einbringen.
Marcian. lib. VII. Inst. Wenn dem Titius Geld auf die Art hinterlassen worden ist, dass es nach dem Tode des Vermächtnissinhabers an den Mävius kommen soll, so ist, wie die Kaiser Sever und Antonin verordnet haben, wenn schon ausdrücklich hinzugesetzt worden ist, dass Titius den Gebrauch daran haben solle, dennoch die Eigenheit [als] ihm vermacht [anzusehen], und des Gebrauchs [nur] darum Erwähnung geschehen, weil er das Geld nach seinem Tode wieder herausgeben soll.
Marcian. lib. VII. Instit. Wenn ein Sclav unbedingt die Freiheit [erhielt], unter einer Bedingung aber zum Erben eingesetzt wurde, und auf [den Fall], wenn er nicht Erbe werden sollte, ein Vermächtniss empfing, so soll, wie der höchstselige Pius rescribirte, die Bedingung11Cujac. will hier scharfsinniger Weise libertatem statt conditionem lesen, Andere ziehen vor zu lesen et conditionem et libertatem. auch beim Vermächtnisse für wiederholt angesehen werden. 1Auf diese Weise schreibt auch Papinianus, dass, wenn eine Grossmutter ihren Enkel unter der Bedingung seiner Emancipation auf einen Theil [ihres Vermögens] zum Erben einsetzte, und nachmals in Codicillen ihm ferner das, wozu sie ihn zum Erben ernannte, vermachte, die Bedingung seiner Emancipation auch bei dem Vermächtnisse für wiederholt angesehen werde, obgleich [die Grossmutter] beim Vermächtnisse keinen Substituten ernannte, wie dies bei der Erbschaft geschehen war.
Marcian. lib. VII. Instit. Der höchstselige Severus und Antoninus rescribirte: eine Mutter, welche, da sie ihre Kinder unbedingt zu Erben eingesetzt hatte, in Codicillen aber die Bedingung der Emancipation22D. i. die Bedingung setzte, sie sollen Erben sein, wenn sie emancipirt sein werden. hinzufügte, habe dadurch nichts bewirkt, weil sie in Codicillen dem eingesetzten Erben weder eine Bedingung beifügen, noch direct substituiren kann. 1Es kann aber auch Jemand mehrere Codicille machen, ohne dass er nöthig hätte, sie mit eigener Hand zu schreiben und zu siegeln. 2Obgleich ein Hausvater bei der Bestätigung seiner Codicille hinzufügte, er wolle sie nicht anders gelten lassen, als wenn er sie mit eigner Hand gesiegelt und unterschrieben hätte, so gelten doch die von ihm gemachten Codicille, wenn er sie auch nicht siegelte, oder mit eigener Hand schrieb; denn sein späteres Geschäft hebt das frühere auf. 3Blos der kann Codicille machen, welcher auch ein Testament errichten kann. 4Wenn einem nach der Testamentserrichtung Gestorbenen Jemand in seinen, obschon im Testament bestätigten Codicillen etwas vermachte, so hält man das Vermächtniss für nicht geschrieben.
Idem lib. VII. Instit. Einem fremden Sclaven kann unter der Bedingung vermacht werden: so lange er Sclav sein wird, oder: wenn er des Titius Sclav werden sollte; wie auch Marcellus sagt. 1Wenn Jemand seinem Sclaven die Freiheit nach Ablauf einer Frist ertheilt, und den Erben ersucht, mittlerweile, bis er zur Freiheit gelange, ihm Kost zu reichen, so ist, wie die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt haben, dem Willen des Testators nachzugehen. 2Wenn Jemand Einem von dem ersten Erben ab Hundert, sodann aber demselben von dem Nacherben ab Zweihundert vermacht, und nachher die Vermächtnisse im Allgemeinen wiederholt, so ist diese Wiederholung von Dreihundert zu verstehen. 3Wenn aber ein Vater seinem unmündigen Sohne substituirt, und bei der Nacherbeinsetzung die Vermächtnisse wiederholt hat, so hat, falls der Unmündige Erbe wird und in der Unmündigkeit stirbt, die Wiederholung keine Kraft, weil der Wille des Testators ist, dass sie einmal entrichtet werden sollen. 4Wenn ein Vermächtniss einem Unmündigen uuter der Bedingung: dafern er die Mündigkeit erreicht, auferlegt und bei der Nacherbeinsetzung wiederholt ist, so muss auch der Nacherbe solches leisten, und die Bedingung, welche das Vermächtniss ungültig macht, ist nicht als wiederholt zu betrachten. 5Abgeschmackte Willenserklärungen Verstorbener in Betreff des Begräbnisses, z. B. der Bekleidung oder was sonst überflüssiger Weise auf die Bestattung verwendet werden solle, gelten nichts, wie Papinianus im dritten Buche der Responsa schreibt.
Marcian. lib. VII. Instit. Labeo hat geschrieben, dass wenn die Sclaven, ausgenommen die Geschäftsführer, vermacht wären, diejenigen von dem Vermächtniss ausgenommen zu sein schienen, welche zur Geschäftsbetreibung bestellt wären, z. B. welche zum Kaufen, Vermiethen, Miethen bestellt wären; die Zimmerdiener aber, oder die Speiseeinkäufer, oder die, welche den Fischern vorgesetzt wären, schienen nicht in der Benennung Geschäftsführung enthalten zu sein; und ich glaube, dass die Meinung des Labeo wahr sei? 1Wenn ein [Sclave] von der Bedienung zu einer Kunst übergegangen sein sollte, so glauben Einige richtig, dass das Vermächtniss erlösche, weil die Bedienung mit einer Kunst vertauscht wird; nicht so umgekehrt, wenn ein Sänftenträger nachher ein Koch geworden ist. 2Wenn ein Sclave mehrere Künste verstehen sollte, und dem Einen die Köche, einem Andern die Weber, noch einem Andern die Sänftenträger vermacht worden sind, so muss man sagen, dass der Sclave demjenigen gehöre, welchem die vermacht sind, mit deren Kunst er sich gewöhnlich beschäftigte. 3Celsus hat geschrieben, dass wenn Schmückerinnen vermacht wären, diejenigen, welche nur zwei Monate bei dem Lehrer gewesen sind, nicht zum Vermächtniss gehörten; Andere [glauben], dass auch diese dazu gehören, damit nicht daraus die Folge entstehe, dass keine dazu gehöre, da alle noch lernen können und jede Kunst eine Vervollkommnung zulasse, und das muss mehr gelten, weil es der menschlichen Natur angemessen ist. 4Cassius hat geschrieben, dass, wenn Vieh vermacht wäre, die vierfüssigen Thiere, welche heerdenweise weiden, darunter begriffen würden; aber auch die Schweine werden unter der Benennung Vieh begriffen, weil auch diese heerdenweise weiden. So sagt z. B. auch Homer in der Odyssee (XIII. 407. f.): Dort bei den Schweinen triffst du den Sitzenden, welche sich mästen Nahe bei Korax Fels, am heiligen Quell Arethusa33Uebersetzung von Voss.. 5Wenn Lastthiere vermacht worden sind, so sind die Ochsen nicht darunter begriffen, auch nicht ungekehrt. 7Wenn Schafe vermacht worden sind, so sind die Lämmer nicht darunter begriffen; wie lange sie aber als Lämmer gelten, muss aus dem Gebrauch eines jeden Ortes abgenommen werden, denn an einigen Orten scheinen sie dann zur Zahl der Schafe zu gehören, wenn sie zur Schur gekommen sind.
Marcian. lib. VII. Instit. Wer eine Sommertrift vermacht hat, und ausserdem auch noch das Vieh44Eas res. vermacht haben wird, welches daselbst zu sein pflegt, scheint nicht jenes Vieh im Sinne gehabt zu haben, welches im Winter in Winter-, im Sommer in Sommer[triften] zu sein pflegt, sondern er hat die im Sinne gehabt, welche immerwährend dort sind.
Marc. lib. VII. Instit. Ist Jemandem der Beilass eines Malers vermacht worden, so gehören zu dem Vermächtnisse die Wachse, Farben und ähnliche Gegenstände, desgleichen Schwämme, die Eisen zum Einbrennen und die Muscheln. 1Unter Fischereibeilass werden, sagt Aristo, die Kähne begriffen, welche des Fischfangs wegen angeschafft worden sind. Richtiger aber ist, dass auch die Fischer darunter begriffen werden. 2Ist Badebeilass vermacht worden, so wird, wie bereits gesagt worden, der Bader ebenso unter dem Badebeilass begriffen, wie unter dem Beilass eines Landgutes der Flurhüter und die Gärtner, und unter dem Beilass eines Gasthauses der Factor begriffen werden, weil die Bäder ohne den Bader den bestimmten Gebrauch nicht gewähren können.
Marcian. lib. VII. Instit. Die Kaiser Severus und Antoninus haben verordnet, dass die zu Alimenten für Sclavenknaben ausgesetzten Gelder der Falcidia unterworfen seien, und dass es der Präsident der Provinz zum Gegenstand seiner Sorge machen werde, das Geld gegen hinreichende Sicherheit zu belegen. 1Die Kaiser Severus und Antoninus haben im Allgemeinen an den Bononius Maximus rescribirt, dass derjenige Zinsen entrichten müsse, der zur Verzögerung die Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes angerufen hat.
Marcian. lib. VII. Institut. Wenn auch in einem Testamente die Bedingung aufgestellt worden ist, dass keine Sicherheitsbestellung gefordert werden solle, so erscheint dies doch nicht als eine Bedingung, und wenn daher Jemand dessenungeachtet Sicherheitsbestellung verlangt, so wird nicht angenommen, dass er der Bedingung verfallen sei, weil, nachdem man angenommen hat, dass eine solche Bedingung nach öffentlichem Rechte erlassen werden könne, die Belästigung der Sicherheitsbestellung [den Erben] ohnehin nicht trifft, und also gar keine Bedingung als vorhanden angesehen wird.
Marcian. lib. VII. Instit. Wenn ein Sclav geheissen worden ist, frei zu sein, und er dem Sohne vermacht, nachher aber vom Testator noch bei seinen Lebzeiten freigelassen worden ist, so gehört er, wie wenn er angewiesen worden wäre, dem Sohn; es versteht sich, dass entweder ausdrücklich gesagt worden sein, oder [der Testator] es wenigstens so verstanden haben muss, dass er ihn nicht als Sclaven vermacht, sondern als Freigelassenen angewiesen habe.
Marcian. lib. VII. Inst. Wenn ein Sclave vermacht, und durch ein Fideicommiss freigelassen worden ist, so glaubte Cervidius Scävola, als er um Rath gefragt wurde, dass die neueste Schrift gelte, möge es die Freiheit, oder das Vermächtniss sein, weil, da man annimmt, dass die ertheilte Freiheit nachher zurückgenommen werden könne, es ausgemacht ist, dass sie auch durch ein Vermächtniss zurückgenommen werden könne; dass aber, wenn es zweifelhaft wäre, in welcher Absicht er nach der Ertheilung der Freiheit denselben Sclaven vermacht habe, im Zweifel die Freiheit mehr gelte. Und diese Meinung scheint auch mir wahrer zu sein.