Institutionum libri
Ex libro VIII
Marcian. lib. VIII. Institut. wenn auch die Erbschaft an Jemand gefallen ist, der einen Wohnsitz in der Provinz hat. Die Kaiser Severus und Antonin verordneten aber auch, dass wenn der Erbe11Fideicommissarius, hier für heres, s. Brisson. h. v. zu dieser Stelle; auch die Glosse erklärt so, und bemerkt auch, dass eine Lesart heres vorhanden sei. eingewilligt habe, an einem andern Orte zahlen zu wollen, derselbe der Einwilligung gemäss da zahlen müsse, wo er eingewilligt habe.
Marcian. lib. VIII. Institut. Dass, wenn Jemand, da er sich von einem Fideicommissar Sicherheit verschaffen konnte, sie sich nicht verschafft haben sollte, er das über die Schuld Gezahlte als Nichtschuld zurückfordern könne, haben die höchstseligen Severus und Antoninus rescribirt.
Idem lib. VIII. Instit. Wenn so geschrieben wurde: Titius soll Erbe sein; wenn Titius Erbe sein wird, so soll Mävius Erbe sein; so kann Mävius, wenn Titius die Erbschaft als verdächtig22Und zwar gezwungen antrat, wie Vivian. und Azo lehren, die hier nachzusehen. antrat, diese nun nach eigenem Urtheile antreten, und so den vierten Theil abziehen.
Idem lib. VIII. Instit. Ein Haussohn, der Soldat oder ausgedient ist, kann, wenn er gleich ohne Testament stirbt, seinem Vater ein Fideicommiss auferlegen, da er auch ein Testament machen kann. 1Wenn ein Freigelassener ohne Testament stirbt, so kann er seinem Freilasser bis zum Betrage des Pflichttheils33D. h. so dass dieser frei bleibe. ein Fideicommiss auferlegen, weil ihm, wenn er ein Testament machte, freistände, ihm mehr nicht als den Pflichttheil zu hinterlassen. 2Wer ohne Testament stirbt und weiss, dass sein Vermögen als erblos dem Fiscus zufallen werde, kann dem Fiscus Fideicommisse auflegen. 3Beim Marcellus im zwölften Buche der Digesten wird folgende Frage abgehandelt: Es hatte Jemand Einem, dem er ein Grundstück vermachte, das Fideicommiss aufgelegt, dieses Grundstück nach seinem Tode dem Sempronius zu erstatten; demselben Legatar hatte er auch als Fideicommiss aufgelegt, dem Titius Hundert zu geben44Nämlich auch bei seinem Tode zu hinterlassen, wie das Folgende zeigt.; nun fragt sichs, was Rechtens sei. Marcellus sagt: wenn der Testator dem Titius Hundert aus den Nutzungen, die der Legatar bei Lebzeiten erheben würde, ausgesetzt hat und der Legatar erst nach so langer Zeit verstorben ist, dass die Nutzungen zum Betrag von Hundert anstiegen, so wird Titius Hundert bekommen müssen; wenn aber der Legatar nach Empfang des Vermächtnisses gleich verstorben ist, so erlischt das Fideicommiss des Titius, weil angenommen ist, dass Niemand mehr zu erstatten ersucht werden kann, als ihm hinterlassen worden ist. 4Wenn aber das Fideicommiss des Titius nicht auf die Zeit des Todes des Legatars gestellt ist, so müsse es, sagt Marcellus, ihm sofort gegeben werden, jedoch gegen zu bestellende Sicherheit, dass er zurückgeben werde, was er zuviel empfangen haben würde; diese Caution verfalle alsdann, wenn der Legatar eher sterbe, als bis er aus den Nutzungen Hundert gezogen habe; aber es ist kaum anzunehmen, dass der Testator gewollt habe, der Legatar solle aus den Nutzungen etwas geben, ehe er welche gezogen hätte. Jeden Falls wird der Legatar zu hören sein, wenn er das ganze Grundstück übergeben will, dafern ihm wegen der Zurückgabe Sicherheit geleistet wird; denn es wäre abgeschmackt, wenn er aus eigenen Mitteln Hundert geben sollte, zumal wenn das Grundstück (nur) Hundert oder nicht viel mehr werth ist; dies ist bei uns Rechtens. 5Wenn Jemandem etwas erlaubter Weise ausgesetzt ist55Vel jus aliud ist wohl nur Glossem., das er zwar selbst wegen eines eigenen körperlichen Mangels, oder wegen der Beschaffenheit der ausgesetzten Sache, oder aus irgend einer andern gegründeten Ursache nicht besitzen kann, ein Anderer hingegen wohl besitzen mag, so erhält er dafür den Preis, für den es käuflich zu sein pflegt. 6Niemand kann [im Testamente fideicommissweise] ersucht werden, einen Andern zum Erben einzusetzen; jedoch hat der Senat ausgesprochen, dass dies ebenso zu verstehen sei, als wenn der Testator ihn ersucht hätte, die Erbschaft zu erstatten. 7Wie nun, wenn der Erbe ersucht worden ist, nach seinem Tode den vierten Theil seiner66Des Erben. Erbschaft zu erstatten? Für richtiger halte ich, was auch Scävola anmerkt und Papirius Fronto schreibt, dass das Fideicommiss ebenso gelte, als wenn er [vom Testator] ersucht worden wäre, seine77Des Testators. Erbschaft zu erstatten; die Erstattung ist also so weit zu bewirken, als die Erbschaft des Testators es nach dem üblichen Rechte zulässt88Nämlich in sofern die Erbschaft des Testators den vierten Theil des Vermögens des Erben oder mehr ausmacht, und so, dass die quarta Pegasiana ihm unverkürzt bleibe.. 8Wenn aber der Erbe ersucht wird, seine Kinder der väterlichen Gewalt zu entlassen, so ist er nicht gezwungen, dies zu thun, weil die väterliche Gewalt unschätzbar ist. 9Gebäude, die abgetragen werden müssen, können weder vermacht, noch durch ein Fideicommiss hinterlassen werden, und so hat es der Senat verordnet. 10Wenn einem fremden Sclaven ein Vermächtniss ohne die Freiheit ausgesetzt ist, und er die Freiheit erlangt hat, so kann er zur Erhebung des Vermächtnisses zugelassen werden. 11Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt: wenn Jemand, welcher unter einer Bedingung um [fideicommissarische] Erstattung an seines Bruders Söhne ersucht worden ist, so könne er vor dem Anfall des Fideicommisses (ante diem f. cedentem)99D. i. vor Eintritt der Bedingung. diesen in väterlicher Gewalt stehenden Kindern nicht einmal mit ihrem Willen erstatten, da der Fall eintreten könne, dass sie beim Anfall des Fideicommisses ausser der väterlichen Gewalt sich befänden und das Fideicommiss ihnen so erstattet werden müsse, oder dass, falls einer von ihnen vorher verstorben wäre, es nicht Allen zu erstatten sei. 12Dieselben Fürsten haben rescribirt, den Söhnen brauche vor Eintritt der Klagbarkeit des Fideicommisses (ante diem f. venientem) die mütterliche Erbschaft nicht erstattet zu werden; der Erbe könne aber gewöhnliche Caution bestellen, oder wenn er dies nicht vermöchte, so würden die Erben zur Erhaltung des Fideicommisses in den Besitz eingewiesen, so dass sie als Pfand und nicht als Eigenthum besitzen, auch das Recht der Veräusserung, aber nur pfandweise, haben, gleichwie der Sohn durch den Vater und der Sclav durch den Herrn Nutzungen ziehe. 13Wenn Jemand ersucht wird, etwas als Fideicommiss zu erstatten, falls er ohne Kinder sterben sollte, so ist die Bedingung weggefallen, so bald die Kinder den Vater überlebt haben; und es kommt nichts darauf an, ob sie seine Erben geworden sind. 14Ad Dig. 30,114,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 5.Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt, dass Verfügungen in Testamenten, wodurch die Veräusserung einer Sache verboten, der Grund aber, weshalb der Testator dies so wolle, nicht angegeben ist, ungültig seien, dafern nicht Jemand vorhanden sei, in Rücksicht auf welchen solches verordnet ist; indem da eine blosse Vorschrift hinterlassen wird, die man in einem Testamente zu geben nicht befugt ist. Wenn man jedoch zum Besten seiner Kinder, oder Nachkommen, oder Freigelassenen, oder Erben, oder sonst anderer Personen einen Willen der Art ausspreche, so müsse er befolgt werden; nur dürfe solches weder den Gläubigern, noch dem Fiscus zum Nachtheil gereichen; denn wenn der Erbe wegen Schulden des Testators in Gant verfällt, so trifft das gemeinsame Schicksal auch die Fideicommissare1010D. h. sie verlieren ihre Rechte aus dem Fideicommiss.. 15Ein Vater hatte seinen Sohn, von dem er drei Enkel hatte, zum Erben eingesetzt und ihm als Fideicommiss auferlegt, ein gewisses Grundstück nicht zu veräussern, sondern bei der Familie zu lassen. Da nun der Sohn vor seinem Tode zwei [seiner Kinder] zu Erben ernannte, das dritte enterbt und jenes Grundstück einem Fremden vermacht hatte, so haben die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt, der Sohn habe allerdings den Willen des Vaters nicht erfüllt. 16Aber auch, wenn er zwei [Kinder] enterbt, und eines zum Erben eingesetzt, dabei aber das Grundstück einem Fremden vermacht hat, können, wie Marcellus dafür hält, die Enterbten aufs Fideicommiss klagen; was auch dann Statt findet, wenn er bei Lebzeiten die Kinder der väterlichen Gewalt entlassen und nachher das Grundstück verkauft hätte. 17Wenn aber alle Kinder, zu ungleichen Theilen, zu Erben eingesetzt sind, so können die, welchen geringere Theile beschieden, nicht klagen, um gleiche, nicht nach ihren Erbantheilen verhältnissmässige, Theile an dem Fideicommiss in Anspruch zu nehmen; denn der Testator hat dasselbe in der That bei der Familie, wenn auch etwa nur einem Einzigen, hinterlassen. 18So auch, wenn er nur einen [seiner Nachkommen] zum Erben eingesetzt und sonst Keinem etwas vermacht hätte, können die Enterbten mittlerweile, so lange die Sache bei der Familie bleibt, nichts verlangen. 19Zuweilen gereicht es zum Vortheil des Erben, wenn ein Sclav, der vermacht oder durch Fideicommiss Jemandem hinterlassen ist, stirbt, z. B. wenn es ein fremder Sclav ist, oder zwar ein eigener, aber Mehreren besonders dergestalt vermacht, dass ein Jeder ihn1111Oder seinen Werth. S. o. Fr. 33. h. t. ganz erhält; vorausgesetzt, dass der Sclav ohne Schuld des Erben umgekommen ist.
Idem lib. VIII. Instit. Als der Stadt Sardes von Jemandem ein bestimmtes Capital, etwa hundert Goldstücke, für den vierjährigen Zeitraum des Chrysanthinischen1212S. Cujac. Observ. XXIII. 7. A. d. R. Wettkampfes hinterlassen worden war, so entschieden die Kaiser Severus und Antoninus: es sei anzunehmen, der Testator habe eine immerwährende Zahlung für jeden vierjährigen Zeitraum hinterlassen, nicht blos für den ersten.
Marcian. lib. VIII. Institut. Wenn Jemand seinen Freigelassenen Alimente letztwillig ausgesetzt, so werden auch seine Sclaven, die er vermacht, dabei aber die Vermächtnissinhaber ersucht hat, dieselben freizulassen, zum Genuss des Fideicommisses zugelassen; dies haben auch die Kaiser Severus und Antoninus verordnet. 1Die Alimente müssen sogar dann entrichtet werden, wenn der Nachlass, woraus dieselben verabreicht werden sollen, dem Fiscus anheimgefallen ist, wie wenn er an irgend einen andern Nachfolger gefallen wäre.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.