Institutionum libri
Ex libro VI
Marcian. lib. VI. Instit. Ich glaube, dass es wahrer sei, dass der, welcher klagt, selbst, das heisst, der Legatar, beweisen müsse, dass der Verstorbene gewusst habe, er legire eine fremde oder [als Pfand] verbindliche Sache, nicht dass der Erbe beweisen müsse, dass [derselbe] nicht gewusst habe, dass es eine fremde oder [als Pfand] verbindliche Sache sei; weil die Nothwendigkeit, zu beweisen, immer dem obliegt, welcher klagt11S. §. 4. I. de legat. 2. 20..
Marcian. lib. VI. Instit. Hätte aber der Vater nicht anders, als wenn er die Erbschaft behielte, ihm das Vermächtniss zugedacht, dann ist es, wie Aristo erachtet, gewiss, dass ihm auch gegen den Miterben keine Klage auf das Vermächtniss zu gestatten ist, da ja er selbst die Erbschaft für zahlungsunfähig gehalten hat; und dies ist so, wenn der Erblasser es auch nicht als Bedingung ausgesprochen hat, aber doch klar bewiesen wird, dass er es so gemeint habe.
Idem lib. VI. Institut. Wenn Jemand Landbauer22Inquilini, hier soviel als servi coloni, censitae, glebae adscripti, Sclaven, die ohne die Güter, auf welchen sie sesshaft waren, nicht verkauft werden konnten. Spätere Verfügungen hierüber enthält Cod. 11. 47. ohne die Güter, zu denen sie gehören, vermacht, so ist das Vermächtniss ungültig; ob aber ihr Werth entrichtet werden müsse, ist, wie die Kaiser Marcus und Commodus rescribirt haben, nach dem Willen des Erblassers zu beurtheilen. 1Wenn ein Erbe, dem auferlegt ist, seinen eigenen Sclaven Jemandem zu geben, denselben verkauft, so muss er dessen Werth ersetzen; es macht auch keinen Unterschied, ob er von dem Vermächtnisse gewusst hat oder nicht. Aber auch wenn der Erbe den Sclaven verschenkt, und der, welchem er geschenkt worden, ihn freigelassen hat, ist der Erbe gehalten, wenn er schon nicht gewusst hat, dass ihm dieses Vermächtniss auferlegt sei. 2Ist ein Vermächtniss so ertheilt: dem Titius nebst dem Sejus vermache ich, so ist es Beiden vermacht, sowie Beides vermacht ist, wenn das Gut nebst dem Formischen Hause vermacht ist33S. a. u. Fr. 121. h. t.. 3Wenn Jemand im Testamente etwas verordnet hat, was gegen das Recht oder die guten Sitten läuft, so gilt es nicht, z. B. etwas gegen ein Gesetz, oder gegen das Edict des Prätors, oder etwas Schändliches. 4Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt, in einem Testamente wider den Inhalt eines Gesetzes und das Ansehen des Rechts einen Eid aufzuerlegen, sei ohne Kraft44Vgl. Fr. 8. pr. D. de condit. inst. 28. 7..
Marcian. lib. VI. Instit. Als Jemand bestimmt hatte, dass an seinem Geburtstage die Decurionen etwas erhalten sollten, um es unter sich zu theilen55Divisio, s. Brisson. A. d. R., so entschieden die Kaiser Severus und Antoninus, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Testator nur ein Jahr im Sinne gehabt habe, sondern er habe ein immerwährendes Vermächtniss gestiftet.
Marc. lib. VI. Instit. Wenn einem Sclaven mit der Freiheit das Sondergut vermacht worden ist, so stehen ohne Zweifel den Sondergutsgläubigern gegen ihn keine Klagen zu. Der Erbe braucht jedoch das Sondergut nicht anders zu gewähren als gegen Sicherheitsbestellung, ihn gegen die Sondergutsgläubiger vertreten zu wollen.
Marcian. lib. VI. Inst. Die Kaiser Severus und Antoninus verordneten, dass wenn der Testator im letzten Theile [seiner Verordnungen auf den Todesfall], es sei aus welchem Grunde da wolle, einen Freigelassenen den aller schlechtesten genannt hat, in Folge dessen angenommen werde, als habe er ihm das, was er ihm im ersten Theile letztwillig hinterlassen, wiederum entzogen.
Marcian. lib. VI. Instit. Wenn Einer so gesagt hat: denen, die mein Testament untersiegelt haben, soll mein Erbe zehn[tausend Sestertien] geben, so, glaubt Trebatius, sei das Vermächtniss gültig; diesem tritt Pomponius darum bei, weil das Testament selbst durch die Zuziehung der Zeugen bestätigt wird; und ich halte dies auch für richtig.
Marcian. lib. VI. Instit. Die Kaiser Severus und Antoninus haben verordnet, dass derjenige Freigelassene, der seinen Freilasser nach dessen Tode als Händler mit verbotenen Waaren angezeigt habe, des ihm in dem Testamente seines Freilassers ausgesetzten Vermächtnisses oder Fideicommisses verlustig gehe, obwohl er auch eine Belohnung verdient habe.
Marcian. lib. VI. Instit. Eine falsche Bezeichnung schadet weder dem Vermächtniss- noch dem Fideicommissinhaber, noch dem eingesetzten Erben; z. B. wenn Jemand ihn seinen Bruder, Schwester, Enkel, oder wie es sonst sei, genannt hat; dies ist so nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und in den Constitutionen der Kaiser Severus und Antoninus vorgeschrieben. 1Wenn aber zwischen Mehreren über einen Namen Streit ist, so wird derjenige zugelassen, der bewiesen hat, dass ihn der Testator gemeint habe. 2Wenn aber Jemandem ein Vermächtniss als Freigelassenem ausgesetzt worden ist, d. h. unter den Freigelassenen, so verliert er das Vermächtniss nicht darum, weil er nachher vom Kaiser die Ringe66Hierdurch erhielt der Freigelassene das Recht und den Stand eines Freigeborenen, dessen Wirkung nur gegen den Freilasser und dessen Rechte nicht anwendbar war. S. Franc. Ramos del Manzano ad leg. Jul. et Pap. lib. II. cap. 23. (T. M. V. 201. ff.) empfangen hat, denn hierdurch ist seine Würde vermehrt und nicht sein Verhältniss verändert worden; so haben die Kaiser Severus und Antoninus verordnet. 3Wenn Jemand eine Sache dergestalt vermacht hat, wenn sie zur Zeit seines Todes ihm gehöre, alsdann aber nicht als sein befunden wird, so wird auch nicht angenommen, dass ihr Taxwerth vermacht sei. 4Wie also nun, wenn Jemand so gesagt hat: den Stichus und Pamphilus gebe und vermache ich dem Titius, sobald sie mir gehören, wenn ich sterbe, und er einen davon verkauft hat? Kann der andere dann vom Vermächtnissinhaber in Anspruch genommen werden? Man nimmt die bejahende Meinung an, denn der gebrauchte Ausdruck muss, obwohl in der Mehrzahl gefasst, ebenso verstanden werden, wie wenn er besonders gesagt hätte: den Stichus, dafern er mein ist, wenn ich sterbe.
Marcian. lib. VI. Inst. Wenn ein Vermächtniss mit Bestimmung der Jahre ausgesetzt worden ist, z. B. dem Titius jährlich zehn[tausend Sestertien] auf zehn Jahr, so, schreibt Julianus im dreissigsten Buche der Digesten, sei ein Unterschied zu machen; sei nämlich dasselbe zu Alimenten ausgesetzt, so seien mehrere Vermächtnisse vorhanden, und es übertrage in diesem Fall der [binnen jener Zeit] verstorbene Vermächtnissinhaber das Vermächtniss für die noch kommenden Jahre auf seinen Erben nicht; habe er es aber nicht zu Alimenten ausgesetzt, sondern dasselbe nur zur Erleichterung für den Erben in mehrere Theilzahlungen eingetheilt, dann, sagt er, sei das Vermächtniss auf alle Jahre nur eines, und wenn der Vermächtnissinhaber binnen der zehn Jahre sterbe, so übertrage er auch das Vermächtniss der künftigen Jahre auf seinen Erben77S. o. l. 12. §. 4. Anm. 91.; diese Ansicht ist richtig.