Institutionum libri
Ex libro V
Idem lib. V. Instit. Dass die Rechte an den Freigelassenen den Kindern der Freilasser, wenn der Vater derselben des Hochverraths schuldig verurtheilt worden ist, aufrecht erhalten bleiben, haben die Kaiser Severus und Antoninus gnädigst verordnet, ebenso wie die Rechte an den Freigelassenen den Kindern der aus andern Ursachen Bestraften verbleiben.
Marcian. lib. V. Instit. Wenn von mehreren gesetzmässigen Erben Einige den Erbschaftsantritt unterlassen haben, oder durch den Tod oder einen andern Grund daran behindert worden sind, so wächst den Uebrigen, welche sie angetreten haben, deren Portion zu, und wenn sie auch vor dem Zuwachs gestorben sind, so gebührt dieses Recht ihren Erben. Anders ist es mit einem eingesetzten Erben und dem Substituirten eines Miterben; denn diesem fällt die Erbschaft in Folge der Substitution nur bei seinen Lebzeiten an, und darum folgt sie seinem Erben nicht auch, wenn er gestorben ist.