Institutionum libri
Ex libro IV
Marcian. lib. IV. Inst. Wegen lieblosen Testaments klagt man unter dem Anstrich, als wenn [die Testatoren] nicht verstandesmächtig gewesen wären, da sie das Testament errichteten. Dies wird nicht so verstanden, als wenn der Testator wirklich wahnsinnig oder verstandeslos gewesen sei, sondern er hat zwar ein richtiges Testament gemacht, aber nicht aus dem Gesichtspunct der Liebe gegen seine nächsten Verwandten; denn wenn er wirklich wahnsinnig oder verstandeslos gewesen wäre, so ist das Testament nichtig.
Marcian. lib. IV. Instit. Gegen das Testament eines in Annahme an Kindes Statt gegebenen Sohnes kann der leibliche Vater mit Recht wegen Lieblosigkeit Klage erheben. 1Dass Vormünder in des Unmündigen Namen ohne Gefahr dessen, was ihnen in einem Testament gegeben worden, wegen dessen Lieblosigkeit oder Verfälschung klagen können, haben die Kaiser Sever und Antonin [an selbige] verordnet.
Marcian. lib. IV. Instit. Personen, welche von Räubern gefangen gehalten werden, können, da sie hierdurch ihre Freiheit nicht verlieren, fortwährend Testamente errichten. 1Ebenso können auch die, welche im Auslande, in der Eigenschaft als Gesandte, sich befinden, Testamente errichten. 2Wenn Jemand, der zum Tode verurtheilt ward, appellirte, inzwischen aber vor erfolgter Entscheidung auf seine Appellation ein Testament machte und so starb, so gilt sein Testament.
Marcian. lib. IV. Institut. Mit diesen Worten: Titius soll Herr meiner Erbschaft sein, geschieht die Einsetzung rechtlich. 1Jene Einsetzung: Mein Sohn, der pflichtvergessene, um mich so schlecht verdiente Mensch, soll Erbe sein, ist gültig11Gothofr. imo non valet, allein mit Unrecht.; denn auch mit [Beifügung] einer Schmähung kann man unbedingt zum Erben einsetzen, und es sind alle Einsetzungen der Art [als gültig bei uns] angenommen. 2Bisweilen wird auch ein Sclav von seiner Herrin nicht einmal mit [Schenkung] der Freiheit wirksam eingesetzt, wie dies die Verordnung der Kaiser Severus und Antoninus anzeigt. Die Worte [dieser Verordnung] sind folgende: Einem des Ehebruchs angeklagten Sclaven gibt die desselben Verbrechens bezichtigte Frau, ehe das Urtheil erfolgte, nicht nach Recht die Freiheit in ihrem Testamente. Dies beruht auf einem vernünftigen Grunde. Daraus folgt nun, dass die von einer solchen Eigenthümerin auf die Person dieses Sclaven gestellte Erbeinsetzung ohne Wirkung ist. 3Wenn in Rücksicht des Vaters [vom Erben] oder des Vaterlandes [desselben], oder in einer andern nähern Bezeichnung [der Erblasser] sich irrte, so gilt [doch] die Einsetzung, wenn man nur darüber in Gewissheit ist, wen [der Erblasser] bezeichnen wollte.
Marcian. lib. IV. Institut. Es kann Jemand in seinem Testamente mehrere Grade von Erben errichten, z. B. wenn Dieser nicht Erbe werden wird, soll Jener Erbe sein, und sofort noch mehrere, [und zwar soweit,] dass er zuletzt zur Aushilfe sogar seinen Sclaven zum nothwendigen Erben einsetzt. 1Es können aber entweder Mehrere einem Einzigen, oder ein Einziger Mehreren, oder die Einzelnen einander, oder auch die eingesetzten Erben sich gegenseitig substituirt werden.
Marcian. lib. IV. Instit. Bedingungen, welche gegen die kaiserlichen Verordnungen, oder gegen die Gesetze, oder gegen Anordnungen, die Gesetzeskraft haben, geschrieben sind, oder solche, die gegen die guten Sitten [streiten], oder die [den Erben u. s. w.] lächerlich machen, oder andere von der Art, die der Prätor verbietet [zu erfüllen], werden für nicht hinzugefügt gehalten; und die Erbschaft, oder das Vermächtniss wird ebenso, als ob die Bedingung nicht wäre beigefügt worden, erworben.
Marcian. lib. IV. Instit. Wenn ein Sohn war zum Erben eingesetzt worden, und einen wahnsinnigen Vater hatte, in dessen Gewalt er stand, so rescribirte der höchstselige Pius, er lasse hier seine Gnade eintreten, dass, wenn der Haussohn antrat, es ebenso gehalten werde, als wenn ein Hausvater angetreten hätte, und erlaubte ihm, auch die Erbschaftssclaven freizulassen. 1Wer als Alleinerbe zu einem Theil unbedingt, zu einem Theil aber bedingt eingesetzt wurde, wird, wenn er auch während der noch schwebenden Bedingung die Erbschaft antrat, doch Erbe des gesammten Vermögens sein, weil er auf jeden Fall alleiniger Erbe werden wird; er müsste denn hinsichtlich des Theils, worauf er bedingt eingesetzt wurde, einen Substituten haben.
Ad Dig. 36,1,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 552, Note 6.Marcian. lib. IV. Instit. Wenn Jemand nach Errichtung eines frühern Testaments ein späteres errichtet hat, so ist das vorige Testament dennoch aufgehoben, wenn er die Erben im späteren auch nur auf bestimmte Sachen eingesetzt hat, wie die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt haben; ich habe die Worte dieser Constitution hergesetzt, da noch etwas Anderes in dieser Constitution ausgedrückt ist: Die Kaiser Severus und Antoninus an den Cocceius Campanus. Es darf keinem Zweifel unterliegen, dass ein später errichtetes Testament zu Recht beständig sei, wenn der Erbe darin auch nur auf bestimmte Sachen eingesetzt ist, wie wenn dieser Sachen gar keine Erwähnung geschehen wäre, sondern dass der eingesetzte Erbe gehalten ist, sich mit den ihm ausgesetzten Sachen begnügend, oder nach Erfüllung des Viertheils nach dem Falcidischen Gesetze, denen die Erbschaft herauszugeben, die im frühern Testament zu Erben eingesetzt worden waren, wegen der eingeschobenen fideicommissarischen Worte, in denen ausgedrückt ist, dass das frühere Testament gelten solle. Und dies ist so zu verstehen, wenn nicht im zweiten Testamente ausdrücklich etwas Entgegengesetztes verordnet worden ist.