Digestorum libri
Ex libro XII
Marcian. lib. XII. Dig. [Geschah die Einsetzung so:] Welcher von meinen Brüdern unsere Base heirathet, soll auf drei Viertheile, welcher sie nicht heirathen wird, soll auf ein Viertheil Erbe sein. Die Base heirathet nun entweder einen davon, oder sie will keinen heirathen. [Im Falle sie heirathet, soll der,] welcher sie zur Frau nimmt, drei Viertheile, und der Andere ein Viertheil erhalten. Bekommt sie aber keiner zur Frau, nicht weil der Grund in ihnen lag, sondern weil die Base nicht heirathen wollte, so bekommen beide die Erbschaft zu gleichen Theilen. Denn es muss die Bedingung: wenn er heirathen, geben, thun wird, meistens so aufgefasst werden, als komme es nicht auf ihn an, dass er nicht heirathet, nicht gibt, nicht thut.
Marcell. lib. XII. Dig. Ein Freilasser, der nicht Erbe nach der Einsetzung werden wollte, indem er von seinem Freigelassenen anders11Z. B. nicht auf den gebührenden Theil. Pothier., als es sich gebührt hätte, war zum Erben ernannt worden, ist dadurch gerechtfertigt. Denn wenn auch dessen Sclav zum alleinigen Erben [von diesem Freigelassenen] war eingesetzt worden, und aus irgend einem Zufall die Erbschaft auf Befehl seines Herrn nicht antreten konnte, so darf dieser [Herr] ungestraft den testamentarischen Erbanfall versäumen.
Marcell. lib. XII. Dig. Jemand setzte den Titius und Mävius zu Erben ein, und vermachte dem Titius Hundert. Jeder von Beiden schlug die Testamentserbfolge aus und trat die gesetzliche an. [Unter diesen Umständen] wird Titius nicht redlicher Weise die Klage wegen seiner Vermächtnisse begehren. Ebenso ist es, wenn Beide Vermächtnisse erhielten.
Marcell. lib. XII. Dig. Wie Alfenus sagt, bedeutet Stadt (urbs) Rom, insoweit es von Mauern umgeben ist; Rom bedeutet auch die angrenzenden Gebäude; denn dass Rom nicht blos bis an die Mauern hin angenommen werde, könne man aus der täglichen Gewohnheit abnehmen, da wir auch dann sagten, dass wir nach Rom gingen, wenn wir ausserhalb der Stadt wohnten.