Digestorum libri
Ex libro XIII
Marcell. lib. XIII. Dig. Ein Sclav, an dem mir der Gebrauch vermacht worden ist, erwirbt für mich; wenn ich ihn zum Factor mache und seine Dienstleistungen in einem Laden gebrauche; denn durch den Kauf und Verkauf von Waaren erwirbt er für mich; auch [erwirbt er], wenn er auf meinen Befehl durch Uebergabe etwas empfängt.
Marcell. lib. XIII. Dig. Wenn ein Soldat dem Titius und Sejus seinen Sclaven vermachte und Titius diesen, während Sejus überlegte, freiliess und dieser Sejus bald darauf das Vermächtniss ausschlug, so muss, sage ich, der Sclav die Freiheit erhalten, weil er ja auch dann frei sein würde, wenn ihn, da er Jemandem vermacht war, der Erbe inzwischen freiliess und der Vermächtnissempfänger hierauf das Vermächtniss nicht annahm.
Marcell. lib. XIII. Dig. Titius hat dir den Stichus zum Theil vermacht, zu einem anderen Theile hat dir Sejus denselben vermacht; so wirst du aus beiden Testamenten [den Stichus] erlangen.
Marcell. lib. XIII. Dig. Dem Lucius Titius vermache ich das Sejische Landgut oder den Niessbrauch des Sejischen Landguts11Fr. 34. §. 14. D. de leg. I.. Hier kann der Legatar entweder das Gut oder den Niessbrauch fordern; was derjenige nicht kann, dem blos das Landgut vermacht ist22Fr. 38. D. de leg. I..
Marcel. lib. XIII. Dig. Mein Erbe soll den Titius, so lange er lebt, in jenem Hause wohnen lassen: dies kann man nur für ein Vermächtniss halten. 1Ein Besitzer von zwei Landgütern vermachte Jemandem das eine, einem Andern aber den Niessbrauch des andern; ich frage an, ob, wenn der Niessbraucher auf keine andere Weise einen Fahrweg zu seinem Landgute hat, als durch das vermachte Landgut, ihm eine Dienstbarkeit zugestanden werden müsse? Er antwortete: sowie, wenn das Landgut, durch welches dem Niessbraucher der Fahrweg gewährt werden kann, sich noch in der Erbmasse befande, er diesen in Gemässheit der Willensordnung des Erblassers von dem Erben würde fordern können, so darf auch in diesem Falle das Landgut zu fordern dem Vermächtnissinhaber nicht eher nachgelassen werden, als bis er zuvor dem Niessbraucher das Recht des Durchgangs gewährt hat, so dass mithin dasselbe Verhältniss bei den Feldern beibehalten wird, was bei Lebzeiten des Testators Statt fand, sowohl so lange der Niessbrauch dauert, als auch wenn er wieder mit seiner Eigenheit sich vereinigt hat.
Marcell. lib. XIII. Dig. Denjenigen, welche ein Landgut gemeinschaftlich besitzen, kann ein Fahrweg vermacht werden, da auch ihr gemeinschaftlicher Sclav sich rechtsgültig einen Weg stipuliren mag; auch wenn Zwei denjenigen, welcher den Fahrweg sich selbst stipulirt hat, beerbt haben, so wird dadurch die Stipulation nicht aufgehoben.
Marcell. lib. XIII. Dig. Wenn Jemand zwei Sclaven versprochen, und den Stichus geleistet haben wird, so wird er, wenn er nachher [wieder] das Eigenthum desselben Stichus erlangt hat, dadurch, dass er ihn [noch einmal] giebt, befreit werden. Bei Geldstücken findet darüber noch weniger, oder fast gar kein Zweifel statt; denn auch beim Alfenus hat Servius das Gutachten erheilt, dass Derjenige, welcher von seinem Schuldner weniger erhalten habe, und denselben befreien wollte, dies dadurch bewirken könnte, dass er mehrere Male einige Geldstücke von demselben annähme, und demselben zurückgäbe, und wiedernähme, z. B. so, dass wenn Jemand einen Schuldner von Hundert, nachdem er Zehn erhalten, befreien wolle, er, nachdem er die Zehn erhalten habe, ihm dieselben wieder zurückgäbe, und sie zuletzt33Nachdem das Geben und Zurückgeben der Zehn zehnmal stattgefunden hatte. behalte, obwohl dies von Einigen unrichtig in Zweifel gezogen werde, weil nemlich, wenn Jemand [Etwas] so erhalten hat, dass er es Dem, von welchem er es erhalten habe, wieder zurückgäbe, man es nicht sowohl so ansehen könne, als habe er [den Schuldner] befreit, als vielmehr so, als sei er [von dem Forderungsrecht] zurückgetreten44Auf diese Weise ist die Lesart der Flor. solvisse potius, quam decessisse nach Voorda’s Interprett. et emendatt. c. 19. Erklärung wiedergegeben worden, welche jeden Falls in der Hinsicht die richtige ist, dass sie diese letzten Worte auf den Gläubiger, wie es nach dem Zusammenhang der Stelle geschehen muss, und nicht auf den Schuldner bezieht, wie es von van de Water (s. Smallenburg zu Schulting l. l. p. 111. sq.) geschehen ist. Was dieser Letztere aber im Uebrigen gegen jene Erklärung erinnert, so wie der Vorschlag desselben, statt decessisse zu lesen: decidisse, scheint allerdings Beachtung zu verdienen..