Digestorum libri
Ex libro XIV
Marcell. lib. XIV. Dig. Jemand, der einen einzigen Sohn hatte, starb, nachdem er Codicille an diesen [Sohn] geschrieben hatte, ohne Testament. Seine Erben waren dieser Sohn, und ein Kind, das er noch nachher11Nach den Codicillen. erzeugte. Hier möchte wohl Niemand behaupten, dass durch die Agnation eines Eigenerben, die Codicille vernichtet seien; wenn daher der Erblasser damals keine Hoffnung auf Afterkinder hatte, so werden die Codicille nicht vernichtet, und der Sohn, an welchen die Codicille gerichtet wurden, nicht aber auch das Afterkind angehalten werden, das [in Codicillen] Hinterlassene zur Hälfte zu leisten. Wenn aber Jemand Codicille machte und mit Hinterlassung von zwei Söhnen, jedoch in der Meinung, als wäre einer von diesen schon gestorben, mit Tod abging, so kann man auf ähnliche Weise annehmen, dass der Sohn, an welchen die Codicille gerichtet waren, alles auf dieselbe Weise leisten müsse22D. i. nach strengem Rechte., als wenn er alleiniger Erbe seines Vaters wäre. Er hat vielmehr33D. i. ex aequitate. Merillus (Var. ex Cujac. III. 14.) meint, hier antworte Marcellus erst auf seine Vorlage. S. auch Smallenb. a. a. O. nur einen Theil zu entrichten. Von dem jedoch, was getheilt44Wie z. B. Prädialservituten. nicht geleistet werden kann, findet gar keine Leistung Statt, weil jener (der Erblasser) dieses [zu Leistende] seinem Sohn nicht würde entrissen haben, wenn er ihn nicht für seinen alleinigen Nachfolger gehalten hätte.
Übersetzung nicht erfasst.