Ad Sabinum libri
Ex libro V
Pompon. lib. V. ad Sabin. Proculus sagt, es könne ein Gebäude in der Art, dass ihm eine Dienstbarkeit zu Gunsten eines andern Erbschaftsgebäudes obliegen solle, auf folgende Weise vermacht werden: wenn Jener11Nämlich der gemeinte Vermächtnisinhaber. meinem Erben verspricht, dass er die Gebäude nicht höher aufführen wolle, so gebe und vermache ich ihm an denselben Gebäuden den Niessbrauch; oder so; ich gebe und vermache ihm den Niessbrauch an den Gebäuden, so lange sie nicht höher als sie jetzt sind, aufgebauet werden. 1Wenn der Eigenthümer Bäume, welche vom Winde umgeworfen worden, nicht wegräumt, und dadurch der Niessbrauch oder der Weg unbequemer wird, so kann der Niessbraucher seine Klagen wider ihn anstellen.
Ad Dig. 7,1,69Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 8.Pompon. lib. V. ad Sabin. oder untauglich gewordener Stücke andere setzen, so dass sie nach geschehenem Ersatz dem Niessbraucher eigenthümlich zubehörig werden, damit der Abgang nicht dem Eigenthümer zum Vortheil gereiche; denn sowie die Nachzucht sofort dem Eigenthümer zugehörig wird, so hört, dem Wesen der Frucht zufolge auch der Abgang auf sein zu sein; auch ausserdem gehört ja alles, was wächst, dem Niessbraucher, und wenn er es an die Stelle des abgegangenen Bestandes setzt, hört es auf, ihm zu gehören.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn gegen einen Erben auf den Niessbrauch eines Landguts Klage aus dem Testament erhoben wird, der Bäume umgehauen, oder ein Gebäude eingerissen, oder sonst auf irgend eine Weise den Niessbrauch beeinträchtigt hat, mag durch Auflage von Dienstbarkeiten, oder durch Befreiung der nachbarlichen Grundstücke von solchen, so ist es Pflicht des Richters, darauf zu achten, wie das Landgut vor der Einlassung auf die Klage war, damit dem Niessbraucher zu dem, um wieviel er betheiligt ist, verholfen werde.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn der Gebrauch eines Landgutes dergestalt vermacht worden ist, dass es mit allem Schiff und Geschirr versehen sein sollte, so wird mithin auch der Gebrauch von allen hierin begriffenen Sachen dem Vermächtnissinhaber zukommen, wie wenn ihm an allen denselben der Gebranch namentlich vermacht worden wäre. 1Der Eigenheitsherr darf auch wider Willen des Niessbrauchers oder Gebrauchers das Landgut oder die Gebäude durch einen Feldhüter oder Hauswächter bewachen lassen; denn er ist dabei interessirt, dass die Grenzen des Grundstücks geschützt werden. Alles dies gilt allemal, der Niessbrauch oder Gebrauch mag bestellt sein, auf welche Weise er will. 2Einem Sclaven, an dem man blos den Gebrauch und nicht die Benutzung hat, kann man auch Etwas schenken, oder ihn mit unserm Gelde ein Geschäft treiben lassen, so dass, was er auf diese Weise erworben hat, zu unserm Vermögen gehörig wird.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Aus demselben Grunde, aus welchem ein Sclav, der zur Fruchtniessung oder zum Gebrauche [einem Andern] überlassen ist, [für denselben] erwerben dürfte, hat gegen den, welchem der Fruchtgenuss oder der Gebrauch zukommt, die Klage aus dem Sondergute Statt; die andern werden nach Befinden33Nach Befinden (honorariae dantur): inwiefern das Princip der freien Wirksamkeit des Prätors die Zweckmässigkeit ist, unter Voraussetzung der cognitio. gegeben. Uebrigens [hält man sich] an den Herrn, dem die Sache eigenthümlich ist.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Ein Freigelassener kann seine freigelassene Mutter oder Schwester nicht als Ehefrau heimführen, weil dies Recht44Die Eheverbote; die Sclavenverwandschaften werden nicht nach dem jus civile, wohl aber nach den mores beurtheilt. durch die Sitten, nicht durch die Gesetze eingeführt worden ist.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn mit der Vormundschafts- oder Geschäftsführung[sklage] geklagt werden sollte, und das ungewiss ist, wieviel von den Gegnern dem Vormund oder dem Geschäftsbesorger geschuldet wird, so ist nach dem Ermessen des Richters [wegen dessen] Sicherheit zu geben, was denselben deswegen etwa fehlen sollte.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Mit dem Ausdruck: ein Jeder, werden Alle bezeichnet; und deshalb schreibt Labeo, wenn so geschrieben wurde: Titius und Sejus sollen auf den Theil meine Erben sein, auf welchen Theil Jeder von ihnen mich zu seinem Erben gemacht hat55Hier ist keine captatorische Einsetzung, wie Gothofredus meint; denn captatorische Einsetzungen gehen auf die Zukunft, und beziehen sich nicht auf die Vergangenheit, wie hier. A. Faber erschrickt hier allenthalben vor Tribonianismen (de error. pragm. Dec. 35. error. 10. Num. 16.), soll, wenn nicht Alle den Testator zu ihrem Erben machten, keiner Erbe sein können, weil [ja] die Worte sich auf die Handlung aller beziehen. Dies ist so, glaube ich, aus nothwendiger Rücksichtnehmung auf die Gesinnung des Erblassers. Jedoch billiger ist es, dass der, welcher den Erblasser zu seinem Erben machte, wenigstens nach dem Verhältnisse seiner Erbernennung auch dessen Erbe werden wird; der aber, welcher ihn nicht einsetzte, auch nichts von seiner (des Erblassers) Erbschaft bekomme.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn Jemand unter der Bedingung Erben ernannte, wenn sie sich gegenseitig Sicherheit leisteten, die in diesem Testamente hinterlassenen Vermächtnisse auszuzahlen, so wird ihnen, wie man annimmt, diese Bedingung nachgelassen, weil es auf eine betrügliche Umgebung der Gesetze hinausginge, welche gewissen Personen, Vermächtnisse zu erwerben, verböten. Ja, wenn auch schon Sicherheit wäre geleistet worden, so kann der, welcher sie leistete, selbst noch zur Zeit der Urtheilsvollstreckung mit der Einrede (doli mali) sich schützen.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Ist Zweien zusammen eine Sache vermacht, so gebührt, wenn gleich der Eine gar nicht existirt, dem Andern doch, wie ich für richtig halte, nur sein Antheil. 1Ein Erbe, dem zugleich mit einem Mitbenannten, welcher aber nicht Erbe ist, ein Vermächtniss auferlegt ist, ist das ganze Vermächtniss schuldig; denn auch wenn Einer Zweien seiner Erben namentlich etwas auferlegte, und der Eine die Erbschaft nicht anträte, wäre der, welcher sie anträte, für das Ganze verbindlich, sofern der Antheil des nicht Antretenden ihm zugefallen wäre. 2Wenn dem Titius und den Nachgeborenen etwas vermacht ist, und kein Kind nachgeboren wird, so kann Titius das Ganze ordern. Auch dann, wenn der Testator dem Titius und den Nachgeborenen verhältnissmässige Antheile zugedacht und selbst wenn er dies ausdrücklich bemerkt hat, gebührt, falls kein Kind nachgeboren wird, das ganze Legat dem Titius.
Ad Dig. 30,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 8.Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn aus einer vermachten Heerde einige Stücke bei Lebzeiten des Testators gestorben und an deren Stelle andere angeschafft sind, so ist es als dieselbe Heerde zu betrachten; und wenn das Vieh dieser Heerde vermindert und auch nur ein einziger Ochs übrig wäre, so kann er diesen fordern, obgleich die Heerde aufgehört hat zu sein; sowie wenn ein Haus (insula) vermacht, aber niedergebrannt wäre, die Brandstelle gefordert werden könnte.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Es ist sicher, dass man etwas vermachen kann, was noch nicht existirt, z. B. das Kind, welches eine gewisse Sclavin gebären werde, oder so: von dem Wein, der auf meinem Gute gewachsen ist, oder: von dem geworfenen jungen Vieh soll er soviel geben. 1Wenn ich den Niessbrauch [einer Sache] habe und denselben Jemandem vermache, so ist das Vermächtniss ungültig, ich müsste denn nachher das Eigenthum daran erworben haben66Vgl. §. 3. Inst. 2. 4. Fr. 51. D. 7. 1.. 2Wenn ein Testator nach errichtetem Testament dem Titischen Landgute, das er darin Jemandem vermacht hat, ein Stück Land hinzu erwirbt, welches er zu einem Theil dieses Titischen Landgutes bestimmt, so kann das Hinzugekommene vom Vermächtnissnehmer gefordert werden77S. o. Fr. 8. pr. h. t.; dasselbe Verhältniss tritt ein bei der Anspülung, und zumeist, wenn er88Der Testator. von einem andern Acker, der zur Zeit der Testamentserrichtung ihm selbst gehörte, jenes Stück dazu geschlagen hat. 3Wenn er nach errichtetem Testamente von dem Titischen Gute ein Stück abgetrennt und zu einem andern Gute geschlagen hat, so fragt sich, ob der Vermächtnissnehmer auch dieses Stück mit fordern könne, oder um soviel weniger, weil es zum Titischen Gute zu gehören aufgehört hat, da die Namen und die Wirthschaften (domus) der Grundstücke durch unsere Bestimmung, und nicht von der Natur festgesetzt werden. Richtiger ist, dass das Stück, was für das andere Gut bestimmt worden ist, als [dem Legatar] entzogen gelten muss. 4Wenn ich ein Schiff vermache und ansdrücklich schreibe: mein Schiff, nachher aber es nach und nach gänzlich neu herstelle, jedoch derselbe Kiel bleibt, so wird es der Vermächtnissnehmer gleichwohl mit Recht fordern können.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Aus Vermächtnissen gilt nicht mehr für erworben, als soviel nach Abzug des wegen Erfüllung der Bedingung etwa Ausgegebenen übrig bleibt. 1Wenn dem Erben auferlegt ist, eine gewisse Sache zu geben, und er es nicht verschuldet hat, dass er sie nicht da, wo sie war, übergeben, so leidet der Vermächtnissnehmer Verlust (deterior fit legatarii conditio), falls die Sache ohne Gefährde und Verwahrlosung des Erben untergegangen ist. 2Ad Dig. 30,26,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 666, Note 1.Bei dem Vermächtniss eines Theils des Vermögens ist es zweifelhaft, ob Antheile der [einzelnen] Dinge oder deren Werthe zu gewähren seien; Sabinus und Cassius haben dafür gehalten, dass der Werth, Proculus und Nerva, dass [dann] die Antheile der Sachen vermacht seien. Man muss aber den Erben begünstigen, so dass er selbst wähle, ob er lieber die Antheile, oder die Werthe geben will. Doch wird ihm die Entrichtung der Antheile nur bei solchen Dingen gestattet, die ohne Schaden getheilt werden können; wenn sie aber entweder von Natur untheilbar sind, oder ihre Theilung nicht ohne Nachtheil geschehen kann99Vgl. o. Fr. 8. §. 2. h. t., so muss der Erbe schlechterdings den Werth entrichten.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Soll ein Vermächtniss jährlich entrichtet werden und es ist nicht hinzugefügt, an welchem Orte es gegeben werden soll, so muss es an einem jeden Orte, wo es gefordert wird, gegeben werden, sowie es aus einer Stipulation oder einer errichteten Schuldverschreibung1010Nomine facto. Es ist hier der alte Literalcontract zu verstehen, mittelst dessen eine schon vorhandene Schuld eine neue Form erhielt: gefordert würde. Theophil. Paraphr. des Tit. XVI. B. III. der Inst. sagt: Literis ἐστὶ τὸ παλαιὸν χρέος εἰς καινὸν δάνειον μετασχηματιζόμενον ῥήμασι καὶ γράμμασι τυπικοῖς. S. die Anmerk. zu Tit. 21. B. III. der Institutionen. A. d. R. gefordert würde.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn ein Landgut vermacht worden ist, so kann es auf folgende Weise genommen werden: von dem Landgute gebe und vermache ich ihm weiter nichts als den Niessbrauch, so dass also dem Vermächtniss nur der Niessbrauch verbleibt. 1Es kann aber auch der Niessbrauch entzogen werden, so dass nur die Eigenheit übrig bleibt. 2Ingleichen kann ein Theil eines vermachten Landgutes genommen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn sich ergiebt, dass er die Rechnungen fleissig gehalten habe, so muss ein solcher Fleiss verlangt werden, welcher dem Herrn, nicht welcher dem Sclaven nützlich sein wird, und zwar verbunden mit Redlichkeit auch beim Herausgeben des Rückstandes.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Habe ich so stipulirt: Gelobst du zehn oder fünf zu geben, so müssen fünf entrichtet werden; und wenn es auf folgende Weise geschehen ist: Gelobst du es mir an den Kalenden des Januar oder Februar zu geben? so ist es ebensoviel, als wenn ich es mir an den Kalenden des Februar stipulirt hätte.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Habe ich von dir stipulirt, ein Gebäude zu erbauen, oder meinem Erben auferlegt, ein Gehöfte zu erbauen, so nimmt Celsus an, dass aus diesem Verhältnisse nicht eher gegen ihn geklagt werden könne, als bis die Zeit verstrichen sei, wo das Gebäude hätte gebaut werden können, und auch die bestellten Bürgen sind vor diesem Termin nicht gehalten.