Ad Sabinum libri
Ex libro VI
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn einem Miterben ein Vermächtniss in diesen Worten hinterlassen worden ist, ich vermache ihm das, was er mir schuldig ist, zum Voraus, so liegt es im Kreise der Pflichten des Erbtheilungsrichters, [dafür zu sorgen,] dass es die Miterben nicht von ihm einfordern, denn auch wenn Einem das, was ein Anderer verschuldet, zum Voraus vermacht worden ist, muss der Richter Amtswegen für die Abtretung der Klagen an ihn von Seiten des Miterben je nach dessen Erbtheil sorgen.
Ad Dig. 13,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 233b, Note 2.Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Schuldner eine [von ihm] zum Pfand gegebene Sache verkauft und übergeben hat, und du ihm [nachher] Gelder geliehen hast, welche jener dem Gläubiger gezahlt hat, welchem er das Pfand gegeben hatte, und du mit ihm übereingekommen bist, dass jene Sache, welche er schon verkauft hatte, dir zum Pfand dienen sollte, so ist bekannt, dass du nichts ausgerichtet hast, weil du eine fremde Sache zum Pfand erhalten hast; denn auf diese Art habe der Käufer angefangen, das Pfand als ein befreites zu haben, und es habe [weiter] nicht zur Sache gehört, dass das Pfand mit deinem Geld befreit worden sei.
Pomon. lib. VI. ad Sabin. Der Titia vermache ich alle meine Weber, ausser denen, die ich in diesem Testamente einem Andern vermacht habe. Der Plotia vermache ich alle meine heimgeborenen Sclaven, ausser denen, die ich einem Andern vermacht habe. Da nun einige [von den Sclaven] zugleich heimgeborene und auch Weber waren, so sagte Labeo, weil man nicht anders ersehen könne, welche Weber er der Titia nicht vermacht habe, als wenn man erst wüsste, welche derselben er der Plotia vermacht hätte, und man nun dieses auch nicht wissen könne, so seien durch keins der beiden Vermächtnisse, die in Rede stehenden [Sclaven] ausgeschlossen, und mithin diese beiden gemeinschaftlich; denn dieses ist auch dann Rechtens, wenn in keinem der beiden Vermächtnisse etwas ausgenommen wäre. 1Wären die Vermächtnisse so gefasst: alle Weber, ausser den heimgeborenen, und wieder: alle heimgeborenen, ausser den Webern, so wären solche, die zugleich heimgeborene und Weber wären, Keiner von beiden vermacht. 2Es macht keinen Unterschied, ob ein Vermächtniss so gefasst wird: dem Titius und dem Mävius, oder: dem Titius nebst dem Mävius; in beiden Fällen ist es für Beiden zusammen ausgesetzt zu achten. 3Wenn der Erbe einem [Vermächtnissnehmer] den Stichus gibt, welchen Zweien zu geben ihm auferlegt ist, und Stichus stirbt, bevor er von dem Andern gemahnt wurde, so ist der Erbe nicht verantwortlich, weil man sieht, dass er nichts verschuldet hat.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ein Legatar kann nicht sein Vermächtniss zum Theil erwerben, zum Theil ausschlagen; seine Erben aber können dies, so dass einer derselben seinen Antheil erwirbt, der andere den seinigen ausschlägt. 1Wenn ich mir vorsetze, ein mir hinterlassenes Vermächtniss nicht anzunehmen, so ist es eben so gut, als ob es mir gar nicht ausgesetzt wäre; daher sind, sagen wir, auch nicht die Servituten erloschen, wenn etwa das vermachte Grundstück gegen das meinige solche auf sich hatte; auch bleibt die Diebstahlsklage unbenommen, wenn ein Sclav vermacht11Aber ausgeschlagen. Die actio furti aufs duplum oder quadruplum geht ohnehin nicht gegen den Erben; die condictio furtiva, von der also hier die Rede sein muss, würde, wenn der Legatar angenommen hätte, erloschen sein, da es ein legatum debiti ist. wird, wegen dessen der Legatar diese Klage anstellen konnte.
Ad Dig. 30,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 639, Note 4.Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn ich dir von dem Nacherben meines unmündigen Sohnes Sclavinnen vermache, du aber sie gekauft, und ehe du erfahren, dass sie dir vermacht seien, veräussert hast, so ist, wie Neratius, Aristo und Ofilius meinen, das Vermächtniss gültig. 1Ad Dig. 30,45,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 394, Note 20.Ein Erbe, dem überhaupt auferlegt ist, [einen Sclaven] zu geben, braucht nicht Gewähr dafür zu leisten, dass derselbe gesund sei, aber dass er nicht gestohlen, oder sonst Schaden22Noxiis; s. Inst. 4. 8. gestiftet habe, dafür wird er gut sagen müssen; weil er ihn so geben muss, dass der Legatar ihn behalten könne, die Gesundheit des Sclaven aber das Eigenthum an ihm nichts angeht. Deshalb aber, weil der Sclav gestohlen, oder einen Schaden gestiftet hat, tritt der Fall ein, dass der Herr ihn nicht behalten kann, sowie deshalb, weil ein Landgut verpfändet ist, es sich zutragen kann, dass der Eigenthümer es nicht behalten könne. 2Ist aber ein gewisser Sclav vermacht, so ist er zu geben, sowie er ist.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn ein Sclav des Erben eine vermachte Sache seinem Herrn gestohlen und verkauft hat, so ist, sagt Atilicinus, eine Klage in factum zu geben, darauf, dass der Herr entweder den Sclaven für den Schaden ausliefere, oder aus dessen Sondergut ersetze, was er aus dem Verkauf jener Sache gewonnen hat. 1Wenn einer der Erben einen vermachten Sclaven getödtet hat, so halte ich nicht für recht, dass der Miterbe, der das Nichtvorhandensein der Sache nicht verschuldet hat, dafür verantwortlich sei.
Idem lib. VI. ad Sabin. Ist einem Erben die Verbindlichkeit auferlegt worden33Ueber den Unterschied zwischen Legata damnationis, vindicationis praeceptionis und sinendi modo relicta, welcher sich aus den vom Testator gebrauchten Worten ergab, sich aber in der Uebersetzung nicht andeuten lässt, siehe Westphal, von Vermächtnissen und Fideicommissen Th. 1. S. 18. [s. Institut. II. 20. §. Anm.], mir den Genuss eines Landgutes jährlich zu verstatten, und er zögerte damit zu Anfang des Jahres, wo ich es bestellen müsste, so wird er, sollte er es auch später gestatten, mir dennoch, weil er mich von der Bestellungszeit ausgeschlossen, für das ganze Jahr gehalten sein; sowie der, welcher verbunden ist, mir die Dienste des Stichus tageweise zu überlassen, und sie mir nicht von früh an, sondern erst zu Mittag überlässt, mir für den ganzen Tag gehalten ist.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Es ist Jemandem die Auswahl von Sclaven vermacht worden. Damit der Verkauf durch die Auswahl des Vermächtnissinhabers nicht gehindert wird, muss der Prätor festsetzen, dass, wenn er die Auswahl nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist getroffen habe, er der Klage auf das Vermächtniss verlustig gehe. Was aber dann, wenn der Vermächtnissinhaber zwar nach Ablauf des Termins, jedoch bevor der Erbe verkauft hätte, die Wahl vollziehen will? Weil der Erbe hierbei keinen Schaden leidet, dessen wegen der Prätor dies zu verfügen pflegt; und wie dann, wenn der Erbe nach Ablauf des vom Prätor bestimmten Termins einige oder alle Sclaven freigelassen hätte, würde da der Prätor nicht die Freiheit derselben zu schützen haben? Daher ist allemal dann die Klage nicht zu verweigern, wenn sich noch Alles im vorigen Stand befindet. Eben so verhält es sich, wenn der Erbe nach dem Termin von diesen Sclaven einige verpfändet oder verkauft hätte.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ist dir die Auswahl eines Sclaven, mir aber die übrigen Sclaven vermacht worden, so muss der Prätor festsetzen, dass, wenn du nicht binnen einer bestimmten Zeit die Wahl triffst, dir ein Anspruch nicht ferner verstattet werden könne. 1Wenn von vier Armspangen mir zwei, welche ich wählen würde, vermacht worden sind, so besteht das Vermächtniss, es mögen nur zwei hinterlassen worden oder vom Anfang an nur zwei dagewesen sein. 2Mir und dir ist die Option eines Sclaven vermacht worden; habe ich unter der Bedingung gewählt, im Fall ich meinen Entschluss nicht ändern würde, und du wählst dann denselben Sclaven, so wird der Sclav uns allen beiden gehören. Wäre ich jedoch vorher gestorben oder in Wahnsinn verfallen, so wird er nicht gemeinschaftlich sein, weil ich nicht als einstimmend44Die Auswahl war nur unter der Bedingung geschehen, wenn er seine Wahl nicht noch ändern würde, die Wahl also in sofern noch unentschieden. angesehen werden kann, wenn ich mich nicht zu bestimmen vermag. Billiger aber wird es sein, wenn er auch in diesem Falle, gleichsam wie nach einer einmal getroffenen Wahl, gemeinschaftlich wird. 3Ist mir eine Auswahl unter niedergelegten Sachen vermacht worden, so kann ich sowohl auf Vorzeigung gegen denjenigen, bei dem sie niedergelegt worden sind, klagen, als wider den Erben darauf, dass er mir durch die Niederlegungsklage die Möglichkeit der Auswahl verschaffe.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn dem Einen der Vorrath an Speisen und Getränk, dem Andern aber der Wein vermacht worden ist, so gehört jenem Vermächtnissinhaber aller Vorrath mit Ausschluss des Weins. 1Sind dir hundert Krüge [Wein], welche dir belieben würden, vermacht worden, so kannst du mit der Klage aus dem Testamente verlangen, dass dir die Erlaubniss verstattet werde, zu kosten; oder du kannst das Interesse, was dir aus der Erlaubniss zu kosten erwächst, mit der Klage auf Auslieferung verfolgen.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn in einem Testamente folgendergestalt verordnet worden ist: ich vermache ihm dasjenige, was zum Gebrauche und Einrichtung der Läden, desgleichen für die Bäckerei und die Gastwirthschaft gemacht und angeschafft worden ist; so sind mit diesen Worten, wie Servius geantwortet hat, die Pferde in der Bäckerei, die Bäcker, die Factoren in dem Gasthause, die Köchin und die in den Läden befindlichen Waaren als vermacht anzusehen. 1Als ein Haus mit der Einrichtung vermacht war, wurde zur Antwort ertheilt, nur der Hausrath ist vermacht worden, nicht auch die Weine; denn es kann ein mit Weinen eingerichtetes Haus nicht gedacht werden. 2Die Frau, welche beständige Hüterin des Landhauses ist, wird so, wie der Flurhüter, zu dem Landgute gerechnet, was mit dem Beilass oder mit der Einrichtung vermacht worden ist. Denn der Grund ist gleich. Sowohl Landhäuser als Ländereien erfordern nämlich Bewachung: diese, damit die Nachbarn von der Länderei oder den Früchten nicht etwas an sich nehmen; jene, damit solches nicht mit den übrigen in dem Landhause befindlichen Sachen geschieht. Das Landhaus aber wird ohne Zweifel als ein Theil des Landgutes angesehen.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn dem Einen die Garderobe, und dem Andern die weiblichen Kleider besonders vermacht worden sind, so gebührt dem ersten der Ueberrest, nach Abzug und Ueberweisung der weiblichen Sachen an den, dem sie besonders vermacht worden sind. Dasselbe tritt, wenn dem Einen das weibliche Geräth, und dem Andern alles Silber vermacht worden ist, in Ansehung des unter dem Geräth befindlichen Silbers ein; ferner ist dir, wenn dir zwei marmorne Statuen, und darnach aller übriger Marmor [einem Andern] vermacht worden ist, ausser jenen beiden keine marmorne Statue vermacht; endlich auch dann, wenn dir die [sämmtlichen] städtischen Sclaven vermacht worden sind, und mir der Rechnungsführer. 1Wenn dem Erben anbefohlen worden ist, Jemandem eine bestimmte Quantität Silber zu geben, so wird jener von seiner Verbindlichkeit dem Rechte nach frei, wenn er ihm [Statt dessen] gemünztes Geld gibt, vorausgesetzt, dass in dem Gelde derselbe Werth steckt; nur darf nicht etwa ein bestimmtes Stück von Silber hinterlassen worden sein.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ob zu silbernem Trinkgeschirr blos dergleichen Gefässe gehören, woraus getrunken werden kann, oder auch solche, die zur Bereitung des Getränks gehören, z. B. Schneedurchschläge und Kännchen, darüber kann Frage erhoben werden; allein es spricht mehr dafür, dass auch diese dazu gehören. 1Wenn Salben vermacht worden sind, so werden nicht nur solche als vermacht betrachtet, deren wir uns des Vergnügens wegen bedienen, sondern auch der Gesundheit wegen, als z. B. Commagena66Aus einem arabischen Kraute bereitet, ist von einem Nomen propr. abzuleiten, s. Brisson h. v. Salbe von syrischer Commagena, B., Salbe vom Saft der Glaucionpflanze77B., Lilien-, Rosen- und Myrrhensalbe, aus Costumwurzel7, und reine Nahrde; hiermit salben sich zur Eleganz und Reinlichkeit auch Frauen. 2In Ansehung von Wassernäpfen, sagt Cassius, habe er auf Befragen geantwortet, dass wenn dem Einen das Trinkgeschirr und dem Andern das Speisegeschirr vermacht sei, sie zum Speisegeschirr gerechnet werden müssen.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Der Erbe, welchem auferlegt worden, von einem Bürgen eine Schuld nicht einzufordern, kann sie [dessenungeachtet] vom Hauptschuldner verlangen, wenn ihm aber verboten worden ist, sie wider den letztern geltend zu machen, und er wider den Bürgen Klage erhebt, so haftet er, nach des Celsus Ansicht, dem Hauptschuldner aus dem Testamente. 1Celsus sagt auch, es unterliege keinem Zweifel, dass, wenn dem Erben verboten worden ist, vom Schuldner eine Schuld einzufordern, es auch der Erbe des Erben nicht dürfe.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Man kann nicht blos seinem eigenen Schuldner den Erlass seiner Verpflichtung vermachen, sondern auch dem seines Erben, oder jedes Dritten. 1Dem Erben kann auch auferlegt werden, die Schuld bis zu einem bestimmten Zeitraum vom Schuldner nicht zu verlangen, doch wird er keinen Falls genöthigt werden, ihm binnen dieser Zeit Erlass zu gewähren; auch wenn der Schuldner selbst mit Tode abgegangen ist, kann von seinem Erben binnen des bestimmten Zeitraums die Forderung nicht eingezogen werden. 2Es fragt sich aber, ob der Erbe von der Zeit, binnen welcher ihm untersagt worden ist, Klage zu erheben, Zinsen oder Strafen verlangen kann? Priscus Neratius war der Ansicht, er handele dem Testamente zuwider, wenn er sie verlange; und er hat Recht. 3Ein Vermächtniss der Art: mein Erbe soll vom Lucius Titius allein die Forderung nicht einziehen, geht auf des Lucius Titius Erben nicht über, sobald nicht der Erbe noch bei Lebzeiten des Lucius Titius durch einen Versuch die Forderung von ihm einzuziehen, dem Testamente zuwider gehandelt hat; denn sobald der Gegenstand des Vermächtnisses an die Person geknüpft ist, z. B. persönliche Dienstbarkeiten, gehen sie auf deren Erben nicht über, wohl aber im entgegengesetzten Fall. 4Wenn die Worte des Erlasses auf den Gegenstand selbst bezüglich sind, so steht es dem gleich, als wäre dem Erben verboten, die Forderung so wenig vom Schuldner selbst, als dessen Erben zu verlangen, so dass der Zusatz in Betreff des Erben ebensowenig etwas zur Sache thut, als wenn die Person des Schuldners selbst nicht genannt wäre. 5Derjenige, dem Rechnungsablegung auferlegt worden ist, kann nicht als seiner Pflicht Genüge geleistet zu haben, betrachtet werden, sobald er nur den Vorrath herausgibt, ohne die Rechnung vorzulegen. 6Wenn dem Erben verboten worden ist, Klage wider den zu erheben, der des Erblassers Geschäfte geführt hat, so wird doch diejenige Verbindlichkeit, die aus Arglist oder Betrug des Geschäftsführers entsprungen, nicht als demselben vermächtnissweise erlassen betrachtet; dies wird als dem Willen des Testators entsprechend, angesehen, und wenn mithin der Erbe die Geschäftsführungsklage austellt, so kann der Geschäftsbesorger, wenn er Klage aus dem Testamente auf etwas Unbestimmtes erhebt, mittelst der Einrede der Arglist abgewehrt werden. 7Auch demjenigen kann rechtlicher Weise Erlass seiner Verbindlichkeit vermacht werden, bei dem ich etwas niedergelegt, oder dem ich etwas geliehen, zum Unterpfande gegeben habe, oder dem, der mir auf den Grund eines Diebstahls zu einer Leistung verpflichtet ist.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Ein Vermächtniss folgender Art: ich gebe und vermache dem und dem, wenn das und das geschehen sein wird oder nicht, geht nicht auf den Erben über, wenn nicht einer von beiden Fällen bei Lebzeiten des Vermächtnissinhabers eingetreten ist, weil der Grund, aus dem die Verpflichtung entspringt, immer vorangehen muss, und durch die Gewissheit, dass das Eine oder das Andere geschehen werde, die Verpflichtung nicht zur unbedingten wird. Denn ein Vermächtniss wie folgendes: wenn mein Erbe stirbt, soll er ihm geben, hat zwar die Gewissheit für sich, dass die Verpflichtung dereinst dazu eintreten werde, geht aber doch nicht auf des Vermächtnissinhabers Erben über, wenn ersterer bei Lebzeiten des Erben stirbt.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wer sich Dienste stipulirt hat, kann vor Ablauf des Tages den auf denselben fallenden Dienst nicht fordern. 1Dienste können nicht theilweise nach Stunden geleistet werden, weil sie eine tägliche Pflicht sind; daher wird dem Freigelassenen, der nur die sechs Vormittagsstunden bei der Hand gewesen ist, die Befreiung für den ganzen Tag nicht zu Theil.
Idem lib. VI. ad Sabin. Schuldest du mir den Stichus oder Pamphilus, und einer von ihnen wäre aus irgend einer andern Ursache mein Eigenthum geworden, so musst du mir Den, welcher übrig ist, geben. 1Eine Stipulation folgender Art: Jahr für Jahr, ist nur eine, eine bestimmte und immerwährende, und wird nicht wie das damit ähnliche Vermächtniss durch den Tod des Vermächtnissinhabers geendigt.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Demjenigen, der die Diebstahlsklage hat, kann durch fortwährendes Ansichbehalten von Seiten des Diebes keine Diebstahlsklage weiter entstehen, nicht einmal darauf, um was sich die gestohlene Sache nachher vermehrt hat88Denn dies ist mit ihr Eins.. 1Wenn ich aber wider den Dieb Eigenthumsklage erhoben habe, so wird mir die Condiction verbleiben. Doch lässt sich behaupten, dass es im Kreise der Amtspflicht des Richters liege, der über die Eigenthums[frage] zu erkennen hat, die Herausgabe nur unter der Bedingung zu verfügen, wenn der Kläger die Condiction erlasse; hat aber der schon vorher durch die Condiction verurtheilte Beklagte die Streitwürderung erlegt, denselben entweder ganz und gar freizusprechen, oder, was angemessener scheint, wenn der Kläger zur Rückerstattung der Streitwürderung bereit ist, und der [gestohlene] Sclave [z. B.] nicht herausgegeben wird, den Besitzer zu so viel zu verurtheilen, als jener zur Streitwürderung geschworen.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Die Ochsen werden mehr unter dem Pflugvieh, als unter den Lastthieren genannt. 1Mit diesem Ausdruck: wenn sie verehlicht sein wird, wird die erste Ehe bezeichnet. 2Zwischen dem Vorzeigen (edere) und dem Ablegen (reddi) von Rechnungen ist ein grosser Unterschied, denn Der, welchem geheissen worden ist, vorzuzeigen, braucht den Rückstand nicht herauszugeben, denn auch ein Wechsler scheint die Rechnung vorzuzeigen, wenn er auch das, was bei ihm noch rückständig ist, nicht zahlt.
Idem lib. VI. ad Sabin. Die städtische und die ländliche Sclavenfamilie (urbana familia et rustica) unterscheiden sich nicht durch den Ort, sondern durch die Art des Gebrauchs. Denn es kann auch ein Rechnungsführer nicht zu der Zahl der städtischen Sclaven gehören, z. B. ein solcher, welcher die Rechnungen über die ländlichen Angelegenheiten führt und auf dem Lande wohnt, unterscheidet sich nicht viel von Gutsverwalter (a villico.) Ein Hausverwalter (insularius) aber gehört zu den städtischen Sclaven. Es ist jedoch darauf zu sehen, wozu der Herr selbst einen jeden gerechnet habe, was aus dem Verzeichniss der Sclavenfamilie, und aus den Untersclaven99Quod ex numero familiae et vicariis apparebit. Cujac. l. l. ad h. l. conjicirt mit vieler Wahrscheinlichkeit cibariis für vicariis, vgl. L. 99. pr. D. de leg. III. erhellen wird. 1Von Dem muss man annehmen, dass er ausserhalb der Stadt übernachte (pernoctare), welcher an keinem Theile der Nacht in der Stadt ist; denn über (per) bezeichnet die ganze Nacht.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Den Vortheil derjenigen Vermächtnisse, welche nach unserm Tod auf unsern Erben übergehen1010Also nicht dejenigen, welche von einer bei unseren Lebzeiten noch nicht eingetretenen Bedingungen abhängen., erwerben wir in demselben Falle durch uns für Die, in deren Gewalt wir uns befinden. Anders verhält es sich, wenn wir Etwas stipulirt haben; denn auch wenn wir unter einer Bedingung stipuliren, so erwerben wir durchaus für dieselben, wenn auch die Bedingung erst, nachdem wir von der Gewalt des Herrn befreit sind, eintritt.