Digestorum libri
Ex libro LXXXI
Ad Dig. 30,102Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 647, Note 14.Idem lib. LXXXI. Dig. Wenn ein Herr, der jünger als zwanzig Jahre ist, einen Sclaven ohne Nachweisung eines rechtlichen Grundes freilässt11S. §. 4. sq. Inst. 1. 6. und nachher ihm ein Vermächtniss aussetzt, so bekommt derselbe, wenn er nachher veräussert und freigelassen worden ist, das Vermächtniss [doch] nicht; denn dasselbe ist ebenso kraftlos, als ob es ohne Freilassung gegeben worden wäre.
Idem lib. LXXXI. Dig. Wenn der Gläubiger dem Schuldner, der sich mit einer immerwährenden Einrede schützen konnte, das, was er ihm verschuldete, vermacht hat, so ist das Vermächtniss ungültig. Hat es hingegen der Schuldner dem Gläubiger vermacht, so ist dies so zu verstehen, als habe er dem Gläubiger die Einrede erlassen wollen.
Idem lib. LXXXI. Dig. Nach einer richtigen Erklärung ist anzunehmen, dass, wie wir oft zum Gutachten ertheilt haben, in der Benennung Sohn die Haustochter enthalten sei, ebenso auch der Enkel darunter begriffen zu werden scheine, und dass man annehme, dass mit dem Namen Vater auch der Grossvater bezeichnet werde.