Ad Sabinum libri
Ex libro II
Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn der Testator von einem ganzen Landgute einen Theil veräussert hat, so ist, halte ich dafür, nur der [übrige] Theil zu gewähren, weil auch, wenn er etwas zu dem Grundstücke hinzugebracht hätte, diese Vermehrung dem Vermächtnissnehmer zu Gute kommen würde. 1Ad Dig. 30,8,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 297, Note 4.Wenn so geschrieben steht: Mein Erbe Lucius Titius, oder mein Erbe Mävius soll dem Sejus Zehn geben, so wird Sejus, welchen von Beiden er will, belangen können, so dass wenn Einer verklagt und Zahlung geleistet ist, der Andere befreit wird, gleich als ob sie als zwei Mitschuldner solidarisch verbindlich gewesen. Wie nun, wenn er wider Einen auf einen Theil geklagt hat? Es steht ihm [dann] frei, welchen der Beiden er will, auf das Uebrige zu belangen; ebenso, wenn Einer einen Theil bezahlt hat. 2Wenn ein Vermächtniss so lautet: Acht Sänftenträger, oder anstatt derselben für jeden Mann eine gewisse Summe Geldes, was der Vermächtnissnehmer will, so kann der Vermächtnissnehmer nicht einen Theil der Sclaven vindiciren und für einen Theil das Geld fordern, weil es auf eine oder die andere Weise nur ein Vermächtniss ist11Da die Sänften- oder Tragbettenträger bei einer Sänfte von ganz gleicher Leibesgrösse und wohl zusammen eingeübt sein mussten, so verloren sie, gleich einem Postzug, an Werth, wenn sie getrennt wurden. Vgl. u. Fr. 29. D. de v. o. 45. 1., wie wenn funfzig Pfund Oel oder auf jedes Pfund eine gewisse Summe vermacht wäre; wollte man es anders halten, so gestattete man die Theilung auch beim Vermächtniss Eines Menschen22So nämlich, dass dem Legatar ein Theil bezahlt werden müsste, und der Sclav ihm und dem Erben gemeinschaftlich bliebe; was dem Sinn des Legats entgegen.. Es macht auch keinen Unterschied, ob solche Geldsumme getheilt33Nach den Köpfen. oder im Ganzen gesetzt ist; gewiss kann, wenn acht Sclaven oder anstatt aller gewisse Gelder vermacht sind, der Erbe nicht wieder seinen Willen einen Theil der Sclaven und einen Theil in Gelde zu leisten angehalten werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. ad Sabin. Wenn Jemand so geschrieben hat: Stichus soll frei sein, und mein Erbe soll demselben Zehn geben, so ist kein Zweifel, dass [die Zehn] demselben gebühren, auch wenn der Hausvater bei seinem Leben denselben freigelassen haben sollte. 1Aber auch wenn so: Stichus soll frei sein, sei es sogleich, oder nach einiger Zeit, und ihm soll, wenn er frei sein wird, mein Erbe Zehn geben, so ist dasselbe zu sagen. 2Das ist ausgemacht, [dass,] wenn [einem Sclaven], nachdem [ihm] die Freiheit ertheilt worden ist, so vermacht worden ist: und ihm soll, wenn ich ihn durch den Stab befreit haben werde, mein Erbe Zehn geben, wenngleich nach einer allzugrossen Spitzfindigkeit das Vermächtniss vom Testament getrennt ist, dennoch aus Rücksicht auf die Billigkeit das Vermächtniss gelten wird, wenn [der Testator] bei seinem Leben denselben freigelassen hat.
Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn Titius und Sejus, jeder besonders, sich auf diese Weise stipulirt haben: Gelobst du jenes Landgut, wenn du es dem Andern nicht gegeben hast, mir zu geben? so wird der letzte Termin, wo es dem Andern gegeben werden kann, der sein, wo die Einleitung auf das Verfahren erfolgt ist, und deshalb wird auch Demjenigen, der zuerst zur Klage greift, die Klage verbleiben.44Nach der Einlassung konnte der Beklagte das Streitobject nicht mehr verändern; das Object wurde litigiös. Donellus verbreitet sich über dieses Fragment sehr gründlich und ausführlich in seinem Commentar. ad h. tit. [Charondas in Schol. ad h. tit. (T. O. I. 817). sagt: Hujus responsi hacc videtur esse ratio, ut Titius et Sejus, qui eandem rem separatim ab eodem stipulati sunt, nihil interesse existimaverint, utri eorum daretur fundus, ac si essent duo rei stipulandi; cum igitur duae sint stipulationes, sub conditione in promissoris arbitrio posita conceptae, utri stipulatorum det, eligere potest. Sobald nun Einleitung des Verfahrens mit dem Einen erfolgt ist, fällt die Verbindlichkeit gegen den Andern weg, und darum heisst es, actio est occupantis. Zus. d. R.]
Pompon. lib. II. ad Sabin. Bei einer gemeinen Substitution, durch welche Dem, welcher zuletzt sterben wird, ein Erbe substituirt wird, nimmt man an, dass er auch einem einzigen richtig substituirt sei, nach dem Muster der zwölf Tafeln, nach welchen auch Der, welcher allein vorhanden ist, für den nächsten Agnaten gehalten wird. 1Wenn Jemand so in seinem Testament geschrieben haben sollte: wenn meinem Sohne irgend Etwas zugestossen sein sollte, so soll mein Sclave Damas frei sein, so wird Damas frei sein, wenn der Sohn gestorben ist; denn wenngleich auch den Lebenden Etwas zustossen kann, so wird doch nach dem Sprachgebrauch des Volks auch der Tod dadurch bezeichnet.