Ad Sabinum libri
Ex libro III
Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn einem Erbschaftssclaven der Niessbruach vor dem Erbantritt vermacht worden ist, so hat man sich mehr zu der Ansicht hingeneigt, dass dieser Niessbrauch erst nach dem Erbantritt auf dich übergehe, nicht aber, als sei er durch die gleichsam geschehene Veränderung des Eigenthumes [an dem Sclaven] erloschen, weil ja der Anfangspunct, bevor du als Erbe aufgetreten bist, auch nicht eintritt,
Pompon. lib. III. ad Sabin. Es ist ein sehr grosser Unterschied, ob Jemand von einem Rechtsverhältniss oder einer Handlung eines Andern nichts weiss, oder ob er sein eigenes Recht nicht kennt. 1Aber Cassius berichtet, dass Sabinus geglaubt habe, es sei unter dem Nichtwissen das eines nicht ganz und gar nachlässigen und allzu sorglosen Menschen zu verstehen.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn ich dich allein [und zwar] auf die eine Hälfte unbedingt, auf die andere bedingt zum Erben einsetzte, und dir [Jemanden] substituirte, so wird der Substitute, wie Celsus sagt, auf denselben Theil [wie du] Erbe sein, wenn die Bedingung nicht eintritt. 1Habe ich aber dich zum Erben keingesetzt, und setze sodann dich wiederum bedingt ein, so hat die nachfolgende Einsetzung keine Gültigkeit, weil die frühere vollkommen genug geschah. 2Waren aber mehrere Einsetzungen auf denselben [Erb-]Theil unter verschiedenen Bedingungen geschehen, so wird die erste Bedingung, die eintritt, die Wirkung haben, welche ich oben [da] anführte, wenn dieselbe [Person] bedingt und unbedingt [zugleich] eingesetzt wird.
Pomp. lib. III. ad Sabin. Wenn Jemand [den Sclaven], welchen er in seinem Testamente vermachte, dem Substituten seines Sohnes freizulassen befahl, so wird dieser Sclav frei, [und man nimmt an,] das Vermächtniss wäre zurückgerufen worden. Denn es wird auch bei solchen Testamenten (Substitutionen) hinsichtlich eines Vermächtnisses auf die letzte Schrift zu sehen sein, so wie dies, wenn es in demselben Testamente oder in durch ein Testament bestätigten Codicillen geschehen wäre, beobachtet wurde. 1Wenn nach Verfertigung seines eigenen Testamentes der Vater wiederum zu einer anderen Stunde seinem Sohne ein Testament, mit Zuziehung der gesetzlichen Zeugen, machte, so soll dies [zweite Testament] nichts desto weniger seine Gültigkeit haben, und dennoch auch das väterliche Testament unangefochten bleiben. Denn wenn der Vater sich und seinem Sohne [zugleich] ein Testament machte, späterhin [aber] blos für sich [testirte], so werden die beiden früheren Testamente umgestossen werden. Wenn aber der Vater sein zweites Testament so macht, dass er sich einen Erben [dahin] einsetzt, wenn sein Sohn während seines Lebens [noch] stirbt, so kann man annehmen, das frühere Testament werde nicht umgestossen, weil das zweite Testament, in welchem der Sohn übergangen wurde, nicht gilt.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Ein ernannter Erbe, welcher von dem zugleich miternannten, der bereits die Erbschaft angetreten hat, abgehalten wird, das Testament, die Schriften, die Rechnungen des Verstorbenen deswegen einzusehen, um daraus zu erfahren, ob er wohl die Erbschaft antreten dürfe, benimmt sich dadurch nicht als Erbe.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn du von einem Substituten Geld empfingst, damit du nicht Erbe werdest, und dieser [die Erbschaft] antrat, so kann ein Zweifel entstehen, ob die Vermächtnissnehmer eine Klage erhalten dürfen. Ich glaube, dass wenn auch er (der Substitute) nicht Testamentserbe wurde, sondern die Erbschaft aus dem Grund in Besitz nahm, weil er nach dem Gesetz dazu berufen wurde, gegen Jeden von euch die Klage [aus dem Testamente] bewilligt werden müsse, jedoch so, dass der, welcher von euch Beiden ein Vermächtniss hätte ausbezahlt erhalten sollen, den von euch Beiden11Alteruter soll nach einer Randnote hier statt uterque stehen, und zwar in Beziehung auf Fr. 10. §. 2. ad Fr. 11. D. h. t. Allein dies ist so zu verstehen, der Legatar hat zwar die Wahl, ob er den Instituten oder Substituten belangen will, aber hat er von dem Einen erhalten, so ist der Andere frei, oder er kann beide zu seinen Beklagten machen, allein von beiden nicht das Legat verlangen., welchen er will, klagbar belangen kann.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn mir und dir dieselbe Sache vermacht ist und ich dann nach Anfall des Vermächtnisses22Die legati cedente. dein Erbe werde, so sagt Labeo, es stehe mir frei, ob ich vermöge meines Vermächtnisses, oder deshalb, weil ich dein Erbe bin, das Vermächtniss erwerben wolle; habe ich die Sache schon aus meinem Legate in Anspruch genommen, so kann ich, sagt Proculus, damit sie ganz mein werde, aus dem ererbten Legate auf dieselbe klagen33Eine unverständliche Stelle, welcher nicht geholfen wird, wenn man mit Contius liest: non posse.. 1Wenn Jemand in seinem Testamente, das er zu Rom auf dem Sterbebette gemacht hat, seinem Erben auferlegt hat, Sclaven, die er zu Gades hatte, drei Tage nach seinem Tode mir zu geben, so ist das Vermächtniss gültig, und die Kürze der Zeit thut demselben keinen Eintrag. 2Es gibt eine Regel des bürgerlichen Rechts, nach welcher den Sclaven dessen, dem selbst man etwas vermachen kann, auch vermacht werden kann. 3Bei Vermächtnissen gilt das zuletzt Niedergeschriebene, weil die Beschaffenheit eines vorhergegangenen Legats entweder der Zahlungszeit, oder der Bedingung nach, oder gänzlich durch Aufhebung (ademtione) geändert werden kann; ist aber ein Vermächtniss unter andern und wieder andern Bedingungen aufgehoben worden, so ist auf die letzte Aufhebung zu sehen. Bisweilen gilt jedoch bei Vermächtnissen nicht das später, sondern das früher Geschriebene; denn wenn ich so schreibe: was ich dem Titius weiter unten vermachen werde, das gebe und vermache ich nicht, so wird, was unten vermacht ist, nicht gelten; denn so wird auch die Erklärung, durch welche die als sofort zahlbar ausgesetzten Vermächtnisse auf eine Frist hinausgeschoben werden, auch auf die später geschriebenen Vermächtnisse für anwendbar gehalten. Der Wille [des Testators] bestimmt also, was von dem im Testamente Geschriebenen gültig sein soll.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. ad Sabin. Bei [unmittelbaren] Freiheitsertheilungen ist die leichteste schriftliche Bestimmung zu berücksichtigen, so dass, wenn mehrere vorhanden sind, diejenige für die leichteste gehalten wird, nach welcher die Freilassung weniger schwierig ist. Aber bei den fideicommissarischen Freiheitsertheilungen wird die neuste schriftliche Bestimmung berücksichtigt.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Ein freier Mensch, der mir im guten Glauben als Sclave dient, der, sagt Aristo, erwirbt für mich durch seinen Dienst und von meinem Vermögen ohne allen Zweifel; was ihm aber Jemand geschenkt, oder er durch Geschäfte erworben hat, das gehört ihm selbst. Erbschaften und Vermächtnisse erwirbt er aber nicht für mich, weil dies weder von meinem Vermögen, noch durch seinen Dienst kommt, auch bei einem Vermächtniss kein Dienst stattfindet, bei einer Erbschaft zwar insofern, als sie durch ihn angetreten wird, weshalb auch Varius Lucullus, wie er sagt, einstmals darüber zweifelhafter Meinung gewesen; allein es ist richtiger, dass sie nicht erworben werde, wenn es auch des Testators Wille gewesen, dass sie mir zufallen solle. Wenn er aber auch die Erbschaft durchaus nicht für den [Besitzer seiner selbst] erwerbe, so müsse dieselbe doch, wenn es sich als der klare Wille des Testators ausweist, an ihn herausgegeben werden. Trebatius hingegen sagt, wenn ein im guten Glauben dienender freier Mensch, auf Befehl Dessen, dem er diene, die Erbschaft angetreten habe, so werde er selbst Erbe, denn es komme nicht darauf an, was er gedacht, sondern was er gethan habe. Labeo glaubt das Gegentheil, wenn er es aus Nothwendigkeit gethan; wenn aber dergestalt, dass er selbst wolle, so werde er auch selbst Erbe.
Idem lib. III. ad Sabin. Bei uns ist Rechtens, dass aus dieser Stipulation: Gelobst du mir, wenn Lucius Titius vor den Kalenden des Mai nicht in Italien ankommen sollte, zehn zu geben? nicht eher Etwas gefodert werden kann, bevor festgestellt ist, dass Titius vor diesem Termine nicht hat nach Italien kommen können, noch gekommen ist, es möge sich dies nun bei seinem Leben oder nach seinem Tode ereignet haben.
Pompon. lib. III. ad Sab. Da es zwei Arten des Heimkehrrechts giebt, dass [nemlich] entweder wir zurückkehren, oder etwas wiederergreifen, so muss, wenn der Sohn zurückkehrt, bei diesem ein doppelter Grund des Heimkehrrechts vorhanden sein, weil sowohl der Vater ihn, als er selbst sein Recht wiederergreift. 1Der Mann ergreift nicht in der Art seine Frau wieder, wie der Vater seinen Sohn, sondern es wird die Ehe durch [beiderseitige] Einwilligung wiedererneuert.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Unser Recht lässt es nicht zu, dass unter Nichtsoldaten ein und derselbe zum Theil mit einer testamentarischen Verfügung, zum Theil ohne eine solche verstorben sei, und es findet ein natürlicher Widerstreit zwischen diesen Verhältnissen: mit testamentarischer Verfügung und ohne eine solche, statt.