Ad Sabinum libri
Ex libro I
Pompon. lib. I. ad Sabin. Wenn ich in der ersten Reihe den A. zum Erben einsetzte und meinen Sohn enterbte, dann diesem den B. substituirte, ohne meinen Sohn auch hier zu enterben, und hierauf, ehe sich der eingesetzte Erbe über die Antretung der Erbschaft erklärte, mein Sohn starb, so soll nach der bei uns angenommenen Meinung11Julians. der Substitut nicht Erbe sein; gleich als ob seine Einsetzung schon vom Anfange an ungültig gewesen wäre, da in seiner Reihe der Sohn nicht enterbt worden war. Tritt nun bei einem nachgeborenen Sohne derselbe Fall ein, nämlich dass er bei Lebzeiten des Vaters22Cujac. will hier aus mehreren Gründen statt vivo patre lesen vivo primo. Diese Verwechselung sei entstanden durch einen Abschreiber, der die Abbreviatur pre mit der pro verwechselte. Ant. Faber (Rat.) hält die ganze Stelle für das Product eines unwissenden Interpreten., der ihn enterbte, stirbt, so findet in Bezug auf den Substituten dasselbe Statt, weil ein solches Kind nach seiner Geburt jedem anderen schon geborenen gleich geachtet wird.
Pompon. lib. I. ad Sabin. Die bequemste Art, einen, der noch nicht geboren ist, zum Erben einzusetzen, ist diese: dies Kind soll mein Erbe sein, mag es noch bei meinen Lebzeiten, oder nach meinem Tode geboren werden. Es kann dies aber auch unbedingt, ohne Berücksichtigung irgend eines Zeitpunctes geschehen. Wurde aber nur einer von diesen zwei möglichen Fällen erwähnt, so vernichtet die Geburt des Kindes33S. C. 4. C. h. t. und Smallenburg (Bd. V. S. 17.) bei dem nicht erwähnten Falle das Testament, weil das Kind, welches in dem im Testamente nicht enthaltenen Falle geboren wird, auch nicht einmal als ein bedingt eingesetzter Erbe44Die Conjectur statt heres zu lesen exheres fand wenige Beifall. angesehen wird.
Pompon. lib. I. ad Sabin. Trebatius sagt, so werde nicht recht eingesetzt: Wer mir nur immer Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein; jedoch werde [der Sclav] hierdurch frei werden; Labeo sagt mit Recht, er werde auch Erbe werden. 1Ich halte es für eine ausgemachte Wahrheit, dass man einem Sclaven die Erbschaft unbedingt, die Freiheit [aber] bedingt geben könne, jedoch so, dass beides von der Bedingung abhängig ist.
Pompon. lib. I. ad Sabin. Wenn Jemand von einer bestimmten oder unbestimmten Zeit an zum Erben eingesetzt wird, so kann er um den Nachlassbesitz (bonor. poss.) anhalten, und als Erbe das Vermögen veräussern. 1Bewirbt er sich aber nicht um den Nachlassbesitz, sondern verschiebt [die Erfüllung] der Bedingung, die ihm leicht möglich wäre, z. B. er soll einen Sclaven, der in seiner Gewalt ist, freilassen, thut dies aber nicht, so wird es das Amt des Prätors sein, jenes, sein Edict, worin er eine Zeit55Die Deliberationsfrist zum Besten der Gläubiger. vorschreibt, innerhalb welcher man die Erbschaft antreten muss, vor Augen zu haben. 2Auch [in dem Falle], wenn der Erbe die Bedingung, weil sie nicht in seiner Macht steht, nicht erfüllen kann, z. B. es beruht die [Gültigkeit der] Einsetzung auf der Handlung eines Dritten, oder hängt vom Zufall ab, wie: [A soll Erbe sein,] wenn Jener Consul werden wird, soll der Prätor auf Verlangen der Gläubiger eine gewisse Zeit bestimmen, [mit der Bemerkung,] dass, wenn nicht innerhalb derselben die Erbschaft erworben und angetreten werden kann, er den Gläubigern das Vermögen des Verstorbenen in Besitz nehmen heissen und Sachen, die keinen Aufschub leiden, durch Procuratoren66Procuratores steht hier für curatores. veräussern lassen werde. 3Ist aber Jemand bedingt zum Erben eingesetzt worden, und es ist eine grosse Schuldenmasse, welche zur Strafe sich immer vergrössert, vorhanden, besonders aber, wenn eine öffentliche Abgabe zu entrichten ist, so muss die Schuldenmasse durch einen Curator getilgt werden, wie dies auch der Fall ist, wenn die Leibesfrucht in den Besitzstand eingewiesen wird, oder der Mündel als Erbe keinen Vormund hat. 4Deshalb sagt er (der Prätor) auch, es würde eine Untersuchung der Ursache veranstaltet, deren wegen, die ohne [Absicht] einen Aufschub zu machen, entfernt oder krank sind, oder durch ihre Gesundheitsumstände dergestalt verhindert würden, dass sie nicht vor Gericht erscheinen könnten, jedoch auch nicht vertheidigt würden.