Ad Sabinum libri
Ex libro IV
Paul. lib. VI. ad Sabin. Nicht sofort wird Sondergut, was ein Herr von dem Seinigen zum Sondergut hat machen wollen, sondern wenn er es übergeben, oder, wenn es bei ihm [dem Sclaven] war, als übergeben, angesehen hat; denn es erfordert eine Sache eine natürliche Aushändigung. Im Gegentheil aber, sobald als er nicht will, dass ein Sondergut des Sclaven existire, so hört das Sondergut auf, es zu sein.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Wenn Jemandem alle Sclaven nebst dem Sondergute vermacht sind, so können auch diejenigen gefordert werden, die kein Sondergut haben. 1Wenn einem unmündigen Sohne ein bedingtes Vermächtniss auferlegt ist und der Sohn Erbe geworden, hernach aber gestorben ist, so kann man sagen, ein Vater, der dem Sohne ein bedingtes Vermächtniss, und dem Nacherben eben dasselbe wiederholt unbedingt aufgelegt hat, habe gewollt, dass der Nacherbe es sofort zahle, wenn der Sohn vor Eintritt der Bedingung gestorben wäre.
Paul. lib. XXII. ad Sabin. denn nicht einmal Das, was [der zweiten Ehefrau] übergeben worden ist, wird zum Vermächtniss gehören, wenn es [ihr] nachher entzogen worden ist.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Ist ein bestimmtes Gewicht Oel ohne Hinzufügung der Qualität vermacht worden, so pflegt nicht untersucht zu werden, welche Art Oel der Testator gewohnt gewesen war, zu gebrauchen, oder welcher Art von Oel die Menschen in jener Gegend sich gewöhnlich bedienen; und daher steht es dem Erben frei, dem Vermächtnissinhaber, welche Gattung von Oel er will, zu entrichten.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Mag nun ein Landgut mit dem Beilasse oder mit der Einrichtung vermacht worden sein, immer müssen darunter zwei Vermächtnisse verstanden werden. 1Ist das mit dem Beilasse vermachte Landgut nachher verkauft worden, so kann der Beilass allein auf den Grund der Willensbestimmung des Erblassers nicht gefordert werden.
Paul. lib. IV. ad Sabin. In Ansehung einer Schafheerde ist so zu unterscheiden, dass, wenn sie deshalb angeschafft worden, um aus ihr Nutzungen zu ziehen, sie nicht gewährt zu werden braucht; ist solches aber um deshalb geschehen, weil auf keine andere Art aus der Trift Nutzungen gezogen werden können, so ist das Gegentheil anzunehmen, weil durch Heerden die Nutzungen von den Triften gewonnen werden.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Ist der Beilass eines Schenkladens vermacht worden, so gehören, wie Neratius meint, auch die Factoren11Vergl. l. 18. D. de instit. act. 14. 3. dazu. Es möchte jedoch zwischen Beilass eines Schenkladens und Beilass einer Schenkwirthschaft ein Unterschied sein; dass nämlich [Beilass] eines Schenkladens nur das Zubehör des Ortes umfasst, wie Stückfässer, Gefässe, Flaschenlager, Becher, Schöpfkelche, welche um den Tisch pflegen herumgeschickt zu werden, desgleichen eherne Urnen, Quart- und Nöselmaasse und dergleichen; Beilass einer Schenk wirthschaft aber, da es der Name des Geschäfts ist, auch die Factoren. 1Ist Badezubehör vermacht, so gehört, wie Neratius antwortete, auch der Bader dazu,
Paul. lib. IV. ad Sabin. Dasjenige, was ein Sclav dem Sclaven schuldig ist, der zu seinem Sondergute gehört, wird von dem vermachten Sondergute nicht abgezogen, obgleich es sein Mitsclav ist. 1Wenn ein Sclav seinen Mitsclaven verwundet und dessen Werth dadurch verringert, so kann nach der Meinung des Marcellus nicht bezweifelt werden, dass das Interesse des Herrn von dem Sondergute abgezogen werden muss. Denn ist es nicht einerlei, wenn er einen Mitsclaven verwundet, als wenn er etwas zerreisst, zerbricht, oder entwendet? in diesem Falle wird also ohne Zweifel das Sondergut vermindert, obgleich nicht über das Einfache. 2Hat er sich aber selbst verwundet oder auch getödtet, so kann aus diesem Grunde nichts abgezogen werden, denn wir müssten sonst behaupten, auch wenn er die Flucht ergriffen, müsse soviel abgezogen werden, als er durch die Flucht schlechter geworden ist.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Denn jeder flüssige Stoff, weil er für sich allein nicht sein kann, zieht in das Verhältniss des Zubehörs dasjenige mit sich fort, ohne welches er nicht bestehen kann. Gefässe aber sind als das Zubehör der vermachten Vorräthe, nicht als Vermächtniss selbst zu betrachten. Auch sind, wenn der Vorrath selbst verzehrt worden, die Gefässe nicht zu gewähren. Sind aber auch die Vorräthe ganz besonders mit den Gefässen vermacht worden, so brauchen doch die Gefässe nicht gegeben zu werden, sobald entweder der Vorrath verbraucht oder [das Vermächtniss desselben allein] wieder zurückgenommen worden ist. 1Ist Jemandem nur das vermacht worden, was gerade bei der Hand ist, so sind nicht alle Vorräthe vermacht worden. 2Desgleichen ist, wenn Jemand, der seine Früchte zu verkaufen pflegt, den Vorrath vermacht hat, nicht Alles, was er des Handels wegen besass, mit als vermacht anzunehmen, sondern nur das, was er für sich als Vorräthe absonderte. Pflegte er es untermischt zu gebrauchen, so gehört nur soviel zu dem Vermächtnisse, als für ein Jahr zum Gebrauch für ihn, seine Familie und die übrigen, welche um ihn sich befinden, erforderlich ist, was fast immer, sagt Sabinus, bei Kaufleuten vorkommt, oder so oft in der Verlassenschaft ein Keller mit Oel und Wein zum Verkaufe sich vorfindet. 3Das Wort penus ist, wie es von Alters her auf uns gekommen ist, jeden Geschlechts (generis omnis). 4Wenn ein Vermächtniss so lautet: der Vorrath, welcher zu Rom sich befindet, muss man da auch den als vermacht ansehen, welcher sich innerhalb der an die Stadtmauer angrenzenden Gebäude befindet, oder nur den, welcher sich innerhalb der Stadtnauer befindet? Denn es schliessen sich zwar fast alle Städte mit der Stadtmauer, Rom aber mit den angrenzenden Gebäuden, und die Stadt Rom gleichermaassen mit den angrenzenden Gebäuden22S. l. 2. D. de Verb. Signif. 50. 16.. 5Sind nun die städtischen Vorräthe vermacht worden, so gehört, wie Labeo sagt, alles daselbst Befindliche dazu, auch wenn sie in dem zum städtischen Gebrauche bestimmten Landhause sich vorfinden; wie wir städtische Bediente auch diejenigen nennen, welche auch ausserhalb der Stadt uns zu dienen pflegen. Befinden sie sich aber ausserhalb der Stadtmauer, jedoch zu Rom oder in den mit der Stadt verbundenen Gärten, so muss man dasselbe annehmen. 6Sind Jemandem alle Vorräthe vermacht, mit Ausnahme des Weins, so sind alle Vorräthe als vermacht anzusehen, mit Ausschluss des Weins. Sind aber folgende Worte gebraucht: Alle Vorräthe ausser dem Wein, der sich zu Rom befindet, so sind nur die Vorräthe als vermacht anzusehen, welche sich zu Rom befinden; und so lehrt auch Pomponius im sechsten Buche zu Sabinus.
Idem lib. IV. ad Sabin. Nicht alles, was getrunken wird, gehört zum Vorrath, indem sonst auch alle Arznei, welche getrunken wird, darin mit begriffen sein müsste. Daher gehört nur das zum Vorrath, was der Nahrung halber getrunken wird, wohin die Arznei nicht gehört; und unstreitig ist diese Ansicht des Cassius ganz richtig. 1Weun aber Einige bestritten haben, dass Pfeffer, ligurische Beeren, Kümmel, Laser33Plin. Hist. natur. lib. 19. c. 3. und alles Uebrige dieser Art nicht zu den Vorräthen gehören, so ist dies nicht zu billigen.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Das Vermächtniss des Hausraths umfasst Tische, Statuen zum Tragen der Tische, Delfiken44Art dreibeiniger Tische., Sessel, Bänke, Bettstellen, auch die mit Silber beschlagenen Matratzen, Polster, Decken, Kissen, Wassernäpfe, Wassergefässe, Waschbecken, Armleuchter, Laternen, Trinkschalen55Ueber diese Stelle s. Jo. Leunclavii Notator. lib. II. c. 73. (Th. Ott. III. p. 1520) und wegen der Lesarten und kritischen Bemühungen mehrerer Ausdrücke ebend. und Nico. Catharinaei Observ. et Conj. lib. II. cap. 40. (Th. Meerm. VI. p. 783 a.) A. d. R.. 1Auch gemeine eherne Gefässe, in sofern sie nicht einem Orte ausschliesslich zugetheilt worden sind. 2Ausserdem Kasten, Schränke. Einige glauben jedoch mit Recht, dass Kasten und Schränke66S. Bynkershoek Obs. IV. cap. 6. A. d. R., wenn sie der Bücher, Kleider oder anderer Geräthschaften halber angeschafft worden sind, nicht zum Hausrath gehören, weil die Sachen selbst, für welche sie bestimmt worden sind, nicht zum Hausrath gerechnet werden. 3Gläserne Ess- und Trinkgeschirre gehören zum Hausrathe, wie die thönernen; und nicht blos gemeine, sondern auch die von grossem Werthe. Denn es kann nicht bezweifelt werden, dass auch silberne Waschbecken und dergleichen Wassernäpfe, sowie versilberte oder vergoldete und mit Edelsteinen besetzte Tische und Bettstellen zum Hausrath gehören, und zwar geht dies soweit, dass eben dasselbe Rechtens ist, wenn sie auch ganz von Silber oder Gold sind. 4Bei den murrhinischen und krystallenen Gefässen kann bezweifelt werden, ob sie wegen ihres ausserordentlichen Gebrauchs und Werthes zum Hausrath gerechnet werden müssen. Aber auch von diesen Gegenständen muss dasselbe gesagt werden. 5Es kommt auch nicht darauf an, von welchem Stoffe die Sachen sind, welche zum Hausrath gehören. Doch gehörte [früher] zum Hausrath weder ein silberner Schwankkessel, noch irgend ein silbernes Gefäss, vermöge der Strenge der Vorzeit, welche keinen silbernen Hausrath verstattete. Heutzutage wird in Gemässheit des Gebrauchs der Unkundigen77Diese Stelle, wo zuvörderst zu bemerken ist, dass die Lesart der Florentine, imperitorum hoffentlich nicht mehr bezweifelt wird, will sagen: es ist eine ausgemachte Sache, dass heutzutage silberne Armleuchter zum Hausgeräth gerechnet werden, und nur, wenn Jemand dessen unkundig einen solchen zum Silber zählen sollte, hat es dabei sein Bewenden, weil der Irrthum hier den Rechtsbegriff bildet; s. Pet. Perenonii Animadvers. I. c. 18. (Th. Ott. I. p. 614.) Des. Heraldi Obs. et Emend. cap. 29. (lb. II. p. 1348.) A. d. R. ein silberner Armleuchter nur, wenn er unter dem Silberzeug aufgezählt worden, auch zum Silberzeng gerechnet; und bildet hier der Irrthum das Recht.
Idem lib. IV. ad Sabin. Bei den Teppichen, womit die Ehrensessel bedeckt zu werden pflegen, kann man fragen, ob sie zu dem Gewebe gehören, wie die Sophateppiche, oder zu dem Hausrath, wie die Bettvorhänge, welche eigentlich nicht zu den Decken gehören? Man hat sich jedoch mehr dafür entschieden, dass sie unter dem Hausrath begriffen seien. 1Bei den Teppichen und leinenen Decken dagegen, womit die Wagen bedeckt werden, kann man zweifeln, ob sie zum Hausrath gehören. Es ist jedoch dafür zu entscheiden, dass sie mehr zum Reisebedarf gehören, wie die Felle, worein die Kleider gepackt werden, und wie die Riemen, womit man diese Felle zusammenzuschnüren pflegt.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Es ist bekannt, dass, wenn [einem Sclaven sein] Sondergut zum Voraus vermacht, und [sein] Untersclave für frei erklärt worden ist, derselbe frei sei: denn es ist ein grosser Unterschied zwischen der Gattung und der Art; man nimmt nemlich an, dass die Art von der Gattung ausgenommen werde; und das leidet bei einem vermachten Sondergute und einem freigelassenen Untersclaven Anwendung. 1Wenn ein vermachter Sclave für frei erklärt worden ist, so ist er frei; aber wenn er zuerst für frei erklärt, und nachher vermacht worden ist, so glaube ich, dass, wenn nur der Wille des Testators in Ansehung der Zurücknahme der Freiheit deutlich ist, [der Sclave] dem Vermächtnisse folge, weil man heut zu Tage annimmt, dass auch die Freiheit zurückgenommen werden könne; wenn es aber dunkel sein sollte, dann wird wegen der grösseren Begünstigung [der Freiheit] das Gutachten ertheilt werden, dass er frei sein werde.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Bei keiner an eine Zeit gebundenen Klage erlischt die Verbindlichkeit vor dem völligen Ablauf des letzten Tages99Nisi novissimus totus dies impleatur, non fuit obligationem, ist ganz richtige Lesart, und bedarf keiner Aenderung; s. Rüker de civ. et nat. comput. etc. 4. Es ist übrigens hier von Personalklagen die Rede..
Paul. lib. IV. ad Sabin. Durch einen Procurator kann man ohne Auftrag1010Dies ist nicht mit der Glosse so zu verstehen, als ob ein blosser Auftrag genügt habe, damit ein Dritter gültiger Weise durch Acceptilation eine Forderung tilgen könne (s. l. 13. §. 10. D. h. t.), sondern „Paulus will nur sagen: ohne einen besonderen Auftrag könne Keiner eine Acceptilation vornehmen, d. h. wie sich dies dabei ganz von selbst verstand, durch Novation die Forderung auf sich übertragen, und dann acceptiliren.“ S. Mühlenbruch Cession §. 5. Anm. 62. S. 39. vermittelst der Acceptilation weder befreit werden, noch befreien.