Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand in seinem Testamente Folgendes verordnet hat: Jenem soll soviel gegeben werden, als er nach dem Gesetz11Nach der Lex Julia et Papia Poppaea. empfangen kann; so ist dies so zu verstehen, dass es ihm für die Zeit ausgesetzt sei, wo er es werde empfangen können22Nämlich wenn er in der Folge heirathet, Kinder bekommt. S. Hugo Rechtsgesch. Ausg. 10. S. 685 f.. Auch wenn er gesagt hat: Den grössten Theil, den ich ihm geben kann, soll mein Erbe ihm zu geben verbunden sein, gilt dasselbe. 1Wem für die Zeit, wo er Kinder haben werde, der dritte Theil vermacht ist, der kann durch Adoption keinesweges den dritten Theil erlangen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. VIII. ad Leg. Jul. et Pap. Was zur Erfüllung einer Bedingung gegeben wird, davon kann, wenn es gleich nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen herrührt, dennoch Derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit das Gesetz auf ein gewisses Maass beschränkt hat, nicht über dieses Maass erwerben. Was von einem Bedingtfreien zur Erfüllung einer ihm [auferlegten] Bedingung [dem Erben] gegeben wird, wird ohne Zweifel in den von den Vermächtnissen gestatteten Abzug eingerechnet: jedoch unter der Voraussetzung, wenn solches zur Zeit des Todes [des Erblassers] zu seinem Sondergute gehört hat. Ist dasselbe hingegen [erst] nach dem Tode [des Erblassers] Bestandtheil des Sondergutes geworden, oder hat solches ein Anderer für ihn gegeben, so gilt, weil dasselbe nicht von jenem Vermögen herstammt, welches der Testator zur Zeit seines Todes besessen, ein Gleiches, wie im Betreffe Desjenigen, was [dem Erben] von Vermächtnissinhabern gegeben wird.
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Es ist einerlei, ob Jemand wirklich tödtet, oder die Ursache des Todes herbeiführt.
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn eine Frau ihrem Stiefsohne zum Ankaufe von Lager- oder etwa von Kriegsgeräthe Geld hinterlassen hat, so werden die angekauften Gegenstände allerdings sogleich zu dem im Felde erworbenen Sondergute gezählt.
Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt an, dass auch die Frau, da sie gestorben, ein Kind habe, welche es, nachdem die Leibesfrucht ausgeschnitten worden, geboren hat. Aber auch in einem andern Falle kann eine Frau ein Kind haben, welches sie zur Zeit ihres Todes nicht gehabt hat, z. B. wenn es von den Feinden zurückgekehrt ist.