Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXV
Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Wie nun, wenn er dem Nacherben eine grössere Summe auferlegte? Der Ueberschuss ist dann ein dem Nacherben auferlegtes Vermächtniss; bis zur gleichen Summe mit der in dem ersten Testamente stehenden ist es nach diesem zu zahlen. 1Hat er aber bei der Wiederholung einen Andern hinzugefügt, z. B. bei der Erbeinsetzung des Unmündigen mir ein Gut vermacht, und bei der Nacherbeinsetzung wiederholt, ebendasselbe mir und zugleich dem Sejus, so wird diese Art der Wiederholung bewirken, dass dasselbe mir [nur] antheilig (mit dem Sejus) gebührt. 2Wenn Jemand zwei Erben ernannt und jeden eine [und dieselbe] Sache einem Legatar ganz zu geben verpflichtet hat, so ist es dasselbe, als ob sie in zwei Testamenten vermacht wäre11S. o. Fr. 34. §. 2.; auch wenn mir und meinem Sohne oder Sclaven in demselben Testamente etwas vermacht wäre, würden ohne Zweifel Beider Vermächtnisse gelten, wie auch Marcellus beim Julianus bemerkt. 3Wenn der Erbe einen vermachten Sclaven wegen eines Verbrechens, d. i. verdienter Weise, getödtet hat, so leidet es keinen Zweifel, dass seine Verbindlichkeit aus dem Testamente wegfällt. 4Ist er aber verbindlich, wenn er ihn eines [von ihm gestifteten] Schadens wegen ausgeliefert hat, da er ihn auslösen konnte? Ich glaube ja. 5Auch wenn er ein vermachtes Thier getödtet hat, halte ich ihn für verbindlich, nicht das Fleisch oder die andern Ueberbleibsel herauszugeben, sondern den Werth zu erstatten, den es haben würde, wenn es lebte. 6Wenn er ein vermachtes Haus wegen drohenden Schadens hat in [fremden] Besitz kommen lassen22S. u. B. 39. Tit. 2., so ist er, meines Erachtens, auch verpflichtet; denn er hätte Sicherheit geloben sollen. 7Ad Dig. 30,53,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 647, Note 11.Hat er hingegen einen Todten an eine vermachte Stelle gebracht und sie religiös33S. §. 2. Inst. de r. d. 2. 1. gemacht, der Todte ist aber der Hausvater44Der Erblasser. und er konnte ihn nirgends anders, oder doch nirgends so wohl gelegen unterbringen, so ist er aus dem Testamente nicht verbunden. Kann er aber nicht zur Erstattung des Werths der Stelle angehalten werden? Hat nun der Hausvater selbst dorthin gebracht sein wollen, so ist der Erbe aus dem Testamente zu nichts verpflichtet; hat dieser aber ihn nach seiner Willkühr dahin gebracht, so muss er den Werth erstatten, wenn die Erbschaft soviel hergibt; denn der Testator, der die Stelle vermacht hat, hat entweder gewollt, dass er anderswohin gebracht, oder dass dem Legatar der Werth der Stelle angeboten werde. 8So auch, wenn er einen Sclaven nicht selbst getödtet, sondern zu einem Verbrechen angetrieben hat, weshalb er von einem Andern getödtet oder hingerichtet worden ist, wird er billig den Werth erstatten müssen; ist hingegen der Sclav aus eignem bösen Willen darein verfallen, so fällt der Anspruch auf den Werth weg. 9Ein vermachter Sclav, der ohne böse Absicht des Erben von den Feinden gefangen worden ist, wird nicht ersetzt; wenn es aber durch böse Absicht geschah, so muss er ersetzt werden.
Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Die Benennung Holz ist ein allgemeiner Name, aber man unterscheidet so, dass Material etwas anderes als Holz sei; Material ist, was zum Bauen, zum Stützen nothwendig ist; Holz Alles, was zum Verbrennen angeschafft worden ist. Aber ob nur dann, wenn es geschnitten ist, oder auch wenn dies nicht der Fall ist. Und Quintus Mucius sagt im zweiten Buche, wenn Jemandem das Holz vermacht wäre, was sich auf einem Landgute befand, so gebührten [ihm] die zum Material umgehauenen Bäume nicht, er hat jedoch nicht hinzugefügt, dass, wenn sie55Es heisst zwar im Text: si non comburendi causa; dies würde aber mit dem Vorhergegangenen im Widerspruch stehen, und ist daher in der Uebersetzung nach Haloander die Negation weggelassen worden, zumal da non sehr leicht aus comburendi entstehen konnte. zum Verbrennen umgehauen sind, sie ihm gehören, aber es ist folgerichtig, dies anzunehmen. 1Auch Ofilius hat im fünften Buche des Jus partitum so geschrieben: wem Holz vermacht ist, dem gehöre alles Holz, was mit keinem anderen Namen benannt wird, z. B. Reissig, Kohlen, Kerne von Oliven, deren er sich zu keinem anderen Zweck, als zum Verbrennen, bedienen könne, aber auch Eicheln, oder sonst andere Kerne. 2Derselbe behauptet im zweiten Buche, dass noch nicht zerschnittene Bäume ausser denen, welche in kleine Stückchen zerschnitten werden, dem nicht vermacht zu sein scheinen, dem Holz vermacht worden ist. Ich aber meine, dass auch das unter der Benennung Holz begriffen werde, was noch nicht in kleine Stückchen zerschnitten gewesen ist, wenn es schon zum Zerschneiden bestimmt gewesen ist; deshalb wird, wenn der Testator einen zu diesem Zweck bestimmten Wald hatte, zwar nicht der Wald [dem Vermächtnissinhaber] gehören, die umgehauenen Bäume aber werden unter der Benennung Holz begriffen werden, wenn nicht der Testator etwas Anderes im Sinne gehabt hat. 3Wenn aber Holz vermacht ist, so ist das, was um des Verbrennens willen angeschafft worden ist, darunter begriffen, mochte der Testator es zur Heizung eines Bades, oder heizbarer Zimmer, oder zum Brennen des Kalkes oder einer anderen Sache zu gebrauchen pflegen. 4Ofilius hat im fünften Buche des Jus partitum geschrieben, dass auch abgeschnittenes Rebenholz nicht unter der Benennung Holz begriffen werde; aber wenn die Absicht des Testators nicht widerstreitet, so werden sowohl Reissholz, als dürre Holzabgäuge, als abgeschnittene Reben66S. Westphal a. a. O. S. 166. ff. und Ueberbleibsel von Material und Stämme und Wurzeln von Weinstöcken darunter begriffen werden. 5Unter der Benennung Holz werden in gewissen Gegenden, wie in Aegypten, wo man sich des Schilfes statt des Holzes bedient, und Schilf und Papierstande verbrannt wird, auch einige kleine Kräuter, oder Stachelstauden, oder Dornsträucher begriffen werden. Was Wunder, da man dies ξύλον (Holz) und die Schiffe ξυληγὰς (Holz fahrende) nennt, welche dies aus den Sümpfen wegführen. 6In einigen Provinzen bedient man sich auch des Abgangs der Rinder zu diesem Zweck. 7Ofilius sagt im fünften Buche des Jus partitum, wenn Holz um Kohlen zu brennen und zu bereiten angeschafft worden sei, so werde Material dieser Art unter der Benennung Kohlen nicht begriffen. Aber ob unter der Benennung Holz? Und vielleicht wird man sagen, auch nicht einmal unter der Benennung Holz; denn der Testator hat ja so Etwas nicht als Holz77Lignorum gratia, d. h. zum Verbrennen. gehabt. Aber werden wir auch gebrannte Scheite oder anderes Holz, welches, damit es keinen Rauch mache, vom Feuer ausgedörrt worden ist, dem Holz, oder der Kohle, oder einer eigenen Gattung beizählen? Und es ist mehr dafür, dass es für eine eigenthümliche Gattung gehalten werde. 8Auch Schwefelholz wird auf gleiche Weise dieselbe Bestimmung haben. 9Auch das zu Fackeln Angeschaffte wird nicht unter der Benennung Holz begriffen sein, wenn dies nicht die Absicht des Testators gewesen ist. 10Ganze Fichtenzapfen aber werden auch unter der Benennung Holz begriffen werden.
Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Wird das Sondergut vermacht und es besteht blos in körperlichen Gegenständen, z. B. in Ländereien oder Gebäuden, so können, wenn der Sclav dem Herrn oder seinen Mitsclaven oder den Kindern des Herrn nichts schuldig ist, diese Gegenstände ganz gefordert werden. Findet sich aber eine Schuld desselben an den Herrn oder die oben benannten Personen, so müssen diese einzelnen Gegenstände verhältnissmässig vermindert werden, was auch Julianus und Celsus annehmen. 1Wäre aber ein Sondergut ohne Abzug der Schulden vermacht worden, so entsteht die Besorgniss, ob es nicht ungültig ist, weil dieser Zusatz der Natur eines Vermächtnisses entgegen läuft. Ich halte jedoch für richtig, dass dieser Zusatz das Vermächtniss nicht entkräftet, sondern ihm gar keinen Zusatz verschafft, denn der Anspruch auf das Sondergut kann durch diesen Zusatz sich nicht vergrössern. Freilich wenn man den Fall setzt, der Vermächtnissinhaber habe den Besitz der [zum Sondergute gehörigen] Sachen schon ergriffen, so kann er von der Einrede der Arglist gegen die Ansprüche des Erben Gebrauch machen, denn er hat in den ganz überkommenen Gegenständen den Willen des Erblassers für sich, dass die Schulden nicht abgezogen werden sollen. Hat der Herr aber ausdrücklich bemerkt, dass er dem Sclaven seine Schuld erlasse, oder dass ihm der Sclav nichts schuldig sei, so gilt dieser Zusatz, weil der Herr schon durch seine blosse Willensäusserung dem Sclaven das erlassen kann, was dieser ihm schuldig ist. 2Ist mir aber mein Untersclav vermacht worden, so fragt sich, ob auch das Sondergut meines Untersclaven mir gebührt? Wir halten dafür, dass in dem Vermächtnisse des Untersclaven auch dessen Sondergut enthalten sei, wenn kein entgegengesetzter Wille des Testators vorhanden ist. 3Ist einem Sclaven und seinem Untersclaven die Freiheit gegeben und ihnen zugleich ihre Sondergüter vermacht worden, so muss man diese Worte, dem Willen des Testators gemäss, so verstehen, als habe derselbe von zwei getrennten Sondergütern gesprochen, und hiernach wird der Untersclav des Untersclaven nicht beiden gemeinschaftlich, in sofern dies nicht die Absicht des Testators war. 4Sowie aber die Schulden, nämlich das, was dem Herrn verschuldet wird, das vermachte Sondergut vermindern, so muss auch im Gegentheil das, was der Herr dem Sclaven schuldig ist, dasselbe vermehren. Dieser Meinung widerspricht jedoch ein Rescript unseres Kaisers und seines Vaters, welches so lautet: Wird einem Sclaven sein Sondergut vermacht, so wird ihm dadurch nicht auch ein Anspruch auf dasjenige Geld zugestanden, was er für Rechnung seines Herrn verwendet zu haben behauptet. Wie aber, wenn es nun der Wille des Testators war, warum sollte er es nicht in Anspruch nehmen können? Wenigstens muss das, was er verwendet hat, mit demjenigen, was er dem Herrn schuldig ist, gegen einander aufgehoben werden. Hätte aber der Herr bekannt, dass er dem Sclaven schuldig sei, gehört dies zu dem vermachten Sondergute? Pegasus stellt es in Abrede und ebenso Nerva. Und als Cnejus Domitius seiner Tochter ihr Sondergut vermacht, das Jahrgeld aber, was er ihr gewöhnlich zu geben pflegte, ihr in zwei Jahren nicht gegeben, sondern in seinen Rechnungen vermerkt hatte, er verschulde seiner Tochter funfzig[tausend Sestertien], so meinte Atilicinus, dass es zu dem Vermächtnisse nicht gehöre, was auch richtig ist, weil es mit dem Rescripte übereinstimmt. 5Aber nicht allein das, was dem Herrn verschuldet wird, ist von dem vermachten Sondergute abzuziehen, sondern auch, wenn etwas dem Erben verschuldet wurde.
Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Auch antwortete Pegasus, wenn der Erbe einem bedingt Freien88Ueber den vollständigen Begriff eines Stat. lib. siehe l. 1. D. de stat. liberis. 40. 7., dem sein Sondergut vermacht worden, etwas geborgt habe, dies dem Rechte selbst zufolge abgezogen werden könne, und auch die einzelnen Gegenstände sich durch diese Schuld verminderten. 1Wenn er hiernächst die Freiheit unbedingt erlangt und der Erbe entweder bei Lebzeiten des Herrn oder vor Antritt der Erbschaft dem Sclaven etwas geborgt hätte, so wird nach dem Ausspruche des Julianus auch das Vermächtniss des Sonderguts dadurch vermindert, obgleich er [, der Erbe,] niemals Herr des Sclaven gewesen ist. 2Jemand, welcher als Sclaven den Stichus und Pamphilus hatte, liess sie in seinem Testamente frei, und vermachte einem Jeden derselben sein Sondergut. Es ist angenommen worden, dass das, was Einer dem Andern verschuldet, von seinem Sondergute abgehe und dem Vermächtnisse des Andern hinzutrete. 3Auch fragt es sich, wenn einem Sclaven die Freiheit gegeben worden, sobald er dem Erben zehn[tausend Sestertien] gezahlt haben würde, und ihm zugleich sein Sondergut vermacht worden, ob die zehn[tausend], welche er dem Erben bezahlt, von dem Sondergute abgehen müssen? Und es ist allerdings richtig, was Sabinus angenommen hat, dass um soviel weniger in dem vermachten Sondergute enthalten sei. 4Ferner behauptet Sabinus, dass, wenn ein bedingt Freier seinen Sclaven dem Erben verkauft hätte, derselbe eben so gut aufhöre, zum Sondergute zu gehören, als wenn er ihn einem Fremden verkauft hätte. 5Diesem ganz folgerecht fragt es sich, wenn ein Sclav mit seinem Herrn über die Freiheit einen Vertrag geschlossen und einen Theil des Geldes ihm gegeben hätte, bevor er aber den Rest bezahlt, der Herr gestorben und ihm in seinem Testamente mit dem Vermächtniss des Sonderguts die Freiheit ertheilt hätte, ob das, was er dem Herrn bereits gezahlt, bei dem Sondergute anzurechnen sei? Labeo behauptet, dass es von dem Sondergute abgehe; es ist jedoch im Gegentheil angenommen worden, dass, wenn er es noch nicht [wirklich] bezahlt, sondern es sich nur bis zur Uebergabe des Ganzen bei ihm in Verwahrung befunden hatte, es zum Sondergute gehöre. 6Desgleichen, wenn einem Sclaven sein Sondergut vermacht, zugleich aber dem Erben verboten worden ist, von dem Sondergutsschuldner desselben die Schuld einzufordern, so ist die richtige Meinung, dass um soviel weniger in dem vermachten Sondergute enthalten sei, d. i. dasjenige abgezogen werden müsse, was dem Schuldner vermacht worden ist. 7Ist aber auch das Sondergut nicht vermacht worden, so wird es doch bisweilen als vermacht angesehen, z. B. in diesem Falle: Jemand hatte seinem Sclaven die Freiheit gegeben, sobald er Rechnung abgelegt und den Erben hundert[tausend Sestertien] gezahlt haben würde. Unser Kaiser und sein Vater entschieden in diesem Falle: das Sondergut sei zwar nur dann zu gewähren, wenn es vermacht worden, habe jedoch der Sclav die oben vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so nehmen wir an, der Testator habe gewollt, er solle das Sondergut zurückbehalten und zwar um deswillen, weil er ihn verpflichtet hatte, hundert[tausend Sestertien] aus dem Sondergute zu zahlen. 8Wird aber nur das für Sondergut gehalten, was zur Zeit des Todes vorhanden war, oder wird auch das dazu gerechnet, was nachher dazu kam, oder abgerechnet, was davon gekommen ist? Und Julianus ist der Meinung, dass man das Vermächtniss des Sondergutes anders ansehen müsse, wenn es dem Sclaven selbst, anders, wenn es einem Andern ausgesetzt worden. Sei es dem Sclaven selbst beschieden, so sei bei diesem Vermächtniss auf die Zeit zu sehen, wo es gefällig geworden; sei es aber einem Fremden beschieden, auf die Zeit des Todes; jedoch so, dass der Zuwachs aus den zum Sondergute gehörigen Sachen ihm gehöre, wie z. B. die Geburten der Sclavinnen oder die Jungen des Viehes; wenn hingegen durch seinen Verdienst oder durch einen andern Umstand etwas dazu kommt, so braucht dies, wenn das Sondergut einem Dritten, und nicht ihm selbst vermacht worden, nicht entrichtet zu werden. Beides lehrt Julianus dem Willen des Testators gemäss: denn wird dem [Sclaven] sein eignes Sondergut vermacht, so ist es wahrscheinlich, dass nach dem Willen des [Testators] auch aller Zuwachs dem gehören soll, dem nach der Freilassung das Vermögen selbst gehört, ist es aber einem Andern vermacht worden, so findet dieses nicht Statt. Doch muss man, wenn erhellt, dass er auch bei den Andern dasselbe im Sinne gehabt habe, auch ebenso entscheiden.
Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Wenn Verwandten ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, und diese aufgehört haben, Verwandte zu sein, aber im Staate bleiben, so besteht die Verpflichtung zum Vermächtniss fort; denn sie waren Verwandte zur Zeit der Testamentserrichtung. Wenn freilich Jemand zur Zeit der letztern nicht Verwandter war, es aber zur Zeit des Ablebens [des Testators] durch Adrogation geworden ist, so wird er das Vermächtniss noch leichter erlangen. 1Wenn Jemand seiner Verwandschaft ein Vermächtniss aussetzt, so ist es ganz gleich, wie wenn er es seinen Verwandten ausgesetzt hätte.
Ulp. lib. XXV. ad Sabin. Unter der Benennung Kohlen (carbonum) wird das Material nicht begriffen. Aber ob unter der Benennung Holz (lignorum)? Und vielleicht wird man sagen, auch nicht einmal unter der Benennung Holz; denn der Testator hat ja so Etwas nicht als Holz gehabt. Aber werden wir gebrannte Scheite oder anderes Holz, welches, damit es keinen Rauch mache, vom Feuer ausgedörrt worden ist, dem Holz, oder der Kohle, oder einer eigenen Gattung beizählen. Und es ist mehr dafür, dass es für eine eigenthümliche Gattung gehalten werde. Auch auf Schwefelholz wird sich auf gleiche Weise dieselbe Erklärung beziehen. Auch das zu Fackeln Angeschaffte wird nicht unter der Benennung: Holz begriffen sein, wenn dies nicht die Absicht [des Testators] gewesen ist. Dasselbe gilt auch von Olivenkernen, aber auch von Eicheln, oder sonst anderen Kernen. Ganze Fichtenzapfen werden aber unter der Benennung Holz begriffen werden99Diese Stelle findet sich auch in L. 55. §. 1. u. 7. — 10. D. de leg. III. u. die folg. in L. 56. eod..