Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXIV
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Dem bestellten Vormunde kann durch ein Testament oder Codicille diese Eigenschaft wieder genommen werden. 1Wurde bedingungsweise ein Vormund bestellt, so wird er, wenn die Bedingung nicht eintritt, auch nicht Vormund werden. 2Man kann aber von einer bestimmten Zeit an, und bis zu einer bestimmten Zeit hin, und unter einer Bedingung und bis zum Eintritt einer Bedingung hin, einen Vormund geben. 3Muss man aber bei der Bestellung eines Vormundes auf die leichteste oder auf die jüngste Bedingung, wie bei einem Vermächtnisse, Rücksicht nehmen? wie z. B.: Titius soll Vormund sein, wenn es ihm möglich sein wird; Titius soll Vormund sein, wenn das Schiff aus Asien angelangt sein wird. Julianus schrieb im zwanzigsten Buche der Digesten: man müsse die jüngste Bestimmung berücksichtigen.
Idem lib. XXIV. ad Sabin. Es ist kein Unterschied darin, ob gar keine Ermächtigung des Vormundes vorhanden ist, oder ob diese nicht gehörig ertheilt wurde.
Idem lib. XXIV. ad Sabin. Wenn ein Sclav Mehreren gehört, so erwirbt er ein ihm hinterlassenes Vermächtniss nach Verhältniss der Antheile seinen Eigenthümern. 1Wenn der Richter in einem Erbschaftsstreit gegen den Erben gesprochen hat, welcher seine Sache nicht führte, oder unter Collusion mit dem Gegner führte, so schadet dies den Legataren nichts. Wie nun, wenn ein ungerechtes Urtheil gegen ihn ergangen ist, und er nicht appellirt hat? Das ihm geschehene Unrecht schadet den Legataren nichts, wie auch Sabinus zu erkennen gibt. Wenn aber der Richter zu Gunsten des Nacherben erkennt, so fragt sich, ob dieser den Legataren verpflichtet sei? und, da ein solches Urtheil, was seine Person betrifft, als Rechtsnorm dient, ob er den Legataren verbunden sei? Er kann nämlich doch nicht einen so unverschämten Vorwand brauchen, dass aus Parteilichkeit zu seinen Gunsten erkannt worden sei? Er ist also den Legataren sowohl, als den Gläubigern [vor Gericht] zu antworten schuldig11Vgl. Fr. 4. D. de appell. 49. 1.. 2Wenn Jemand vor der Folterung der Sclaven die Erbschaft22Eines Gemordeten. S. Fr. 1. D. de SC. Silan. 29. 5. antritt, oder den Tod des Erblassers nicht zu rächen sucht, so hat die Verfolgung der Vermächtnisse gegen den Fiscus33Dem alsdann die Erbschaft zufällt. Fr. 5. §. 2. Fr. 25. eod. Statt. Wie aber, wenn der Fiscus sich des Vermögens nicht anmasst? Nothwendig wird dann die Last der Vermächtnisse auf den Erben zurückfallen. Hat er aber den Angeber [des Mordes] vorgeschoben, damit diesem die Erbschaft zuerkannt und von Lasten frei würde, oder die Rechtssache [gegen den Mörder] nicht hinlänglich durchgesetzt, so befreit er sich dadurch nicht, so wenig als der, welcher beim Rechtsstreit über die Erbschaft Collusion verhangen hat. 3Wenn eine Zahl Geldstücke vermacht ist, und nicht erhellt, von welcher Art, so ist vor Allem der Gebrauch des Hausvaters44Des Testators. selbst, und sodann der der Gegend, in der er sich aufgehalten hat, zu erforschen; aber auch die Absicht des Hausvaters (Testators) und der Stand des Legatars oder die Zuneigung und das Verhältniss des erstern zu ihm; auch ist auf die Bestimmungen der vor- und nachstehenden Summen Rücksicht zu nehmen.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Unter der Benennung Bücher werden alle Bände begriffen, mögen sie aus Papier, oder aus Pergament, oder aus irgend einem anderen Stoff bestehen; aber auch wenn sie aus Lindenbast55In philyra, aut in tilia; beide Ausdrücke bezeichnen wohl dasselbe. S. Brisson s. v. philyra., wie sie Einige verfertigen, oder aus irgend einer anderen Rinde bestehen, so wird dasselbe zu sagen sein. Wenn sie aber aus Pergament-, oder Papier-, oder Elfenbeintafeln, oder [aus Tafeln] von anderem Stoff, oder aus Wachstäfelchen bestehen sollten, so wollen wir sehen, ob sie geleistet werden müssen. Und Cajus Cassius schreibt, dass, wem Bücher vermacht sind, auch die Pergamente gebühren; folgerichtig werden daher auch die übrigen gebühren, wenn nicht die Absicht des Testators entgegen ist. 1Wenn Jemandem hundert Bücher vermacht sein sollten, so werden wir ihm hundert Bände geben, nicht hundert, welche Jemand nach seinem Kopf abgemessen hat, wie sie ihm zur Abfassung eines Buches genügten66D. h. nicht hundert Bücher nach der Eintheilung des Verfassers, der vielleicht einen einzigen Band in hundert Bücher eintheilte., z. B. wenn er den ganzen Homer in einem Bande hatte, so rechnen wir nicht achtundvierzig Bücher, sondern der einzige Band, in welchem sich der Homer befindet, ist als ein Buch anzusehen. 2Wenn die sämmtlichen Werke des Homer vermacht, und nicht vollständig sein sollten, so missen so viele Rhapsodieen, als man [in der Erbschaft] findet, geleistet werden. 3Dass aber, wenn Bücher vermacht sind, darnuter nicht Bibliotheken begriffen werden, schreibt Sabinus; dasselbe auch Cassius, er sagt nämlich, dass Pergamente, welche beschrieben sind, darunter begriffen seien, sodann hat er hinzugefügt, dass weder Schränke, noch Kisten, noch andere [Behältnisse], in welchen Bücher aufbewahrt werden, geleistet werden müssen. 4Was jedoch Cassius in Bezug auf reine Pergamente geschrieben hat, ist wahr; denn weder muss reines Papier, wenn Bücher vermacht sind, geleistet werden, noch werden, wenn Papier vermacht ist, Bücher geleistet werden müssen, wenn nicht etwa auch hier uns die Absicht des Testators dazu nöthigen sollte, z. B. wenn etwa Jemand, [wie] ein den Wissenschaften Beflissener, einem anderen Papier so hinterlassen haben sollte: meine gesammten Papiere, und er nichts anderes als Bücher hatte; denn Niemand wird zweifeln, dass die Bücher geleistet werden müssen; denn auch im gewöhnlichen Leben nennen sehr Viele die Bücher Papiere. Wie also, wenn Jemand reines Papier vermacht haben sollte? Die Pergamente werden nicht darunter begriffen sein, auch nicht die übrigen Stoffe zum Schreiben, aber auch nicht Bücher, welche man zu schreiben angefangen hat. 5Deshalb fragt man nicht übel, ob, wenn Bücher vermacht seien, darunter noch nicht fertig geschriebene Bücher begriffen seien. Und ich glaube, dass sie nicht darunter begriffen seien, nicht mehr, als unter der Benennung Kleid ein noch nicht fertig gewebtes begriffen ist. Aber noch nicht geschlagene oder verzierte Bücher werden darunter begriffen sein; deshalb werden auch nicht zusammengeleimte oder verbesserte darunter begriffen sein; ingleichen noch nicht zusammengeheftete Pergamente. 6Unter vermachten Papieren wird weder [zur Verfertigung von] Papier angeschaffte Papierstaude, noch Papier, das noch nicht fertig ist, begriffen werden. 7Aber wenn Jemand eine Bibliothek77Es ist hier die Zusammensetzung des Wortes bibliotheca aus dem Griechischen βιβλός und θήκη zu berücksichtigen, welches letztere Wort Behältniss, Schrank u. dergl. bedeutet. vermacht haben sollte, so fragt es sich, ob blos der Schrank oder die Schränke darunter begriffen sein werden, oder aber auch die Bücher darunter begriffen sind. Und passend sagt Nerva, es komme darauf an, was der Testator im Sinne gehabt habe; denn auch den Ort bezeichne [das Wort] Bibliothek, und bald den Schrank, wie wir sagen: er hat eine elfenbeinerne Bibliothek gekauft, bald die Bücher, wie wir sagen: es habe [Jemand] eine Bibliothek gekauft. 7aWenn also Sabinus schreibt, dass die Bücher [dem Vermächtniss] einer Bibliothek nicht folgen, so ist das nicht durchaus wahr; denn zuweilen müssen auch die Schränke geleistet werden, welche sehr viele Bibliotheken nennen. Freilich wenn man mir den Fall vorlegen sollte, dass die Schränke mit einem Theil des Hauses zusammenhängen, oder daran befestigt seien, so werden sie ohne Zweifel nicht gebühren, da sie ein Theil des Gebäudes sind. 8Was wir in Bezug auf eine Bibliothek verhandelt haben, dasselbe verhandelt Pomponius im sechsten Buche aus dem Sabinus in Bezug auf eine vermachte Dactyliothek88Dactyliotheca, bald eine Sammlung von Ringen, bald wegen der Zusammensetzung mit θήκη, ein Behältniss, in welchem Ringe aufbewahrt werden. S. L. 53. D. h. t., und sagt, dass auch die Ringe darunter begriffen seien, nicht blos das Behältniss, welches um der Ringe willen angeschafft sei; dies muthmasst er aber daraus, dass man anführt, Jemand habe so vermacht: meine Dactyliothek und die Ringe, welche ich etwa noch ausserdem habe; und er sagt, dass auch Labeo dies geglaubt habe. 9Es gibt aber einige Dinge, welche einem Vermächtniss jeden Falls folgen, wie ein vermachtes Bett auch die Bettstützen in sich begreift, und zu den Schränken und Kästchen Schlösser und Schlüssel gehören.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Ist Jemanden ein Vermächtniss, etwa dreissig[tausend Sestertien], in einem ein-, zwei-, dreijährigen Termin hinterlassen worden, so müssen davon zehn[tausend] in jedem Jahre entrichtet werden, wäre auch nicht hinzugefügt: in gleichen Terminalzahlungen. 1Ferner, wäre zwar hinzugefügt: in Terminalzahlungen, aber nicht eingerückt: in gleichen, oder es wäre zwar verordnet: gleichmässig, aber nicht hinzugefügt: in Terminalzahlungen, so wird doch zu erachten sein, dass es in gleichen geschehen müsse. 2Sind aber ausdrücklich ungleiche Terminalzahlungen bestimmt, so muss es auch so entrichtet werden. Sehen wir, welche in diesem Falle zu entrichten sind; und ich glaube, es sind, wenn der Testator dem Erben nicht ausdrücklich die Wahl gelassen hat, diejenigen zu entrichten, welche ein rechtlicher Mann den Vermögensumständen des Erblassers und der Lage des Vermögens für angemessen hält. 3Wäre aber auch hinzugefügt: nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes, so werden wir den Weg einschlagen müssen, dass es nach der Lage des Vermögens und ohne Nachtheil und Bedrückung des Erben geschieht. 4Wenn aber so steht: in Terminalzahlungen nach dem Ermessen des Vermächtnissinhabers, kann er dann das Ganze auf einmal fordern? ich glaube, er kann das Ganze nicht auf einmal fordern, und ebenso, wenn es in die Wahl des Erben gestellt worden99Die Glosse versteht durch Hinzudenken: kann dieser die Zahlung des Ganzen nicht bis zuletzt aufschieben. A. d. R.. Denn nach dem Willen des Testators sollte es in Terminalzahlungen geschehen und nur das Quantum einer jeden Zahlung hat er der Willkühr des Erben oder des Vermächtnissinhabers überlassen. 5Wäre aber das Vermächtniss so hinterlassen worden: mein Erbe soll dem Titius, zehn[tausend Sestertien] in einem dreijährigen Termine geben, muss es in Terminen oder nach Ablauf von drei Jahren entrichtet werden? Ich glaube, man muss alsdann annehmen, der Hausvater habe einen einjährigen, zweijährigen und dreijährigen Termin im Sinne gehabt. 6Ist Jemandem eine bestimmte Quantität vermacht worden, und soll nach dem Willen des Testators so lange es jährlich gewährt wird, [von Seiten des Erben] etwas Bestimmtes, z. B. Zinsen, gegeben werden, so gilt das Vermächtniss, aber in Rücksicht auf den Zinsenpunkt nur in soweit, als es den erlaubten Zinssatz nicht übersteigt.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Jemand hatte seinen Erben verpflichtet, seiner Gattin jährlich etwas an Vorräthen zu geben; hätte er es unterlassen, so sollte er ihr dafür Geld geben. Es wird angefragt, ob die vermachten Vorräthe gefordert werden können1010D. h. ob man sie in Natura verlangen könne? A. d. R., oder ob sie nur allein die Leistung ausmachen1111D. h. ob es nur im Belieben des Erben stehe, sie in Natura zu leisten? A. d. R., und wenn sie nicht gewährt würden, ob dann auf die Geldsumme geklagt werden müsse? Sind nur ein- für allemal Vorräthe vermacht worden, nicht von Jahr zu Jahr, so ist es bei uns feststehendes Recht, wie auch Marcellus im neununddreissigsten Buche der Pandecten bei Julianus bemerkt, dass die Vorräthe nur allein die Leistung ausmachen, auf die Geldsumme aber auch geklagt werden kann1212Wenn nämlich erstere nicht erfolgt ist. A. d. R.. Dem Erben wird also so lange die Verabreichung derselben zustehen, bis in dem Rechtsstreit über die Geldsumme die Einlassung erfolgt ist, wenn nicht etwa der Testator eine andere Zeit entweder nach seiner Absicht oder nach seinen Worten vorgeschrieben hat. Sind die Vorräthe Jahr für Jahr vermacht worden, so werden sie auch noch Jahr für Jahr gewährt werden können; wo nicht, so kann das Geld Jahr für Jahr eingeklagt werden. Wie aber, wenn nur eine einzige Geldsumme dafür vermacht worden ist und im ersten Jahre die Vorräthe nicht gewährt worden sind? es kann bezweifelt werden, ob alsdann die ganze Summe bezahlt werden muss, gleichsam als wenn das ganze Vermächtniss [in Geld] verwandelt worden wäre, oder ob nur der Betrag nach dem Verhältniss zum ersten Jahre in Geld verwandelt worden sei? Ich glaube jedoch, man muss den Willen des Testators in der Art befolgen, dass sogleich, wo der Erbe aufgehört hat, die Vorräthe zu verabfolgen, die ganze Summe der Gattin zu gewähren ist, um dadurch den Ungehorsam1313Indecotio, s. Duker Op. var. de Latinit. Ictor. vet. p. 362. des Erben in Schranken zu halten.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn einem [Erben] die Forderung der Rechnungsablegung verboten wird, so ist ihm, wie oft verordnet worden, unbenommen, die Rester, welche der Rechnungsführer in Rückstand geblieben, einzuziehen, sowie wenn derselbe etwas mit Arglist unternommen hat. Will Jemand auch dies erlassen, so muss er das Vermächtniss so ausdrücken: mein Erbe soll schuldig und verbunden sein, dasjenige, was er von ihm mittelst dieser oder jener Klage eingezogen, ihm zurückzuerstatten, oder ihm die Klage zu erlassen.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn Jemand ein Vermächtniss der Art ausgesetzt hat: dem Titius gebe und vermache ich das Landgut; wenn Titius mit Tode abgegangen ist, so soll mein Erbe verbunden sein, dasselbe dem Sejus zu geben, so wird das Vermächtniss als gültig [auf den letztern] übertragen betrachtet; Sempronius1414D. h. Sejus; die Glosse nimmt an, er habe zwei Namen gehabt. Haloander liest Sejus. die übrigen Zusätze nach der Glosse. erwirbt das Recht darauf auch dann, wenn [der Testator] dieselben Gegenstände auf ihn überträgt, während der, dem das Vermächtniss [zuerst] ausgesetzt worden, schon [zur Zeit der Testamentserrichtung] todt war. 1Wenn Jemand dem Titius ein Vermächtniss in der Art ausgesetzt hat: du sollst dem Titius geben, oder wenn Titius früher gestorben ist, ehe er es empfangen konnte, dem Sempronius geben, so erscheint der Erbe der Rechtsstrenge zufolge als beiden verbindlich, d. h. sowohl dem Sempronius als dem Erben des Titius, allein die Einziehung des Vermächtnisses wird [doch nur], wenn dem Titius vom Erben Verzug widerfahren ist, auf dessen Erben übertragen, während dann Sempronius zurückgewiesen wird; hat aber kein Verzug Statt gefunden, so empfängt Sempronius das Vermächtniss, und nicht die Erben des Titius; starb hingegen Titius vor dem Tage, wo das Vermächtniss gefällig ward, so erhält Sempronius allein einen Anspruch auf dasselbe. 2Dasselbe gilt, wenn einem Knaben eine fideicommissarische Erbschaft ausgesetzt, oder, wenn er vor deren Herausgabe gestorben, seiner Mutter hinterlassen worden ist, so dass also, wenn der Knabe vor dem Verfalltage des Vermächtnisses mit Tode abgegangen ist, die Mutter ein Recht darauf erhält; wenn aber erst nachher, so geht das Fideicommiss auf des Unmündigen Erben über, wie wenn durch die Sache gleichsam selbst ein Verzug eingetreten wäre. 3Auch wenn Jemand ein Vermächtniss der Art errichtet hat: mein Erbe soll dem Titius geben, und wenn er es ihm nicht gegeben, dem Sempronius geben, erhält Sempronius nur dann ein Recht, wenn der Verfalltag [des Vermächtnisses] für den Titius nicht eingetreten ist. 4Wenn Jemand ein Vermächtniss in der Art ausgesetzt hat: mein Erbe soll dem Titius das Landgut geben, und wenn Titius dieses Landgut veräussern sollte, so soll mein Erbe dasselbe dem Sejus geben, so trifft die Beschwerung den Erben; denn die Entrichtung des Fideicommisses ist nicht dem Titius auferlegt worden, auf den Fall, dass er das Landgut veräussert hätte, sondern vielmehr dem Erben des Testators; der Erbe muss sich also, durch Vorschützung der Einrede der Arglist, mit einer Sicherheitsbestellung von Seiten des Titius versehen, dass dieser das Landgut nicht veräussern wolle. 5Wenn Jemand mehr wieder entziehet, als er gegeben hat, so gilt die Entziehung1515Es versteht sich, dass man hier die Entziehung nur auf Höhe der vorher vermachten Summe beziehen kann.; z. B. er hat zwanzig[tausend Sestertien] vermacht, und entzieht vierzig[tausend]. 6Wenn der Testator den Niessbrauch von irgend einem Platze vermacht hat, und den dahin führenden Fusssteig wieder davon nimmt, so gilt die Zurücknahme darum nicht, damit das Vermächtniss nicht nunütz werde. Ebenso wenig verringert derjenige das Vermächtniss, wer die Eigenheit an einem Landgute vermacht, und den dahin führenden Fusssteig davon nimmt. 7Ad Dig. 34,4,3,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 640, Note 8.Wenn Jemand Jedem von Zweien Namens Titius besonders ein Vermächtniss ausgesetzt und dasselbe einem wieder entzogen hat, und sich nicht ermitteln lässt, wem es wieder entzogen sei, so gebührt das Vermächtniss [Keinem von] Beiden1616Ich lese mit Gans und Herrestorf (Archiv für civ. Praxis I. S. 457. ff. und 466. ff.) neutrique stattutrique, vgl. auch Klüpfels Versuch ebendas. II. S. 83., gleichwie bei der Aussetzung eines Vermächtnisses, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer gemeint sei, es als Niemandem ausgesetzt betrachtet wird. 8Wenn dem Titius ein Landgut unbedingt und auch unter einer Bedingung vermacht, darauf aber wieder mit folgenden Worten entzogen worden ist, dem Titius soll mein Erbe das Landgut, welches ich ihm unter einer Bedingung vermacht habe, nicht geben, so gebührt ihm dasselbe aus keiner Aussetzung, er müsste denn ausdrücklich gesagt haben, dass es sein Wille sei, er solle es als unbedingt vermacht empfangen. 9Es ist die Frage, ob die einem Vermächtniss, einer Erbschaft oder einem Bedingtfreien gestellte Bedingung wieder aufgehoben werden könne? Julianus schreibt, bei einem Bedingtfreien stelle die Wiederaufhebung der Bedingung die Freiheit nicht her; auch Papinianus schreibt im siebzehnten Buche seiner Quästionen ganz allgemein, dass eine Bedingung nicht wieder aufgehoben werden könne; denn, sagt er, die Bedingung wird nicht gegeben1717Papinian war also der Meinung, dass nur etwas vermächtnissweise Gegebenes, datum entzogen (adimi) werden könne., sondern beigefügt; was aber beigefügt wird, kann nicht genommen werden, sondern blos, was gegeben wird. Allein es ist angemessener, vielmehr den Sinn als die Worte zu berücksichtigen, und es können mithin Bedingungen ebensowohl beigefügt als wieder entzogen werden. 10Wenn Jemand dem Titius in seinem Testamente hundert[tausend Sestertien] vermacht, und in einem Codicill demselben folgendes Vermächtniss ausgesetzt hat: mein Erbe soll dem Titius nur funfzig[tausend] und nicht mehr geben, so kann der Vermächtnissinhaber nicht mehr als funfzig[tausend] fordern. 11Es können aber nicht blos Vermächtnisse, sondern auch Fideicommisse wieder entzogen werden, und zwar durch den blossen Willen. Daher ist es die Frage, ob die Verpflichtung zu einem Fideicommiss fortdauere, wenn [mittlerweile zwischen dem Testator und dem Bedachten] Feindschaft ausgebrochen ist? Ist dieselbe eine Todfeindschaft, oder eine sehr schwere, so wird das ihm Hinterlassene als wieder entzogen betrachtet; bei einer nur geringen Beleidigung bleibt das Fideicommiss fortdauernd. Hiernach richtet man sich auch in Ansehung von Vermächtnissen, sobald die Einrede der Arglist vorgeschützt wird.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn dem Andern dasjenige bedingt vermacht wird, was dem Einen unbedingt ausgesetzt worden ist, so wird nicht angenommen, als sei [der Testator] vom Frühern ganz und gar abgegangen, sondern blos auf den Fall, dass die Bedingung für den Zweiten eintritt; war übrigens der Testator der Ansicht, dass er glaubte, er sei [mit der zweiten Bestimmung] von der ersten ganz und gar abgegangen, so ist auch der Schluss zu ziehen, dass dem Erstern das Vermächtniss entzogen sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXIV. ad Sab. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Demjenigen, welchem auf den Todesfall geschenkt worden, eine Substitution auf diese Weise gemacht werden könne: dass er Jemandem [die Ueberlassung der Schenkung auf den Fall], wenn er selbst nicht erwerben könne, oder unter einer andern Bedingung verspreche.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Es ist oft zum Gutachten ertheilt worden, dass, wenn ein Sclave so vermacht worden, dass er freigelassen werden solle, und, wenn er nicht freigelassen werden würde, für frei erklärt sei, und ihm [Etwas] vermacht werde, [ihm] sowohl die Freiheit zustehe, als auch das Vermächtniss gebühre. 1Ich glaube, dass die gesetzliche Bestimmung, es solle [der Sclave,] welchen in Freiheit zu setzen, in einem Testament verboten worden ist, nicht freigelassen werden können, sich auf diejenigen beziehe, welche dem Testator oder dem Erben gehört haben; denn einem fremden Sclaven wird so Etwas nicht angethan werden können.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Ich habe stipulirt, dass mir oder dem Stichus, dem Sclaven des Sempronius, gezahlt werden soll. Dem Sempronius kann nicht gezahlt werden, obwohl er der Herr des Sclaven ist. 1Derjenige, welcher Zehn schuldet, wird dadurch, dass er die Hälfte zahlt, rücksichtlich der Hälfte [des Gegenstandes] der Verbindlichkeit befreit, und blos die übrigen Fünf bleiben Gegenstand der Verbindlichkeit. Desgleichen ist Der, welcher den Stichus schuldet, nachdem er einen Theil des Stichus gegeben hat, auf den übrigen Theil gehalten. Wer aber einen Sclaven [im Allgemeinen] schuldet, hört dadurch, dass er einen Theil des Stichus giebt, nichtsdestoweniger nicht auf, einen Sclaven zu schulden, sonach kann der Sclave noch von ihm gefordert werden. Aber wenn der Schuldner den übrigen Theil des Stichus geleistet, oder es an dem Kläger gelegen haben wird, dass er ihn nicht annimmt, so wird der Schuldner befreit.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Man nimmt an, dass ein Mündel durch Acceptilation auch ohne die Ermächtigung des Vormunds befreit werden könne.
Ad Dig. 50,17,19ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 17, S. 52: Quisque gnarus esse debet conditionis ejus, cum quo contraxit im Handelsverkehr.Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wer mit einem Andern contrahirt, ist entweder, oder darf wenigstens nicht unbekannt mit dem Zustand desselben sein. Dem Erben kann man das aber nicht zurechnen, da er nicht freiwillig mit den Vermächtnissnehmern contrahirt. 1Die Einrede der bösen Absicht pflegt denen nicht zu schaden, welchen die Willensmeinung des Vaters nicht entgegensteht.