Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXIII
Ulp. lib. LXIII. ad Sabin. Wenn Jemandem ein Vermächtniss ausgesetzt wird: sobald er vierzehn Jahr alt sein wird, so ist gewissen Rechtens, dass er [erst] mit erfülltem vierzehnten Jahre für vierzehnjährig gilt; und so hat, wie Marcellus schreibt, der Kaiser entschieden. 1Wenn also ein Vermächtniss so lautet: wann er das vierzehnte Jahr erreicht haben wird, binnen Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, und der Legatar zur Zeit des Todes siebzehn Jahr alt ist, so ist das Vermächtniss sofort zahlbar; ist er also funfzehn Jahre alt, so folgt, dass es nach zwei Jahren, und wenn er sechzehn Jahre alt, dass es nach einem Jahre ihm gebühre; fehlen an dem siebzehnten Jahre noch einige Monate, so ist es nach diesen Monaten zahlbar. Alles dieses gilt dann, wenn der Testator in der Meinung, derselbe sei jünger als vierzehn Jahre, da er doch darüber hinaus war, ein solches Vermächtniss gemacht hat; hat er es aber gewusst, so ist die dreijährige Frist zur Vermächtnisszahlung von Zeit der Testamentserrichtung an zu rechnen. 2Ein solches Vermächtniss ist sowohl bedingt als gefristet; bedingt, so lange als das vierzehnte Jahr noch nicht erfüllt ist, nachher gefristet. 3Daher geht, wenn er vor dem vierzehnten Jahre stirbt, auf seinem Erben nichts über, nachher aber vererbt er das Vermächtniss. Wenn der Sohn11Der Legatar. zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht vierzehn Jahre alt ist, so läuft, meines Erachtens, die Zahlungsfrist von einem, zwei, drei Jahren gleich vom erfüllten vierzehnten Lebensjahre desselben an; es müsste denn eine andere Absicht des Testators erwiesen werden. 4Wenn ich dem Titius Zehn vermache, die ich schuldig bin, und ihn ersuche, selbige an den Gläubiger auszuzahlen, so gilt zwar das Fideicommiss auf Seiten des Gläubigers nicht, weil er keinen Vortheil davon hat, der Erbe aber kann den Legatar belangen, weil ihm daran gelegen ist, dass der Gläubiger bezahlt werde, damit er nicht ihn verklage; deshalb also gilt das Vermächtniss. 5Ist aber der Testator die zehn unter Bürgschaft schuldig gewesen, so steht die Klage aus dem Fideicommiss nicht blos dem Erben, sondern auch dem Bürgen zu; denn es liegt ihm daran, dass ich vielmehr bezahlt werde, als dass er, selbst belangt, erst die Auftragsklage anstellen müsse; es kommt auch nichts darauf an, ob er zahlungsfähig ist oder nicht. 6Julianus fragt in dem neununddreissigsten Buche der Digesten: wenn ein Bürge dem Gläubiger vermacht, was er ihm schuldig ist, gilt dieses Vermächtniss? und er sagt: es habe zwar der Gläubiger keinen Nutzen davon; der Schuldner aber habe die Klage aus dem Testamente; denn ihm ist daran gelegen, dass er befreit werde, weil er von den Erben des Bürgen nicht belangt werden kann. 7Wenn derselbe Bürge dem Titius vermacht und ihm das Fideicommiss auflegt, den Gläubiger zu bezahlen, so kann sowohl der Schuldner, als der Erbe des Bürgen gegen den Titius aus dem Fideicommisse klagen, weil Beiden daran gelegen ist, dass der Legatar bezahle. 8Es ist übrigens zu merken, dass der [Erbe], welchem auferlegt wird, ein Grundstück zu verkaufen, nicht verpflichtet wird, dies unentgeldlich zu thun, sondern nur, es für den wahren Werth zu verkaufen. 9Ist ihm aber auferlegt, für einen gewissen Preis zu verkaufen, so ist er gezwungen, so theuer zu verkaufen, als ihm auferlegt ist.
Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wenn einem Haussohn so vermacht wird: wenn er in seine eigene Vormundschaft gekommen sein wird22Quum is in tutelam suam pervenerit. Es musste hier dieser Satz wegen des Folgenden wörtlich übersetzt werden., so wird die Zeit der Mündigkeit bezeichnet. Und in der That ist, wenn einem unmündigen Haussohn so vermacht sein sollte, in der Regel anzunehmen, was Sabinus sagt, dass er [nämlich] nicht auch Hausvater, sondern dass er mündig werden solle. Wenn übrigens eine Mutter, welche den Lebenswandel ihres Ehemannes, von welchem sie sich geschieden hatte, für verdächtig gehalten hat, ihrem wenn auch zu der Zeit noch unmündigen Sohne [so] vermacht, so scheint sie nicht die Zeit, wo er mündig ist, sondern die, wo er sowohl mündig, als auch Hausvater ist, im Sinne gehabt zu haben; denn auch, wenn er schon mündig gewesen ist, werden wir noch viel mehr sagen, dass sie den Hausvater im Sinne gehabt habe, gleich als ob sie gesagt hätte: in seine eigene Vormundschaft und seine eigene Gewalt. 1Wenn aber Jemand einem unmündigen Hausvater vermachen sollte: wenn derselbe in seiner eigenen Vormundschaft sei, so hat er die Mündigkeit im Sinne gehabt, zuweilen auch fünfundzwanzig Jahre, wenn [diese] Absicht des Testirenden erhellt; denn wenn er einem schon Mündigen, der jedoch jünger ist als fünfundzwanzig Jahre, so vermacht hat, so werden ohne Zweifel fünfundzwanzig Jahre festgesetzt sein. 2Desgleichen wenn einem Wahnsinnigen, oder Verschwender, oder Einem, dem der Prätor aus [einem anderen] Grund einen Curator gegeben hat, so vermacht sein sollte, so glaube ich, dass man auch dem Fall im Sinne gehabt habe, wo er von der Curatel und Vormundschaft befreit werde. 3Aus diesen und ähnlichen [Bestimmungen] erhellt, dass Sabinus bei der Auslegung die Absicht [des Testators] untersucht habe, und er würde gewiss nicht zweifeln, dass, wenn einem Mündigen und noch vielmehr, wenn Einem, der älter als fünfundzwanzig Jahre ist, so vermacht sei, der Testator die eigene Gewalt [des Vermächtnissinhabers] im Sinne gehabt habe. 4Auf diese Weise aber ist dieser Satz von verschiedenem Sinn, und gibt Gelegenheit zur Untersuchung der Willensmeinung [des Testators], wie auch jener, wenn Jemand so geschrieben haben sollte: wenn er eigenen Rechtens geworden sein wird; denn ein Mal wird er so, das andere Mal so verstanden, und bald enthält er die Befreiung von der Gewalt, bald die Mündigkeit, oder auch das fünfundzwanzigste Jahr. 5Ich für meinen Theil glaube, dass auch, wenn Jemand einem schon Mündigen, der jedoch jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, so vermacht haben sollte: wenn er zur Mündigkeit gelangt sein wird, er das Alter im Sinne gehabt habe, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrt. 6Desgleichen kann auch, wenn Jemand so: wenn er zu seinem Alter gekommen sein wird, oder so: zum gesetzmässigen Alter, [vermacht haben sollte,] über die Willensmeinung des Testators gestritten werden, ob er [nämlich] die Mündigkeit, oder fünfundzwanzig Jahre im Sinne gehabt habe, nicht weniger, als wenn Jemand so hinzugesetzt haben sollte: wenn er zum rechtmässigen Alter gekommen sein wird, oder: wenn er zum reifen Alter, oder: wenn er gross geworden sein wird.
Idem lib. XXXIII. ad Sabin. wenn er nämlich vor der Vorzeigung, das ist, vor dem Kosten, den Essig ausgewählt hat.
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Sind Jemandem hundert Krüge Wein vermacht, aber kein Wein hinterlassen worden, so muss der Erbe den Wein kaufen und gewähren, nicht aber den Essig, der dem Weine beigezählt wurde. 1Ist Wein vermacht worden, so kann es zweifelhaft sein, ob auch die Gefässe dazu gehören. Und Celsus sagt, wenn Wein vermacht worden sei, so müssten auch die Gefässe, selbst wenn er nicht mit den Gefässen vermacht worden, als mitvermacht angesehen werden; nicht, weil die Gefässe ein Theil des Weines sind, wie die Mosaik am Silberzeug, den Weinbechern etwa und am Spiegel, sondern weil es glaublich ist, die Meinung des Testators sei dahin gegangen, dass auch die Krüge ein Zubehör des Weines sein sollten; denn so, sagt er, pflegen wir zu sprechen, dass wir tausend an Krüge haben, indem wir es blos auf das Maass des Weins beziehen. In Rücksicht der Fässer halte ich es jedoch nicht für richtig, dass mit dem vermachten Weine auch die Fässer gewährt werden müssten, besonders, wenn sie im Weinkeller festgemacht oder solche sind, welche wegen ihrer Grösse schwer bewegt werden können. In Ansehung der Tonnen33Cupae inter ea numerantur, quae exportandorum fructuum causa parantur. Brisson. und Tönnchen ist es aber, glaube ich, zulässig, dass auch sie mitgegeben werden müssen, wenn sie nicht im Grund und Boden auf gleiche Weise unbeweglich sind, gleichsam wie der zur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Früchte erforderliche Bedarf. Ist Wein vermacht worden, so brauchen die Schläuche nicht verabfolgt zu werden, auch, sage ich, nicht die ledernen Gemässe.
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Wenn Jemand den Wein vermacht hätte, so ist aller Wein darunter begriffen, der als Erzeugniss des Weinbergs vorhanden ist. Ist aber Meth daraus gemacht worden, so wird er eigentlich unter der Benennung Wein nicht mitbegriffen, wenn der Hausvater nicht etwa auch ihn gemeint hat. Gewiss aber wird der Cyder, welcher in einigen Gegenden aus Weitzen, Gerste oder Brod bereitet wird, nicht mit darunter begriffen. Auf gleiche Weise auch weder Camum44Camum est potio, quae fit ex hordeo et aliis frugibus simul coctis, puta vel lupulis val arbutis, vel sorbis. Brisson. Wir haben dafür kein entsprechendes Wort: eine künstlichere Art Bier., noch Bier, noch der Meth von Honig. Wie aber der mit Gewürzen bereitete Wein? Ich glaube, auch dieser nicht, insofern der Testator nicht eine andere Meinung hatte. Dagegen wird der Weinmeth, d. h. der süsseste Wein, allerdings darunter begriffen und ebenso der Rosinenwein, insofern ein entgegengesetzter Wille nicht vorhanden ist. Verdickter Most wird jedoch darunter nicht mit begriffen, weil dieser zu dem Eingemachten gehört. Das Acinaticium55Eine Art Getränk aus getrockneten Weintrauben. Cassiodor. beschreibt die Bereitung desselben lib. XVII. Variar. Epistol. S. Brisson. bei diesem Worte. wird durchaus mit unter dem Wein begriffen. Quittenwein dagegen und alles Andere, was seinen Ursprung nicht vom Weinstock hat, wird unter der Benennung Wein nicht mitbegriffen. Ebenso wird Essig unter der Benennung Wein nicht mit begriffen. Alle diese Gegenstände werden jedoch nur dann unter der Benennung Wein nicht verstanden, wenn sie von dem Testator nicht mit zu dem Wein gerechnet worden sind. Denn sonst wird, wie Sabinus schreibt, unter der Benennung Wein Alles begriffen, was der Hausvater zum Wein rechnete; daher sowohl Essig, den der Hausvater dem Wein beizählte, als Cyder, Camum und alles Uebrige, was für den Geschmack und den Gebrauch der Menschen dem Weine beigezählt wird. Ist der gesammte Wein, welchen der Hausvater besass, sauer geworden, so erlischt dadurch das Vermächtniss nicht. 1Hätte Jemand Essig vermacht, so ist in dem Vermächtnisse der Essig nicht begriffen, welchen der Testator dem Weine beirechnete; wohl aber gehören die künstlichen Saucen66Embamma contriti sapores, acido vino infusi, asperrimi gustus ad acuendum vel excitandum stomachum ab ἐμβάπτω quod est intingo vel, ut alii putant, acetum coagulatum, quod vino dilutum aut aqua, aceti saporem facit. Briss. dazu, weil man sie zum Essig zählt. 2Ebenso, wenn Jemand den Wein vermacht bat, welchen er besass, und dieser hernach sauer geworden ist; wäre er gleich von dem Hausvater nachher unter den Essig gestellt worden, so wird er doch unter dem vermachten Weine begriffen, weil das, was zur Zeit der Testamentserrichtung Wein war, bezeichnet worden ist. Und es ist dies allerdings richtig, insofern der Wille des Testators nicht entgegen steht. 3Ist aber der väterliche Wein vermacht worden, so ist nur das als vermacht anzunehmen, was der Testator zum Weine rechnete, nicht was dessen Vater. Ebenso, wenn der Sondergutswein77Nach der Analogie von Sondergut, weil mit peculiare alles bezeichnet wird, quicquid in Peculio est aut ex Peculio. vermacht worden ist, nur derjenige darunter begriffen ist, welchen die Sclaven dazu rechneten. Warum aber hier solcher Unterschied? Weil der väterliche Wein sich schon im Gebrauche des Testators selbst befand, der Sondergutswein aber den Sclaven zum Gebrauch verblieb. 4Ebenso, wenn alter Wein vermacht worden;
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. so wird der als alter Wein angenommen, der nicht neu ist; d. i. auch der Wein des verflossenen Jahres wird unter der Benennung alter Wein mitbegriffen;
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Mein Erbe soll von demjenigen Wein, welcher in jenem Grundstücke gewonnen wird, alljährlich zehn Krüge, nämlich Jahr für Jahr, geben. Sabinus nimmt an, dass der Erbe in demjenigen Jahre, wo nicht soviel gewonnen worden, diese Zahl Krüge aus dem Gewinne der früheren Jahre dieses Landguts gewähren müsse. Dieser Meinung pflichte ich, wenn ein entgegengesetzter Wille nicht vorhanden ist, ebenfalls bei.
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Dass dem Schuldner Erlass seiner Verbindlichkeit vermacht werden könne, ist gewiss. 1Auch glaube ich, dass, wenn Jemand sterbend seinem Schuldner den Schuldschein zurückgibt, diesem daraus eine Einrede erwächst, wie wenn dieses Uebergeben Statt Fideicommisses gälte. 2Auch hat Julianus im vierzigsten Buche seiner Digesten angeführt, dass, wenn Jemand sterbend einen Schuldschein des Sejus dem Titius gegeben habe, um denselben nach seinem erfolgten Ableben dem Sejus zuzustellen, oder wenn er wieder genesen würde, denselben ihm zurückzugeben, und darauf Titius, nach dem erfolgten Ableben des Schenkers, ihn dem Sejus gegeben habe, und der Erbe dessen Schuld einfordere, Sejus sich mit der Einrede der Arglist schützen könne. 3Wir wollen jetzt die Wirkung des Vermächtnisses betrachten. Ist mir, wenn ich allein Schuldner bin, der Erlass der Verbindlichkeit vermacht worden, so kann ich sowohl, wenn wider mich Klage erhoben wird, mich der Einrede bedienen, als auch, wenn nicht Klage erhoben wird, selbst klagend auf Befreiung vermöge der Annahme an Zahlungs Statt antragen. Bin ich zusammen mit einem Andern Schuldner, z. B. wir sind unserer Zwei Theilnehmer an einem Versprechen gewesen, und hat der Testator für mich allein sorgen wollen, so kann ich es zwar durch Erhebung einer Klage nicht dahin bringen, durch Annahme an Zahlungs Statt Befreiung zu erlangen, damit nämlich nicht auch mein Mitschuldner dem Willen des Testators zuwider befreit werde, sondern ich erlange die Befreiung im Wege des Vertrags. Wie aber wenn wir Gesellschafter sind? Hier fragt es sich, ob ich nicht doch durch Annahme an Zahlungs Statt Befreiung erhalten müsse, weil ich sonst, wenn wider meinen Mitschuldner Klage erhoben wird, ebenfalls beunruhigt werde. Und Julianus bejaht dies auch im zweiunddreissigsten Buche seiner Digesten; sind wir also nicht Gesellschafter, so muss ich vermöge eines Vertrags befreit werden, wenn wir es aber sind, durch Annahme an Zahlungs Statt. 4Folgerichtig wird auch die Frage erhoben, ob auch derjenige Gesellschafter als Vermächtnissinhaber zu betrachten sei, dessen Namen im Testamente [als solcher] nicht aufgeführt ist, wiewohl der Vortheil aus dem Testamente, wenn sie Gesellschafter sind, beide betrifft? Und es ist in der That nicht blos derjenige als Vermächtnissinhaber zu betrachten, dessen Namen im Testamente geschrieben steht, sondern auch derjenige, der nicht genannt ist, wenn nämlich der Erlass auch in Rücksicht seiner vermächtnissweise ausgesetzt worden ist. 5So werden wir auch beide im folgenden Fall als Vermächtnissinhaber angesehen: wenn dem Titius dasjenige, was ich ihm verschulde, meinetwegen vermacht worden ist, damit ich [davon] befreiet werde, so wird Niemand leugnen, dass ich Vermächtnissinhaber sei; dies sagt auch Julianus in dem gedachten Buche, und Marcellus bemerkt, das Vermächtniss äussere seine Wirkung auf uns beide, sowohl auf mich, als auf meinen Gläubiger, und selbst wenn ich zahlungsfähig bin; denn der Gläubiger ist dabei betheiligt, zwei Schuldner zu haben.
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Wenn Jemand einen Hauptschuldner und einen Bürgen hat, und dem erstern den Erlass seiner Verbindlichkeit vermacht, so, schreibt Julianus an demselben Orte, sei derselbe durch Annahme an Zahlungs Statt zu befreien88Weil diese den Bürgen mit befreiet., denn wenn [der Erbe] den Bürgen belangt, so wird der Hauptschuldner aus einem andern Grunde angegriffen, [nämlich vom Bürgen]. Wie aber, wenn der Bürge aus freiem Antriebe, um [dem Hauptschuldner] ein Geschenk zu machen, aufgetreten ist, und wider denselben keinen Regress nehmen kann? oder wie, wenn das [vorgeschossene] Geld in des Bürgen Hände gekommen, dieser an seiner Stelle einen Hauptschuldner gestellt, und selbst für diesen sich verbürgt hat? Hier muss der Hauptschuldner im Wege des Vertrages befreiet werden. In der Regel heisst es nun, dass diejenige Einrede aus einem Vertrage, welche dem Hauptschuldner zur Seite steht, auch dem Bürgen zu ertheilen sei, allein da der Wille dessen, der das Vermächtniss errichtet, und dessen, der den Vertrag schliesst, ein verschiedener ist, so lassen wir dies keineswegs gelten. 1Wenn aber dem Bürgen Erlass der Verbindlichkeit vermacht worden ist, so muss derselbe zweifelsohne, wie auch Julianus schreibt, durch Vertrag befreiet werden; doch kann auch hier zuweilen Befreiung durch Annahme an Zahlungs Statt nöthig werden, wenn er nämlich entweder selbst der Hauptschuldner gewesen, oder der Hauptschuldner sein Gesellschafter für den Gegenstand der Verbindlichkeit war. 2Derselbe Julianus schreibt in demselben Buche, wenn der Schuldner ein Haussohn war, und seinem Vater der Erlass der Verbindlickkeit vermächtnissweise hinterlassen worden ist, so muss der Vater durch einen Vertrag befreiet werden, damit dem Sohn nicht auch der Erlass zu Theil werde; und es ist, setzt er hinzu, einerlei, ob, wenn das Vermächtniss gefällig wird, ein Sondergut desselben vorhanden ist, oder nicht; denn der Vater erhält durch dieses Vermächtniss Sicherstellung, besonders, sagt er, wenn man auf die Zeit des Urtheilsspruchs, in Betreff des Sonderguts, Rücksicht nimmt. Dem Vater stellt in diesem Fall Julianus denjenigen Ehemann gleich, dem die Ehefrau nach der Scheidung den Erlass der Rückerstattung der Mitgift vermacht hat. Denn auch dieser geniesst, wenn er auch zu der Zeit, wo das Vermächtniss gefällig wird, zahlungsunfähig ist, des Vortheils, den das Vermächtniss gewährt, und beide können, sagt er, das, was sie bereits gezahlt haben, nicht zurückfordern99Voet Commentar. ad h. t. §. 6. bemerkt zur Erläuterung dieser Stelle: etenim verba illa utrumque solutum repetere posse, eo pertinent, ut probet Julianus, patri, qui non habet in peculio, et marito, qui non est solvendo liberationem tamen recte legari, quia debitores sunt, quod ut evincat, ait, eos, siquidem solverint, solutum reptere non posse, si scilicet liberatio legata non sit; utcunque id Ulpianus in marito admittat, in patre neget.. Allein hier ist des Marcellus Bemerkung richtig, dass es der Vater allerdings fordern könne, denn er war zu der Zeit, als er Zahlung leistete, noch nicht Schuldner, der Ehemann hingegen könne es nicht, weil er eine wirkliche Schuld bezahlt hat; denn der Vater sei, wenn ihn auch Jemand als Schuldner betrachten wollte, dennoch nur an der Stelle eines bedingten Schuldners, der das, was er gezahlt habe, ohne allen Zweifel zurückfordern könne. 3Wenn aber dem Erben der Erlass der Verbindlichkeit des Sohnes auferlegt worden ist, so fügt Julianus nicht hinzu, ob dem Sohn durch Annahme an Zahlungs Statt oder im Wege des Vertrags der Erlass zu Theil werden müsse. Er scheint jedoch im Sinn zu haben, dass dies durch Annahme an Zahlungs Statt geschehen müsse, wodurch auch dem Vater der Vortheil zugleich zu Gute kommt; und dies ist allerdings so zu betrachten, sobald sich nicht klar erweisen lässt, dass der Testator das Gegentheil gewollt habe, d. h. dass blos der Sohn, nicht auch dass der Vater, nicht angegriffen werden solle; denn dann muss ihm der Erlass nicht durch Annahme an Zahlungs Statt, sondern durch Vertrag gewährt werden. 4Endlich sagt derselbe Julianus, wenn der Vater für den Sohn gebürgt hat, und ihm Erlass vermacht worden ist, so müsse ihm derselbe vermöge Vertrags zu Theil werden, nämlich als Bürgen, nicht als Vater; und mithin könne er in Ansehung des Sondergutes [doch noch] belangt werden; er setzt natürlich bei dieser Ansicht voraus, dass ihm der Erblasser nur als Bürge hat Erlass gewähren wollen, wenn aber auch als Vater, so kann er auch wegen des Sonderguts nicht angegriffen werden.
Ulp. lib. XXIII. ad Sabin. Es kann aber nicht nur dasjenige, was den Gegenstand der Verbindlichkeit ausmacht, erlassen werden, sondern auch ein Theil desselben, oder ein Theil der Verbindlichkeit, worüber Julianus im dreiunddreissigsten Buche der Digesten handelt. 1Wenn derjenige, der den Stichus oder zehn[tausend Sestertien] sich stipulirt hat, seinem Erben auferlegt hat, den Stichus nicht zu fordern, so gilt zwar ohne Zweifel das Vermächtniss, allein es fragt sich, was dasselbe eigentlich besage? Julianus sagt, als Zweck der Klage aus dem Testamente erscheine die Befreiung des Schuldners vermöge Annahme an Zahlungs Statt; dieser Umstand muss natürlich den Schuldner auch von der Verpflichtung zu den zehn[tausend Sestertien] befreien, weil die Annahme an Zahlungs Statt der Zahlung selbst gleich steht, und gleichwie also der Schuldner durch die Uebergabe des Stichus von aller Verbindlichkeit frei geworden sein würde, so werde er auch durch die Annahme des Stichus an Zahlungs Statt davon befreiet werden. 2Ist dem Erben auferlegt worden, demjenigen, der zehn[tausend Sestertien] verschuldet, Erlass von Zwanzig[tausenden] zuzugestehen, so, schreibt derselbe Julianus im dreiunddreissigsten Buche, müssen demselben nichts desto weniger die Zehn[tausend] erlassen werden, denn wenn ihm auch Zwanzig als gezahlt angerechnet würden, so würden ihm doch [nur] Zehn erlassen. 3Wenn Zwei zu Erben eingesetzt, und dem Einen von beiden die Zahlung an den Gläubiger zu bewirken, auferlegt worden ist, so gilt das Vermächtniss wegen des Miterben, und es kann [der Vermächtnissinhaber]1010Die Glosse will zwar hier den Miterben verstehen, indessen hat dieser wohl unter diesen Umständen nicht die actio ex testamento, sondern die famil. ercisc. oder communi divid. Klage aus dem Testamente auf Zahlung an seinen Gläubiger erheben. 4Der dem Schuldner vermächtnissweise ausgesetzte Erlass hat jedoch nur unter der Voraussetzung rechtliche Wirkung, wenn [der Gegenstand der Verbindlichkeit] nicht noch bei Lebzeiten des Testators eingezogen worden ist; ist dies geschehen, so erlischt das Vermächtniss. 5In Bezug hierauf wirft Julianus die Frage auf, ob, wenn dem Substituten eines Unmündigen letzwillig auferlegt worden sei, [einem Schuldner des Testators] Erlass zu gewähren, und der Unmündige darauf die Schuld eingezogen habe, das Vermächtniss dadurch erlösche? Da nun aber feststeht, dass der Unmündige in Betreff dessen, was dem Substituten letztwillig auferlegt worden ist, zu leisten, dem gleichstehe, dem die Entrichtung des Vermächtnisses bedingungsweise obliegt, so ist es folgerichtig, dass der Substitut mittelst der Klage aus dem Testamente haften muss, wenn der Unmündige die Schuld vom Schuldner eingezogen hat. 6Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn der Unmündige zwar die Schuld noch nicht eingezogen, sondern blos erst das Verfahren eingeleitet hat; er, [der Substitut,] haftet auf Erlass der Klage. 7Denn die Klage aus dem Testamente würde, auch wenn dem Schuldner der Erlass unter einer Bedingung vermacht worden, und der Rechtsstreit während des Obschwebens der Bedingung entweder eingeleitet, oder auch [die Schuld] schon eingezogen worden ist, dennoch fortdauern, sobald der Erlass [iiberhaupt nur] hinterlassen worden ist.
Idem lib. XXIII. ad Sabin. Eine Bedingung, wie folgende: meiner Tochter, wenn sie geheirathet hat1111Die Florentinische Lesart des Dativs lässt sich hhier wider Bynkershoek Obs. II. p. 130. (lib. VI. c. XII.) durch viele ähnliche Beispiele recht gut vertheidigen, und ich sehe darin nichts duriusculum; denn nupserit kann doch von Niemand Anderm als der Tochter, auch ohne den Nominativ zu wählen, verstanden werden., ist von der Art, dass der Testator blos deren Erfüllung überhaupt gewollt hat, ohne die Zeit dazu näher zu bestimmen1212Hier dürfte für egerit das Charondassche exegerit richtiger sein, s. auch Bynkershoek l. l.; mithin erscheint die Bedingung auch dann als erfüllt, wenn sie nach geschehener Testamentserrichtung noch bei Lebzeiten des Testators sich verheirathet, zumal die Bedingung von der Art ist, dass sie nur einmal erfüllt werden kann. Nicht jede Verbindung aber genügt zur Erfüllung der Bedingung; denn wenn z. B. ein Mädchen von noch nicht mannbarem Alter von einem Manne heimgeführt worden ist, so leistet sie der Bedingung ebenso wenig ein Genüge, als wenn sie sich mit Jemandem verbunden hat, mit dem ihr die Ehe untersagt ist. Hier kann die Frage erhoben werden, ob sie noch durch eine nachherige Verheirathung, wie wenn sie noch gar nicht verheirathet gewesen, die Bedingung doch erfüllen könne? Hat der Testator die erste Ehe gemeint: so ist die Bedingung meiner Ansicht nach verfehlt; man muss jedoch nachsichtiger Weise behaupten, dass die Bedingung, wenn sie noch erfüllt worden, noch nicht verfehlt sei1313Sonach der letzte von den 3 Bynkershoekschen Verbesserungsversuchen dieser Stelle. Obs. ej. lib. VI. XII. Francisc. Ramos del Manzano ad Leg. Jul. et Pap. lib. II. cap. 18. (T. M. V. 181. ff.) versteht das nondum impletam conditionem defectam so: die in der That verfehlte Bedingung müsse nur für noch nicht erfüllt erachtet werden, so dass dies noch geschehen könne.. 1Wenn ein Vermächtniss der Art errichtet worden ist: wenn das Schiff aus Asien heimgekehrt sein wird, und dasselbe zur Zeit der Testamentserrichtuug zurückgekehrt ist, ohne dass der Testator etwas davon erfahren hat, so wird die Bedingung für erfüllt angesehen. Auch wenn Jemandem ein Vermächtniss auf den Fall ausgesetzt worden ist, wenn er mündig sein wird, gilt auf gleiche Weise dasselbe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wenn eine Zeitbestimmung in einem Testament hinzugefügt wird, so ist, wenn nicht die Absicht des Testators eine andere gewesen ist, anzunehmen, dass sie zu Gunsten des Erben hinzugefügt sei, so wie bei Stipulationen eine Zeitbestimmung zum Besten des Versprechens hinzugefügt wird.