Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXII
Idem lib. XXII. ad Sabin. Ein Vater kann den Sclaven seines Sohnes, der zu dessen Beutegut (peculium castrense) gehört, vermachen, und wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters stirbt, und das Sondergut dem Vater geblieben ist, so gilt das Vermächtniss; denn da der Sohn seines Rechts sich nicht bedient hat, so wird das Eigenthum des Vaters an dem Sondergutssclaven [auf die Zeit des Testamentes] zurückbezogen. 1Ad Dig. 30,44,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Wenn Jemand eine Sache, die ihm vermacht ist, [weiter] vermacht, ehe er es wusste, nachher aber es erfährt, und sie annehmen will, so gilt das Vermächtniss, weil die Sache, da er als Legatar sie nicht ausgeschlagen, rückwärts als zur Zeit des Erbschaftsantritts ihm gehörig gewesen geachtet wird; hat er sie aber ausgeschlagen, so gilt sie rückwärts als in des Erben Eigenthum gewesen11Es ist also dann das zweite Vermächtniss ein Vermächtniss fremder Sache.. 2Ad Dig. 30,44,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 2.Wenn Jemand Becher vermacht und sie eingeschmolzen worden sind, oder umgekehrt [aus dem vermachten Metall Becher gefertigt worden], so auch wenn Wolle vermacht und daraus ein Kleidungsstück gemacht wird, so ist, schreibt Julianus im zweiunddreissigsten Buche der Digesta, das Vermächtniss, in allen vorstehenden Fällen, gültig, und was vorhanden ist, zu gewähren; welche Ansicht ich für richtig halte, dafern nur der Testator nicht seinen Willen geändert hat. 3Hat er auch eine Schüssel vermacht, und dann eingeschmolzen, nachher aber einen Becher daraus gemacht, so muss der Becher gegeben werden, falls sein Wille derselbe geblieben. 4Wenn eine Baustelle vermacht und alsdann ein Haus darauf gebaut worden ist, so gebührt dieses dem Legatar, wofern nicht der Testator seinen Willen geändert hat. 5Wer einen Schuldschein vermacht, der vermacht die Forderung und nicht blos das Papier; zum Beweise hiervon dient das Kaufsgeschäft; denn wenn ein Schein verkauft wird, so gilt dies als Verkauf der Schuldpost. 6Aber auch wenn eine Schuldpost22Mit Angabe der Summe. vermacht wird, ist darunter billiger Weise [nur] soviel, als die Schuld wirklich beträgt, zu verstehen, so dass die Klagen gegen den Schuldner abgetreten werden müssen. 7Wenn derselbe Sclav zugleich vermacht und [im Testamente] freigelassen ist, kann bisweilen das Vermächtniss seine Wirkung haben33Vgl. Fr. 37. D. de leg. II. (31.), z. B. wenn die Freiheit ihm gegeben ist, um einen Gläubiger zu betrügen44S. §. 1. Inst. qui et quib. ex c. m. n. p. I. 6., oder wenn es ein Sclav ist, der zu ewiger Knechtschaft verkauft ward; ebenso wenn der Sclav etwa verpfändet ist. 8Wenn der Erbe einen [unter Bedingung] zur Freiheit bestimmten Sclaven (statuliberum) vermacht, so wird es dem Erben [des Erben] vortheilhafter sein, den zur Freiheit Bestimmten selbst, als seinen Werth, zu geben; denn er würde den wahren Werth leisten müssen; gibt er aber den Menschen selbst, so hat er, wenn die Bedingung [der Freiheit desselben] eintritt, keinen Schaden; denn der Werth eines freien Menschen kann dann nicht gefordert werden. 9Wenn ein Testator, der zwei Landgüter hat, mir den Niessbrauch des einen, des andern dem Titius vermacht, so ist der Legatar nicht schuldig mir den Zugang55Durch das ihm vermachte Gut, durch welches der Weg nach dem meinigen führt. zu gestatten; der Erbe aber ist anzuhalten, den Zugang zu erkaufen und [mir] zu gewähren.
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn eine Sache vermacht ist, welche dem Testator eigenthümlich gehörte, und dem Erben bei der Hand ist, so darf der Erbe nicht zögern, sondern muss sie hergeben. Ist sie aber wo anders, als wo sie verlangt wird, so ist zuvörderst sicher, dass sie da gegeben werden muss, wo sie hinterlassen worden ist; es müsste denn der Testator einen andern Ort dafür gewollt haben; denn hat er dies gewollt, so muss sie da übergeben werden, wo er gewiss oder wahrscheinlich gewollt hat, dass es geschehe; dies schreibt Julianus sowohl von Vermächtnissen eigener, als fremder Sachen. Wenn aber die Sache an einem Orte hinterlassen, hingegen vom Erben aus Arglist anderswohin gebracht worden ist, so wird der Erbe wegen seiner Arglist verurtheilt, wenn die Sache nicht da gewährt worden, wo sie gefordert wird; ist aber solches ohne böse Absicht geschehen, so ist die Sache da zu gewähren, wohin er sie gebracht hat. 1Wird auf etwas geklagt, was nach Gewicht, Zahl, Maass bestimmt wird, und ist eine gewisse Sache vermacht, z. B. das Getreide in der und der Scheune, oder der Wein aus dem und dem Keller, so ist dies da herzugeben, wo es hinterlassen worden ist, es müsste denn der Testirende es anders gemeint haben; ist es aber nicht eine bestimmte Sache, so muss es da geleistet werden, wo geklagt wird. 2Wenn also Stichus vermacht und durch Schuld des Erben nicht zu finden ist, so wird dieser dessen Werth gewähren müssen; waltet hingegen keine Schuld ob, so muss der Erbe wegen Herausgabe des Sclaven Sicherheit bestellen, nicht aber den Werth ersetzen. Auch wenn ein fremder Sclav ohne Schuld des Erben entwichen ist, gilt dasselbe; auch bei einem fremden kann nämlich der Erbe daran Schuld haben; die Sicherheit wird aber dahin geleistet, dass, wenn er wieder erlangt würde, entweder er selbst oder sein Werth gewährt werde; was auch bei einem von den Feinden gefangenen Sclaven Rechtens ist. 3Aber auch wenn Stichus oder Pamphilus vermacht ist und einer von diesen entwichen oder in der Gewalt der Feinde ist, muss entweder der Anwesende gewährt werden, oder der Werth des Abwesenden; denn die Wahl ist allemal dem Erben zu überlassen, wo er dem Legatar keinen Aufenthalt machen will. Daher ist angenommen, dass, wenn einer von beiden stirbt, der andere hergegeben werden müsse; vielleicht auch der Werth des verstorbenen. Sind aber beide entwichen, so ist nicht für den Fall, wenn sie beide, sondern für den, wenn auch nur einer wieder in die Gewalt des Erben kommen sollte, und dahin Sicherheit zu leisten, dass entweder dieser, oder der Werth des andern gewährt werden solle. 4So auch wenn eine fremde, oder eine zum Erbe gehörige Sache ohne Schuld des Erben untergeht, oder sich nicht vorfindet, braucht derselbe weiter nichts zu thun, als Sicherheit zu bestellen; ist aber die Sache durch Schuld des Erben untergegangen, so ist er sofort zu verurtheilen. 5Es fragt sich aber, welcher Grad der Schuld ihm anzurechnen sei, ob blos die, welche der bösen Absicht am nächsten kommt, oder auch die leichtere (levis), oder ob auch Sorgfalt (diligentia) von ihm gefordert werden muss? welches letztere richtiger ist. 6Wenn ein Grundstück durch ein Erdbeben untergeht, braucht, nach der Meinung Labeo’s, der Werth keineswegs geleistet zu werden; was insofern richtig ist, als solches nicht etwa nach verhangenem Verzuge sich ereignet hat; denn der Legatar hätte es, wenn er es empfangen hätte, verkaufen können.
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Dies Vermächtniss: das um meiner Ehefrau willen Angeschaffte, ist von allgemeinem Umfang, und enthält sowohl das Gewebe, als das Silber, das Gold, den Schmuck und das Uebrige, was um einer Ehefran willen angeschafft wird. Aber was scheint wohl um einer Ehefrau willen angeschafft zu werden? Sabinus hat in den Büchern zu Vitellius so geschrieben: das, was sehr häufig in Gebrauch ist, dass [nämlich] bei den Vermächtnissen der Ehefrau hinzugefügt wird: was um ihretwillen angeschafft worden sei, hat diese Auslegung erlangt: was mehr um der Ehefrau willen, als um des gemeinschaftlichen und ohne Unterschied Statt findenden Gebrauchs willen angeschafft sein würde; auch hat man angenommen, dass es keinen Unterschied mache, ob der Hausvater das, ehe er die Ehefrau heirathete, oder nachher angeschafft hätte, oder auch ob er von den Sachen, welche er selbst zu gebrauchen pflegte, der Ehefrau Etwas angewiesen hätte, wenn es nur eigentlich dem Gebrauch der Frau zugetheilt worden wäre;
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn [der Ehemann] Etwas von jenen Sachen eher angeschafft hat, als er seine Frau geheirathet hat, so ist es, wenn er es ihr [nur] übergeben hat, damit sie es gebrauchen sollte, eben so gut, als wenn er es nachher angeschafft hätte. In Folge eines solchen Vermächtnisses gehört aber Das der Ehefrau, was um ihretwillen gekauft, angeschafft und was [um ihretwillen] zurückbehalten worden ist; und darin ist auch das enthalten, was der früheren Ehefrau und was der Tochter, Enkelin oder Schwiegertochter gehört hat. 1Man fragt: welcher Unterschied findet zwischen dem Gekauften und dem Angeschafften Statt? Und man hat das Gutachten ertheilt, in dem Gekauften sei das Angeschaffte enthalten, unter dem Angeschafften werde aber nicht sogleich das Gekaufte begriffen; z. B. wenn Jemand Das, was er um seiner früheren Ehefrau willen gekauft hatte, seiner zweiten Ehefrau übergeben hätte, so ist gewiss, dass er diese Sachen um der zweiten Ehefrau willen angeschafft, nicht gekauft habe. Und darum scheint der Ehemann, obwohl er um der zweiten Ehefrau willen Nichts gekauft hat, doch dadurch, dass er ihr Das, was die erste gehabt hat, übergab, um ihretwillen [Etwas] angeschafft zu haben; denn was um der zweiten Ehefrau willen angeschafft worden ist, gehört zum Vermächtniss, auch wenn es ihr nicht angewiesen worden ist; aber was um der ersten Ehefrau willen angeschafft worden ist, gebührt der zweiten [nur] dann, wenn es ihr angewiesen worden ist, weil nicht so an die zweite Ehefrau gedacht worden ist, als es erworben wurde;
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Desgleichen sind in dem Vermächtniss Sclaven enthalten, z. B. die Sänftenträger, welche blos die Hausmutter trugen; desgleichen Lastthiere, oder eine Sänfte, oder ein Sessel, oder Maulesel; desgleichen andere Sclaven, etwa die Mädchen, welche die Frauen sich als Schmückerinnen abrichten. 1Aber auch wenn er ihr vielleicht einige für einen Mann bestimmte Sachen geschenkt hat, so werden dieselben gewissermaassen um ihretwillen angeschafft zu sein scheinen. 2Deshalb wird man auch, wenn einige Sachen im gemeinsamen Gebrauch, er jedoch gewohnt gewesen sein sollte, von ihr gleichsam den Gebrauch zu borgen, sagen müssen, dass sie um ihretwillen angeschafft zu sein scheinen. 3Desgleichen macht es einen Unterschied, ob das um ihretwillen Angeschaffte, oder das um ihretwillen Gekaufte ihr vermacht sei; denn in dem Angeschafften ist Alles enthalten, was zu ihrem Gebrauch bestimmt gewesen ist, Gekauftes aber ist blos das, was der Ehemann wegen ihr gekauft hat. Daher wird, wenn blos das Gekaufte vermacht worden ist, das auf andere Weise Erworbene, was der Hausvater ihr bestimmt hat, nicht darin enthalten sein; in beiden Vermächtnissen wird aber auch das enthalten sein, was der Ehemann zu kaufen aufgetragen, oder was er gekauft, aber ihr noch nicht angewiesen hatte, [jedoch] angewiesen haben würde, wenn er leben geblieben wäre. 4Es macht aber wenig aus, ob Jemand der Ehefrau oder der Concubine, was um ihretwillen gekauft oder angeschafft worden ist, vermacht; denn in der That findet, ausser in Bezug auf die Würde, kein Unterschied Statt. 5Wenn einer Ehefrau das Gold, welches um ihretwillen angeschafft worden ist, vermacht und nachher geschmolzen sein, jedoch der Stoff bleiben sollte, so gebührt ihr dieser. 6Aber Proculus schreibt, damit [ein solches] Vermächtniss gelte, müsse sie zur Todeszeit [des Testators seine] Ehefrau sein; und es ist wahr, denn eine Trennung hebt das Vermächtniss auf. 7Dies Vermächtniss kann auch einem Sohn und einer Tochter hinterlassen werden: was um seinet- oder ihretwillen angeschafft worden ist, auch einem Sclaven und einer Sclavin, und es wird Das, was ihm oder ihr zugetheilt oder bestimmt worden ist, darin enthalten sein.
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn Jemandem Wolle vermacht wird, so scheint das vermacht zu sein, was nicht gefärbt, sondern in seiner natürlichen Beschaffenheit (Farbe) ist. 1Mag sie aber verarbeitet oder nicht verarbeitet sein, sie wird unter der Benennung Wolle begriffen. 2Man hat gefragt, ob unter der Benennung Wolle blos die begriffen werde, welche nicht gesponnen ist, oder auch die, welche gesponnen ist, z. B. der Faden und das Garn. Und Sabinus glaubt, dass auch die gesponnene darunter begriffen werde; und wir befolgen die Meinung desselben. 3Man nimmt an, dass die Benennung Wolle bis dahin ausgedehnt werde, wo sie auf den Weberstuhl gekommen ist. 4Und man muss wissen, dass auch die frisch abgeschorene und die gewaschene Wolle, wenn sie nur noch nicht gefärbt ist, darunter begriffen werde. 5Unter der Benennung Wolle wird das Stopfwerk nicht begriffen werden. 6Aber auch die Wolle, aus welcher Jemand eine Art Kleid um seiner Gesundheit oder seiner Aunehmlichkeit willen gemacht hat, wird nicht darunter begriffen werden. 7Nicht einmal das, was zur Bähung oder zu einem Heilmittel angeschafft worden ist, wird unter der Benennung Wolle begriffen. 8Ob aber wohl auch wollige Felle darunter begriffen werden? Und es ist augenscheinlich, dass dies zur Wolle gehöre. 9Wenn Wolle vermacht ist, so glaube ich, dass auch die Wolle von Hasen, und Gänsen, und von Ziegen darunter begriffen66Das Wort lana bedeutet nicht blos Wolle im eigentlichen Sinne, sondern bezeichnet auch die weichen Haare und Federn an Thieren. werde, auch die vom Holz, welche man Baumwolle nennt. 10Linnen wird aber durchaus nicht unter vermachter Wolle begriffen werden. 11Wenn aber Linnen vermacht ist, so wird darunter sowohl verarbeitetes, als nicht verarbeitetes begriffen, auch das, was gesponnen, und was auf den Weberstuhl, jedoch noch nicht gewebt ist. Also findet etwas Anderes beim Linnen, als bei der Wolle Statt; auch wenn Linnen gefärbt sein sollte, so glaube ich, wird es unter Linnen begriffen sein. 12Farbigtes Gespinnst bedarf einer nähern Betrachtung77De versicoloribus; farbigtes Gespinnst. S. Westphal a. a. O. p. 160. A. d. R.; bei den Alten war es ausgemacht, dass unter der Benennung Wolle das farbigte Gespinnst nicht begriffen werde, sondern alles dasjenige vermacht zu sein scheine, was gefärbt und gesponnen ist, was weder fertig gewebt ist, noch was man zu weben angefangen hat. Deshalb fragt es sich, ob Purpur unter der Benennung: farbigtes Gespinnst, begriffen werde. Und ich glaube, dass das, was nicht gefärbt ist, dem farbigten Gespinnst nicht beigezählt werde, und dass daher weder das [von Natur] Weisse, noch das von Natur Schwarze, noch das, was eine andere natürliche Farbe hat, darunter begriffen werde; dass aber Purpur und Scharlach, weil sie keine ihnen von Natur eigene Farbe haben, darunter begriffen werden, glaube ich, wenn nicht der Testator etwas Anderes beabsichtigt hat. 13Unter der Benennung Purpur aber wird, glaube ich, Purpur von jeder Gattung begriffen, aber Scharlach wird nicht darunter begriffen werden, fucinum88D. wohl das Roht, welches zum Schinken genommen wird; Haloander liest bucinum, welches eine Art Purpur ist. [Unächter Purpur, nach Westphal a. a. O. S. 161.] und Violett wird darunter begriffen werden. Niemand zweifelt, dass unter der Benennung Purpur auch fertiges Garn begriffen werde; zum Purpurfärben bestimmte Wolle wird nicht darunter begriffen werden.
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Wenn Jemand Vorräthe vermacht, so fragt sich, was dieses Vermächtniss umfasst. Und Quintus Mucius schreibt im zweiten Buche seines bürgerlichen Rechts, das Vermächtniss der Vorräthe umfasse, was zum Essen und Trinken bestimmt ist; desgleichen schreibt Sabinus in den Büchern zu Vitellius: Alles, was von diesen Gegenständen [zum Essen und Trinken] für den Hausvater, seine Gattin, Kinder und das Gesinde, was um sie zu sein pflegt, desgleichen für das zum Gebrauche des Herrn bestimmte Zugvieh angeschafft worden ist. 1Aristo bemerkt jedoch: auch das, was nicht zum Essen und Trinken gehört, werde unter diesem Vermächtnisse begriffen, z. B. das, worin wir etwas zu essen pflegen, wie etwa Oel, Fischbrühe, Salzbrühe, und alles übrige dem ähnliche. 2Allerdings [spricht er,] wenn essbare Vorräthe vermacht worden, wie Labeo im neunten Buche seiner Posteriorum schreibt, so gehört nichts von diesen Gegenständen dazu, weil wir sie nicht zu essen, sondern nur vermittelst derselben etwas zu essen pflegen. In Betreff des Honigs behauptet Trebatius das Gegentheil; wie billig, weil wir den Honig zu essen pflegen. Proculus dagegen schreibt mit Recht, dass alle diese Gegenstände darunter begriffen wären, wenn nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung des Testators erhelle. 3Ist, wenn Jemand alles Essbare vermacht hat, alsdann nur das, was wir zu essen pflegen, vermacht, oder auch das, womit wir es zu essen pflegen? Auch letzteres muss man als mit in dem Vermächtnisse enthalten ansehen, wenn nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung des Hausvaters dargethan wird. Dass aber die Lacerten99Ein Seefisch. mit ihrer Salzlake dazugerechnet werden, hat auch Labeo nicht bestritten. 4Im trinkbaren Vorrath wird dasjenige mitbegriffen, was der Hausvater als Wein besass; die oben erwähnten [Gegenstände] werden aber nicht mit darunter begriffen. 5Dass zu den Vorräthen auch der Essig gehöre, bezweifelt Niemand, wenn er nicht blos zum Auslöschen des Feuers angeschafft worden ist, denn alsdann gehört er nicht zu dem, was gegessen und getrunken wird; und so schreibt auch Ofilius im sechzehnten Buche der Klagen. 6Aber was wir vorhin sagten, für seinen Gebrauch angeschafft, muss so verstanden werden, auch für den Gebrauch seiner Freunde, seiner Clienten und aller derjenigen, welche er um sich hat, nicht aber auch für das Gesinde, was weder er noch die Seinigen um sich haben, z. B. was auf die Landhäuser geschickt worden ist, was Quintus Mucius so definirte, dass er die Kost desjenigen [Gesindes] mit darunter begriffen achtete, welches keine [bestimmte] Beschäftigung1010Z. B. Feldarbeit. habe, wodurch er jedoch dem Servius Stoff zu der Bemerkung gab, dass er hinzufügte, die Kost der Weber und Weberinnen werde mit darunter begriffen: allein Mucius wollte damit nur dasjenige [Gesinde] bezeichnen, welches um den Hausvater ist. 7Auf gleiche Weise ist auch das Futter des Zugviehes unter dem Vorrathe mit begriffen, jedoch nur des Zugviehes, welches zu seinem und seiner Freunde Gebrauch diente. Wird aber das Zugvieh zum Ackerbau benutzt oder vermiethet, so gehört ihr Futter nicht zu dem Vermächtnisse. 8Hat er jedoch Getreide oder etwas von Hülsenfrüchten in der Vorrathskammer gehabt, so wird dies auch unter den vermachten Vorräthen begriffen, aber auch die für das Gesinde und das Zugvieh bestimmte Gerste, wie Ofilius im sechzehnten Buche der Klagen schreibt. 9Es fragt sich aber, ob Holz und Kohlen und alles übrige, womit der Vorrath bereitet wird, im Vermächtniss der Vorräthe enthalten ist? Quintus Mucius und Ofilius verneinen es; so wenig als Mühlen, sagen sie, sei es darin enthalten. Auch bestritten sie, dass Weihrauch und Wachs darin enthalten sei. Rutilius dagegen behauptet, dass auch Hölzer und Kohlen, wenn sie nicht für den Verkauf angeschafft worden sind, darunter begriffen würden; und Sextus Caecilius schreibt, dass in diesem Vermächtnisse auch Weihrauch und das zum häuslichen Gebrauch angeschaffte Wachs begriffen werde. 10Servius beim Mela schreibt, dass auch Salbe und Briefpapier zum Vorrath gehörten. Und ohne Zweifel ist es richtig, dass dies Alles, auch die wohlriechenden Sachen, darunter begriffen werden, sowie auch die zu den kleinen Rechnungen und Notizen bestimmten Bogen. 11Dass auch die Vorrathsgefässe darunter begriffen werden, ist keinem Zweifel unterworfen. Aristo behauptet dagegen, dass Stückfässer nicht mit dazu zu rechnen sind, und dies ist nach jenem Unterschiede richtig, welchen wir oben beim Weine aufgestellt haben. Auch die Büchsen, Kasten und Körbe für das Getreide und die Hülsenfrüchte, oder was sonst blos der Einrichtung des Vorrathshauses oder der Vorrathskammer wegen vorhanden ist, sind darunter nicht mit begriffen, sondern nur allein diejenigen Gegenstände gehören mit dazu, ohne welche der Vorrath nicht gehörig aufbewahrt werden kann.
Ulp. lib. XXII. ad Sabin. Zu den Gewändern gehört alles Gewebte1111Man muss hier die Sitte der Alten vor Augen haben, dass die Kleider meist fertig gewebt vom Weberstuhl kamen, ohne Schneiderarbeit zu erfordern, Böttiger a. a. O. p. 368., auch wenn es noch nicht abgeschnitten ist, d. h. was fertig ist. Was noch auf dem Webestuhl sitzt, und noch nicht fertig gewebt oder abgezogen ist, heisst Kette. Wenn also Jemand sein Gewebe vermacht, so ist Aufzug und Einschlag des Webestuhls nicht darin begriffen.
Idem lib. XXII. ad Sabin. Die Catonianische Rechtsregel hat auf neuere Gesetze keinen Einfluss.