Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXI
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Falls er11Der Testator. jedoch das Vermächtniss auf den Letztbenannten hat übertragen wollen, so gebührt es dem Ersteren nicht, wenngleich Jener eine Person ist, welcher das Vermächtniss gültiger Weise nicht zukommen kann; sind aber Verbundene und Getrennte vermischt, so gelten die Verbundenen zusammen als Eine Person. 1Wenn eine und dieselbe Sache in demselben Testamente mehrmals [derselben Person] vermacht ist22So nämlich, dass der nämliche Erbe sie leisten soll. Vgl. unten Fr. 53. §. 2., so kann sie nicht mehr als einmal gefordert werden, und mit dem Empfang der Sache oder ihres Werthes ist Alles abgethan. 2Ist mir aber in den Testamenten zweier Personen dieselbe Sache vermacht, so kann ich solche zweimal fordern, um aus dem einen Testamente die Sache, aus dem andern den Werth zu erlangen. 3Ist aber nicht eine einzelne Sache (corpus), sondern dieselbe Quantität in demselben Testamente mehrmals vermacht, so muss, nach einem Rescripte des Kaisers Pius, die Summe mehrmals gezahlt werden, sobald mit ganz klaren Beweisen dargethan wird, dass der Testator das Vermächtniss habe vervielfältigen wollen. Dasselbe hat er auch wegen der Fideicommisse verordnet; auch leuchtet der Grund hiervon ein, da dieselbe Sache nicht mehrmals gewährt werden kann, eine Summe aber, wenn der Testator will, Vervielfältigung zulässt. 4Doch ist auch dies so zu verstehen: wenn nicht etwa dieselben Geldstücken mehrmals [derselben Person] ausgesetzt sind, z. B. der Testator die Hundert, die er in seiner Casse habe, mehrmals vermacht hat; denn dann ist dies meiner Meinung nach gleich einem vermachten Grundstücke zu beurtheilen. 5Wenn aber ein Gewicht Goldes oder Silbers mehrmals vermacht ist, so ist dies, nach einem Gutachten des Papinianus, ehe dem Vermächtniss einer Summe gleich zu achten, mit Recht; denn es ist ja keine bestimmte Sache ausgesetzt. 6Daher ist, wenn etwas Anderes, das nach Gewicht, Zahl, Maass bestimmt wird, mehrmals vermacht ist, eben dies zu sagen, nämlich dass es mehrmals zu gewähren sei, wenn es der Testator so gewollt hat. 7Wenn ich eine mir vermachte Sache gekauft habe, so steht mir die Klage aus dem Testamente auf den Preis zu, den ich einbüssen würde. 8Und weit mehr noch muss dies gelten, wenn mir dieselbe Sache in zwei Testamenten vermacht ist, der eine [der Testoren] aber mich entweder dieselbe Sache oder ihretwegen eine andere [als Fideicommiss einem Andern] abzutreten ersucht, oder unter der Bedingung, etwas dafür zu geben, sie vermacht hätte; denn soviel ich dafür leisten muss, so weit bin ich zu betrachten, als hätte ich die Sache nicht bekommen. 9Bei einer [Mehreren] zusammen vermachten Sache ist es gewiss, dass sogleich [verhältnissmässige] Antheile entstehen, und nicht nur diejenigen kommen dabei in Berechnung, wegen derer das Vermächtniss gültig ist, sondern auch die, auf Seiten derer es nicht gilt, wie wenn dem Titius und dem eigenen Sclaven [des Testators], ohne ihm die Freiheit zu geben, [zusammen etwas vermacht ist.] 10Wenn aber [ein Vater] im Testament für den unmündigen Sohn33Der Testator. einem Andern dieselbe Sache vermacht, welche er in seinem Testamente mir vermacht hat, so bekommen wir, sagt Julianus, verhältnissmässige Antheile; vor der Hand erhält also der seinen Antheil, dem er die Sache in seinem Testamente vermacht hat. 11Ad Dig. 30,34,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Wenn [eine Sache] Zweien vermacht ist, deren Einer zum Erben eingesetzt ist, so ist das Vermächtniss, soweit es diesem selbst auferlegt ist, für ungültig zu achten, und daher fällt das ihm selbst zu seinen Gunsten Auferlegte dem Mitlegatar zu. 12Ad Dig. 30,34,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Daher wird behauptet: wenn zwei Erben wären, einer zu einem Zwölftheil, der andere zu elf Zwölftheilen, und diesen ein Grundstück vermacht würde, so würde der Zwölftheilserbe elf Theile und dessen Miterbe einen Theil an dem Grundstücke haben. 13Dafern indess einer von den Legatarien Erbe des Erben wird, so wird deshalb nicht minder sein Theil gegen den Collegatar gerechnet; denn er behält seinen Antheil daran inne. 14Wenn dem Titius dieses Vermächtniss ausgesetzt ist: das Sejische Landgut oder dessen Niessbranch soll er haben, so sind dies zwei Vermächtnisse, und es steht ihm frei, den Niessbrauch zu fordern. 15Aber auch wenn dem Titius so vermacht ist: ich eigne ihm zu und vermache ihm mein Grundstück, um es antheilig zu besitzen, so kann, scheint mir, behauptet werden, es gebühre ihm [nur] ein Antheil; denn es ist anzunehmen, dass er44Der Testator. mit der Benennung Grundstück nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen Theil davon gemeint habe; weil auch ein solcher Theil richtig ein Grundstück genannt wird.
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein Vermächtniss ganz allgemein ausgesetzt ist, z. B. ein Sclav, so ist, schreibt Cajus Cassius, dieses zu beobachten, dass man weder den besten, noch den schlechtesten darunter verstehe; welche Meinung durch ein Rescript unsers [jetzigen] Kaisers55Caracalla. und des Kaisers Severus bestätigt wird, die rescribirt haben, wenn ein Mensch (Sclav) vermacht sei, könne nicht ein Verwalter (actor)66Fr. 40. §. 7. D. de statul. 40. 7. Columella de re rust. I, 7. gewählt werden. 1Wenn der Testator ein gewisses Grundstück gemeint hat, und nicht erhellet, welches er im Sinne gehabt, so steht dem Erben die Wahl zu, welches er geben will; oder wenn die Meinung klar ist, wird dieses [gemeinte] Grundstück gefordert. So auch wenn eine Schüssel vermacht ist, ohne dass zu ersehen ist, welche? steht ebenfalls dem Erben die Wahl frei, welche er geben will.
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein vermachter Sclav entlaufen oder in weiter Entfernung abwesend ist, und gefordert wird, so muss der Erbe sich bemühen, solche Sache aufzusuchen und zu gewähren; so schreibt Julianus; auch die Frage, ob der Erbe auch Kosten deshalb aufwenden müsse, wirft Africanus beim Julianus im zwanzigsten Buche der Briefe auf und hält dafür, es müssen die Kosten [vom Erben] getragen werden, was auch meines Erachtens befolgt werden muss. 1An Nutzungen wird gefordert, nicht was der Erbe gezogen hat, sondern was der Vermächtnissnehmer hätte ziehen können; dies gilt bei den Arbeiten der Sclaven und den Frachtlöhnen der Zugthiere und Schiffe. Was von Nutzungen gesagt wird, ist auch von Miethzinsen städtischer Gebäude zu verstehen; bei Berechnung der Zinsen aber ist der landübliche Fuss zu befolgen. Der Richter also hat das Maass der Zinsen zu schätzen und zu bestimmen. Er77Der Erbe. muss auch für den Untergang der Sache haften, wenn er im Verzuge ist, sowie bei Stipulationen, wenn nach eingetretenem Verzuge die [angelobte] Sache untergeht, deren Werth erstattet werden muss. Auch die von [vermachten] Sclavinnen geborenen Kinder [muss der Erbe hergeben]. Wenn ein Sclav vermacht worden, und eine Erbschaft oder ein Vermächtniss oder sonst etwas durch ihn erworben worden ist, so muss der Erbe dies mit abtreten. 2Wenn Titius eine Sache von mir gekauft und dann mir sie vermacht hat, ehe ich sie ihm übergeben hatte, darauf ich sie ihm übergeben und den Kaufschilling in Empfang genommen habe, so scheint zwar derselbe auf den ersten Blick mir meine eigene Sache vermacht zu haben und deshalb das Vermächtniss ungültig zu sein; allein in der That bin ich durch das Vermächtniss von der Kaufsklage befreit, und kann also die Sache, die ich übergeben habe, zurückfordern. Ist aber der Kaufschilling mir noch nicht bezahlt, so habe ich, schreibt Julianus, die Verkaufsklage, um den Kaufschilling zu erlangen, und die aus dem Testamente zu Wiedererlangung der von mir verkauften und übergebenen Sache. Derselbe setzt hinzu: wenn ich zwar den Kaufpreis empfangen, die Sache aber noch nicht übergeben habe, so erlange ich durch die Klage aus dem Testamente meine Befreiung. 3Derselbe Julianus schreibt, wenn ein Testator ein Gut, was er von einem Andern gekauft, mir vermacht, so müsse der Erbe angehalten werden, mir die Kaufsklage abzutreten, insofern nämlich die Sache noch nicht dem Erblasser oder dem Erben übergeben ist. 4Wenn Einer Jemandem die Befugniss vermacht, Steine zu brechen, so fragt sichs, ob dieses Vermächtniss auch auf den Erben übergehe88S. o. Note 13.; und Marcellus leugnet dies, dafern nicht der Name des Erben im Vermächtniss mit genannt ist. 5Ad Dig. 30,39,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 220, Note 6.Der Erbe ist verbunden, von einem vermachten Gute die schon verfallenen Steuern oder Abgaben, oder Grundzinsen (Erbpachtzins)99Vgl. o. Fr. 15. D. 20. 4., oder Schleusenzinsen, oder Wasserzinsen (pro aquae forma) zu bezahlen. 6Ich erinnere mich folgenden in Frage gekommenen Falles: Jemand, der zwei Güter von demselben Namen (Cornelianum) besass, hatte das Cornelianum vermacht; das eine war von grösserem, das andere von geringerem Werth; nun behauptete der Erbe, das kleinere sei vermacht, der Legatar, das grössere. Jeder muss bekennen, dass jener allerdings das kleinere vermacht hat, wenn nicht der Legatar beweisen kann, dass das grössere gemeint sei. 7Es ist bekannt, dass auch fremde Sachen vermacht werden können, vorausgesetzt, dass es möglich sei, sie anzuschaffen, sollte auch die Anschaffung schwierig sein. 8Wollte aber Jemand die Sallustischen Gärten, die dem Kaiser gehören, oder das Albanische Gut, welches für die Bedürfnisse des Kaisers bestimmt ist, vermachen, solche Vermächtnisse ins Testament zu setzen, ist das Thun eines Wahnsinnigen. 9So ist auch bekannt, dass Niemand den Campus Martius, oder das Forum Romanum, oder einen Tempel vermachen kann. 10Aber auch wenn diejenigen Güter des Kaisers, die als Privateigenthum behandelt werden und unter dem Verwalter des kaiserlichen Vermögens stehen, vermacht werden, ist auch nicht einmal deren Werth zu entrichten, da sie nicht ohne kaiserlichen Befehl ins Verkehr kommen können und nicht verkauft zu werden pflegen.
Idem lib. XXI. ad Sabin. Betrachten wir nun die andern Sachen ausser diesem. Und zwar können alle körperliche Dinge, aber auch Rechte und Servituten, vermacht werden. 1Was aber in ein Haus eingebaut ist, kann nicht vermacht werden, weil der Senat unter dem Consulat des Aviola und Pansa dies für unzulässig erklärt hat. 2Man kann jedoch fragen, ob, wenn der Marmor oder die Säulen einmal vom Hause getrennt werden, das Vermächtniss in Kraft trete. Wenn aber das Vermächtniss vom Anfang ungültig gewesen ist, so kann es durch spätere Umstände nicht in Kraft kommen, sowie auch nicht, wenn meine eigene Sache mir vermacht und nach Errichtung des Testamentes von mir veräussert worden ist, weil das Vermächtniss vom Anfang an kraftlos gewesen ist. Ist aber das Vermächtniss bedingungsweise gemacht, so kann es gelten, dafern die Sache bei Eintritt der Bedingung nicht mein ist, oder ins Haus nicht eingebaut ist; nach der Meinung derjenigen, welche dafür halten, dass bedingter Weise meine Sache [gültig] von mir gekauft, auf meine Stipulation mir angelobt, und mir vermacht werde. Einem unbedingten Vermächtniss [obiger Art] steht also die Catonische Regel entgegen, nicht aber einem bedingten, weil diese Regel auf Bedingtes sich nicht bezieht1010S. Fr. 1. und 4. D. 34. 7.. 3So lässt sich auch fragen: wenn Jemand, der zwei Häuser hat, das eine vermacht, und aus dem andern etwas Eingebautes demselben, welchem er das Haus vermacht, ob dieses Vermächtniss gültig ist? Ein Zweifel entsteht daher, dass nach Senatsschluss und Verordnungen es erlaubt ist, [etwas] von seinem Hause auf ein anderes zu versetzen, sobald man Besitzer beider1111Earum muss des Folgenden wegen nothwendig auf beide Häuser bezogen werden. bleibt, das heisst, keines veräussern will; so haben nämlich unser [jetziger] Kaiser und Kaiser Severus rescribirt. Kann nun also etwas [Eingebautes] dem vermacht werden, welchem ein anderes Haus vermacht ist? Dies wird aber doch zu verneinen sein, weil der Vermächtnissnehmer nicht Besitzer1212Des Hauses, woraus Theile ihm vermacht sind. wird. 4Wenn Jemand Zweien das Sempronische Haus vermacht hat, und aus demselben Einem von ihnen Marmorblöcke zum Aufbau des Sejischen Hauses, welches er ihm vermacht hat, so kann man wohl fragen, ob nicht dies gelte, weil der Legatar Eigenthümer von beiden ist. Ferner, wie, wenn Jemand das Haus ohne die Marmorblöcke vermacht, welche nach seinem Willen der Erbe zu Aufbauung eines Hauses, das ihm in der Erbschaft bleibt, behalten soll? Richtiger ist, dass in beiden Fällen die Absonderung [der Marmorblöcke] nicht gilt; doch wird das Vermächtniss insoweit gültig sein, dass deren Werth entrichtet werden muss. 5Wenn aber Jemand [dergleichen Gegenstände] zu einem öffentlichen Baue vermacht, so halte ich das Vermächtniss gültig; denn auch Papinianus berichtet im elften Buche der Responsa, dass unser Kaiser und Kaiser Severus verordnet haben, wer dem Gemeinwesen etwas zu einem Baue versprochen habe, könne von seinem städtischen oder Landhause etwas wegnehmen und zu solchem Baue verwenden, weil auch dieser damit keinen Handel bezweckt. Es fragt sich aber, ob [ein solcher Gegenstand] blos derjenigen Stadt, in deren Gebiet er sich befindet, vermacht, oder auch aus einer Stadt in die andere versetzt werden könne; und ich glaube, dies sei nicht zu gestatten, obgleich verordnet ist, dass Jemand aus einem Hause, was er besitzt, etwas in ein Haus1313Das ihm nämlich auch gehört. in einer andern Stadt versetzen dürfe. 6Dieser Senatsschluss geht nicht nur die Stadt Rom, sondern auch andere Städte an. 7Man hat aber auch ein Rescript der kaiserlichen Brüder1414M. Aurelius und L. Verus., auf eine Vorstellung des Proclianus und Eutynchanus, welche um Erlaubniss baten, etwas [Eingebautes] wegen einer Gemeinde schuld zu veräussern, worauf die Kaiser ihnen das Recht hierzu abgesprochen haben. 8Dieser Senatsschluss wird nicht nur auf [Wohn-] Häuser, sondern auch auf Bäder, und irgend ein anderes Gebäude, Säulengänge ohne Haus, Waarenläden und Garküchen erstreckt. 9Durch dasselbe ist auch verboten, zu vermachen, was nicht anders gewährt werden kann, als indem es von einem Hause getrennt, oder herausgenommen wird, nämlich Marmorblöcke oder Säulen; eben dies sagt der Senat von Dachziegeln, Balken und Thürgewänden; ja auch von Bücherfächern, die mit den Wänden zusammenhängen. 10Sind aber [Vorsetze-] Gitter oder Vorhänge vorhanden, so können sie wohl vermacht werden; nicht hingegen die Wasserröhren und Wassertröge. 11Aber Wasserkünste (automataria) und die Hähne, durch welche das Wasser springt, können vermacht werden, besonders wenn sie angesetzt sind. 12Was ist nun von Bildsäulen zu sagen? Wenn sie mit der Mauer zusammenhängen, ist es gewiss nicht erlaubt, [sie zu vermachen;] stehen sie aber wo anders, so kann man zweifeln. Es ist aber die Meinung des Senats uneingeschränkt zu verstehen, so dass, was an einer Stelle beständig gewesen ist, gleich als ein Theil des Hauses, nicht davon getrennt werden dürfe. 13Daher muss man sagen, dass auch befestigte und mit den Wänden verbundene Gemälde, oder die einzelnen erhabenen Arbeiten, die [der Wand] angepasst sind, nicht vermacht werden können. 14Hat aber der Testator Dinge angeschafft, um sie in ein anderes Haus zu bringen, und sie vermacht, so kann man zweifeln, ob dies gelte, und ich halte es für gültig. 15Wenn er aber das Vermachte mit dem Hause fest verbunden hat, so ist das Vermächtniss erloschen. 16Hat hingegen [erst] der Erbe diese Verbindung vorgenommen, so erachte ich es nicht für erloschen;
Idem lib. XXI. ad Sabin. Denn der Senat gestattet das nicht zu vermachen, was zum Hause gehört; dieses aber hat zur Zeit des Todes nicht zum Hause gehört; der Erbe wird also den Werth ersetzen müssen. Hat er aber es wieder abgesondert und hergegeben, so ist er strafbar, obwohl er nicht um es zu verkaufen, sondern um [das Vermächtniss] zu entrichten, es abgesondert hat. 1Marcellus schreibt auch, wenn ein Ehemann in dem Garten seiner Frau, den er als Heirathsgut bekommen hat, ein Lusthaus baut, so könne er davon wegnehmen, was ihm brauchbar ist, doch ohne Schaden der Frau; und darin stehe ihm der Senatsschluss nicht im Wege. Wenn also dieser am Absondern ihn nicht hindert; so muss man auch sagen, dass er das, was er absondern kann, auch vermachen könne. 2Ad Dig. 30,43,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 5; Bd. III, § 633, Note 17.Ein Vermächtniss kann auf den Willen eines Andern gestellt werden, nicht aber auf den des Erben. 3Wen man von den Feinden losgekauft hat, den kann man sich selbst vermachen, und das Vermächtniss dient zur Lösung des Pfandrechts, welches der Loskäufer an ihm hatte.
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein Juwel aus einem Ring, oder ein anderer womit verbundener Stoff, oder Mosaik1515Emblema Budaei Annot. ad Pandect. l. l. 24. p. 224. Ed. Stephan. Paris 1535. sagt: emblema vermiculatum opus significat ex tessellis insititiis aptum atque consertum. vermacht worden ist, so gilt das Vermächtuiss, und es muss Trennung und Herausgabe erfolgen.
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. Jedem Schuldner kann dasjenige, wozu er verpflichtet ist, rechtlichermaassen vermacht werden, selbst wenn der Gegenstand der Verpflichtung Eigenthum des Schuldners ist. 1Julianus lehrt, wenn dem Schuldner vom Gläubiger eine ihm zum Pfande bestellte Sache vermacht wird, so gelte das Vermächtniss, und er habe eine Klage, auf Zurückgabe des Pfandes noch vor Rückzahlung der Schuld; Julianus spricht aber dabei so, als dürfe er nicht auch seine Schuld selbst profitiren; war jedoch der Wille des Testators ein anderer, so wird er in Folge der Befreiung auch hierzu gelangen.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXI. ad Sabin. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclave sich und einem der Herren stipulirt, so ist es ebenso, als wenn er sämmtlichen Herren und einem derselben stipulirt, z. B. dem Titius und Maevius, und dem Titius, und es ist anzunehmen, dass dem Titius drei Viertel, dem Maevius aber ein Viertel gebühren.
Ulp. lib. XXI. ad Sabin. In Beziehung auf Ehrenstellen wird auch Derjenige, welcher selbst in väterlicher Gewalt steht, als die väterliche Gewalt über seinen Sohn habend, angesehen1616Es muss also nicht nur der Grossvater, in dessen Gewalt er stand, sondern auch der Vater als Bürge für die Pflichten haften, die der Sohn, vermöge der ihn als Decurio treffenden Aemter, übernehmen muss. Fr. 2., fr. 17. §. 2. ad munic. 50. 1. Ebenso wenn der Sohn, als Decurio, Aemter freiwillig, ohne dass ihn die Reihe getroffen, übernommen, der Vater aber darein gewilligt hat. Fr. 3. §. 5. h. t..