Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XX
Ulp. lib. XX. ad Sabin. Wenn Jemand seinem unmündigen, zum Erben eingesetzten Sohne, sobald er zur Mündigkeit gelangt sein werde, ein Vermächtniss an Geld auferlegt, und dann, zu Lasten des Nacherben, seine Vermächtnisse wiederholt, so braucht der Nacherbe, wenn der Sohn unmündig stirbt, obiges Vermächtniss nicht zu bezahlen; was sowohl Sextus als Pomponius in dem Falle für richtig halten, wenn die Wiederholung der Vermächtnisse auf solche Art gefasst ist, wie: die meinem Sohne auferlegten Vermächtnisse, und was ich, falls er mein Erbe würde, zu entrichten ihm befohlen habe, soll mein Erbe11Nacherbe, pupillariter substitutus. zu denselben Fristen entrichten. Sind aber die Vermächtnisse so wiederholt: die meinem Sohne auferlegten Vermächtnisse soll mein Erbe entrichten, so sind sie als unbedingt wiederholt, und der Zusatz nur als Bezeichnung zu betrachten; und so wird auch jenes Vermächtniss, wovon die Frage ist, sofort ausgezahlt werden müssen. 1Wenn Jemand, der mehrere Sclaven mit Namen Stichus hat, den Stichus vermacht, und nicht klar ist, welchen er gemeint, so muss er denjenigen gewähren, den er22Der Vermächtnissnehmer Fr. 20. h. t. erwählt. 2Wenn einem Theile der Bürgerschaft etwas vermacht ist, was zur Zierde oder zum Vortheil des Gemeinwesens gereicht, so muss solches ohne Zweifel geleistet werden.
Ulp. lib. XX. ad Sabin. Unter eigenen Sclaven oder Sclavinnen verstehen wir aber diejenigen, welche dem Testirenden mit vollem Recht gehören, unter welchen die, an welchen er den Niessbrauch hat, nicht begriffen sein werden. 1Dass aber die, welche dem Testator im guten Glauben dienen, unter der Benennung: eigene, begriffen werden, dafür spricht mehr, wenn er nur gewollt hat, dass die, welche er zu den seinigen gerechnet hat, unter der Benennung eigene begriffen sein sollten. 2Diejenigen aber, welche Jemand zum Pfand, oder zur Hypothek gegeben hat, wird ein Schuldner ohne Zweifel unter den seinigen vermacht zu haben scheinen, ein Gläubiger keineswegs. 3Wenn also Jemand eigenthümliche Sclaven gehabt hat, aber solche, welche er zu Bäcker-, Schauspieler-, oder anderen ähnlichen Diensten zu vermiethen pflegte, ob er [dann] wohl unter der Benennung Sclaven auch diese vermacht zu haben scheint? Und dies muss auch vermuthet werden, wenn nicht die entgegengesetzte Absicht des Testators erhellt. 4Ich glaube, dass ein solcher, welcher Sclavenhandel trieb, nicht leicht unter der Zahl der seinigen [feile] Sclaven der Art begriffen wissen wolle, wenn nicht die Willensmeinung desselben, dass er [nämlich] auch diese im Sinne hatte, offenbar ist; denn man muss glauben, dass Jemand die Sclaven, welche er darum angeschafft hat, um sie sogleich zu verkaufen, mehr als Waare, als wie die seinigen betrachtet habe. 5Dass aber Untersclaven in der Zahl der seinigen nicht enthalten seien, schreibt Pomponius im fünften Buche.
Ulp. lib. XX. ad Sabin. Wenn Goldstücke im Allgemeinen vermacht sind, so hat man dies angenommen, dass die geringeren vermacht zu sein scheinen, wenn es weder aus der Gewohnheit des Hausvaters, noch aus der der Gegend, aus welcher er gewesen ist, noch aus dem Inhalt des Testaments genauer zu entnehmen ist.
Idem lib. XX. ad Sabin. So oft die Wahl oder Option eines Sclaven vermacht wird, kann der Vermächtnissinhaber einen nach Gefallen wählen. 1Ist aber auch ein Sclav im Allgemeinen vermacht worden, so steht es dennoch in der Willkür des Vermächtnissinhabers, denjenigen auszuwählen, welchen er haben will. 2Wenn Jemand, nachdem ihm die Auswahl verstattet worden, einen fremden Sclaven oder einen freien Menschen gewählt hätte, so ist zu erwägen, ob er nun die Wahl vollzogen habe. Ich glaube jedoch, dass sie nicht vollzogen worden. 3Es vollzieht derjenige, dem die Auswahl von hundert Maass [Wein] vermacht worden, wenn er Essig wählt, die Wahl nicht, wenn er den Essig auswählt, welchen der Hausvater nicht für Wein rechnete,
Ulp. lib. XX. ad Sabin. Dass zum Beilass eines Landgutes dasjenige gehört, was zur Gewinnung, Bereitung und Aufbewahrung der Früchte angeschafft worden ist, zählt Sabinus in den Büchern zu Vitellius sehr deutlich her. Zur Gewinnung der Früchte [gehören] zum Beispiel die Sclaven, welche den Acker bauen, und diejenigen, welche sie anführen oder ihnen vorgesetzt sind, worunter die Meier und Aufseher [monitores]33monitores qui opera rustica urgebant, et operi instabant, cessatoresque increpabant. Brisson. gehören, ausserdem die zahmen Ochsen, und das des Düngers halber angeschaffte Vieh, die zur Cultur erforderlichen Geräthschaften, als Pflüge, Hacken, Haken, Baummesser, Gabeln und was als diesen ähnlich bezeichnet werden kann. Zur Bereitung der Früchte aber, z. B. die Keltern, Körbe, Getreide- und Heusicheln, desgleichen die Weinkörbe und Butten, worin die Trauben zusammengetragen werden. Und zur Aufbewahrung die Fässer, wenn sie auch nicht eingegraben sind, und die Tonnen. 1In einigen Gegenden rechnet man auch zum Beilasse, wenn das Landhaus bedeutender ist, die Hausaufseher und diejenigen, welche das Kehren besorgen; wenn daselbst Lustgärten sind, auch die Kunstgärtner, und wenn das Gut Triften und Weiden hat, auch die Viehheerden, die Hirten und die Trifthüter.
Ulp. lib. XX. ad Sabin. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das Getreide, was zur Speisung der Landbauer angeschafft worden ist, zum Beilass gehöre. Die Meisten nehmen dies nicht an, weil es verzehrt werde, während der Beilass ein Inbegriff länger dauernder Sachen ist, ohne welche der Gutsbesitz nicht würde ausgeübt werden können. Hierzu kommt, dass Speisen mehr der Ernährung als der Cultur halber bereitet würden. Ich glaube jedoch, dass sowohl Getreide als Wein, zur Speisung bestimmt, unter dem Beilasse mit begriffen werden, und ebenso soll auch, nach der Angabe seiner Zuhörer, Servius geantwortet haben. Einige halten dafür, dass auch das zur Aussaat zurückgelegte Getreide mit unter dem Beilasse begriffen werde; ich glaube dies auch, weil es zum Zwecke der Cultur geschieht und es nur so verbraucht wird, dass man es immer wieder zurücklegt. Aussaat und Speisung stehen daher in demselben Verhältniss. 1Zur Erhaltung der Früchte sind bestimmt, z. B. Kornböden, weil die Früchte daselbst aufbewahrt werden, Krüge, Kasten, wo die Früchte hineingethan werden. Aber auch Alles, was der Ausfuhr der Früchte wegen angeschafft worden ist, gehört zum Beilass, wie Zugvieh, Wagen, Schiffsgefässe, Fässer und Schläuche. 2Alfenus behauptet zwar, dass, wenn Jemand einige Sclaven Anderen vermacht habe, die übrigen auf dem Landgute befindlichen nicht unter dem Beilasse begriffen würden, weil er meinte, dass nichts Lebendiges zum Beilasse gehöre. Dies ist jedoch nicht richtig, denn es ist bekannt, dass diejenigen, welche des Ackerbaues halber sich daselbst befinden, mit unter dem Beilasse begriffen werden. 3Es fragt sich, ob ein Sclav, der gleichsam den Pächter auf dem Gute macht, unter dem vermachten Beilasse mit begriffen wird? Labeo und Pegasus verneinen es mit Recht, weil er sich nicht als Beilass auf dem Gute befand, wenn er auch dem Gesinde vorzustehen pflegte. 4Von den Flurhütern ist nach Labeo’s Meinung nur derjenige darunter begriffen, welcher der Bewachung der Früchte halber angeschafft worden ist, nicht derjenige, welcher die Grenzen zu bewachen hat. Neratius rechnet aber auch diesen hinzu und nach unserem gegenwärtigen Rechte werden alle Flurhüter darunter begriffen. 5Trebatius rechnet noch den Bäcker und den Bader dazu, welche für das Landgesinde angeschafft worden sind. Desgleichen den Handwerker, welcher zur Ausbesserung des Landhauses bestimmt ist, und die Weiber, welche das Brod backen und das Landhaus bedienen. Desgleichen die Müller, wenn sie zum ländlichen Gebrauch angeschafft worden sind, ebenso die Köchin und die Meierin, wenn sie nur durch irgend einen Dienst dem Mann beisteht. Ferner die Weberinnen, welche für das Landgesinde die Kleidung fertigen und diejenigen, welche für dasselbe die Zukost bereiten. 6Es fragt sich jedoch, ob unter dem vermachten Beilass auch der Beilass des Beilasses begriffen ist? Denn dasjenige, was für die Landbauern angeschafft wird, die Wollweberinnen, die Bader, die Walker, die Köchinnen, sind nicht Beilass des Gutes, sondern des Beilasses selbst. Ich glaube jedoch, dass auch die Köchin darunter begriffen ist und die übrigen oben aufgezählten, und so soll, nach dem Berichte seiner Zuhörer, auch Servius geantwortet haben. 7Es ist deshalb auch anzunehmen, dass nach dem Willen des Testators auch die auf demselben Landhause beschäftigten Weiber und Kinder der oben aufgezählten [Sclaven] mit in diesem Vermächtnisse begriffen sind; wenigstens kann man nicht annehmen, dass der Testator eine so strenge Trennung gewollt habe. 8Vieh, was in einem Theile des Jahres auf die Weide getrieben wird, dem aber in dem anderen Futter gemiethet wird, oder Sclaven, welche in einem Theile des Jahres den Acker bebauen, in dem anderen aber für Lohn vermiethet werden, gehören nichts desto weniger mit zum Beilass. 9Bekanntlich gehört auch der Kellner, welcher zur Rechnungsführung bestellt ist, zum Beilass, desgleichen der Thürhüter, und der Maulthiertreiber. 10Desgleichen die Mühlen, Mühlenwerke, Heu, Stroh, der Mühlesel, die Getreidemaschine, das eherne Gefass, worin die Mast gekocht und [wohinein] das Verdickte gethan wird, und das Wasser, was zum Getränk und zur Wäsche für das Gesinde angeschafft wird, gehört zum Beilass, desgleichen Siebe und Wagen, womit der Dünger ausgefahren wird. 11Cassius schreibt jedoch, dass dasjenige, was noch mit dem Boden verbunden sei, nicht zum Beilass gehöre, wie Rohr und Weiden, bevor sie geschnitten sind, weil ein Landgut44Fundus ist wohl eigentlich hier als Grund und Boden zu nehmen? A. d. R. nicht Zubehör eines anderen Landgutes sein könne. Sind sie aber abgeschnitten, so gehören sie, glaube ich, allerdings dazu, weil sie zur Einsammlung der Frucht dienen. Eben dies gilt auch von den Pfählen. 12Gehören Jagden zu einem Landgute, so sind auch die Jäger, die Spursucher, die Hunde und alles übrige, was zur Jagd nothwendig ist, unter dem Zubehör begriffen, besonders wenn das Landgut auch daraus Einkünfte bezog. 13Wurden auch aus dem Vogelfange Einkünfte bezogen, so gehören auch die Vogelsteller, die Netze und die dazu nöthigen Geräthschaften zu dem Beilasse des Gutes. Und dies kann nicht befremden, da nach der Meinung des Sabinus und Cassius auch Geflügel nach dem Beispiele der Bienen zum Zubehör gerechnet werden. 14Wenn Jemand denselben Beilass zu mehreren Gütern benutzt, so fragt sich, zu welchem Gute der Beilass gehört. Ich glaube, dass, wenn aus dem Willen des Hausvaters erhellt, welchem Gute er das Zubehör vorzugsweise bestimmt hatte, es zu diesem gehöre, indem die übrigen Güter es von diesem Gute gleichsam nur darleihen. Erhellt dieses nicht, so gehört es zu keinem, denn man kann das Zubehör nicht antheilig vertheilen. 15Hausrath und alles übrige, was sich etwa auf dem Gute befand, damit der Hausvater bequemer eingerichtet war, wird unter dem Beilass nicht mit begriffen. 16Ist der Beilass eines Hauses vermacht, so fragt sich, was darunter begriffen wird? Pegasus nimmt an, Beilass eines Hauses sei dasjenige, was zum Schutz gegen die Witterung oder gegen Feuersgefahr, nicht was der Annehmlichkeit wegen angeschafft worden ist. Daher dürfen weder Spiegel, noch Tücher, welche gegen die Kälte oder des Schattens wegen im Hause sich befinden, verabfolgt werden. Dies war auch die Meinung des Cassius, welcher sagte, dass zwischen Beilass und Schmuck ein grosser Unterschied sei. Denn Beilass sei das, was zum Schutz des Hauses diene, Schmuck aber, was zur Annehmlichkeit, wie Gemälde. 17Die Cilicischen Tücher rechnet Cassius jedoch zum Beilass, weil sie deshalb angeschafft werden, damit die Gebäude nicht vom Winde oder Regen leiden. 18Auch Essig, welcher zum Auslöschen des Feuers angeschafft wird, desgleichen Decken, Röhren, Seile, Stangen und Leitern, Matten, Schwämme, Eimer und Besen werden darunter begriffen, wie die Meisten und auch Pegasus annehmen. 19Dachziegel aber und das zu diesem Zwecke angeschaffte Material55S. l. 62. de Verb. signif. 50. 16. werden unter dem Beilass begriffen, wenn der Besitzer besonders zu diesem Zwecke zubereitete zu keinem anderen Gebrauche dienende Materialien hat. Auch Stützen, wenn sie im Hause nothwendig gebraucht werden, werden zum Beilass eines Hauses gerechnet. 20Von den Tüchern aber, welche im Freien ausgespannt werden, desgleichen von denjenigen, welche um die Säulen geschlungen werden, schreibt Celsus, dass sie mehr zum Hausrathe zu rechnen seien, und eben dies nehmen auch Sabinus und Cassius an. 21Röhren aber, Hacken und Eimer werden bekanntlich unter dem Beilass begriffen. 22Desgleichen die Kehrbesen, womit die Spinnengewebe abgefegt werden, ferner Schwämme, womit die Säulen, der Estrich und die Tritte gereinigt werden. Leitern, welche an das Getäfel der Zimmerdecke angelegt werden, gehören zum Beilass, weil sie zur Reinigung des Hauses bestimmt sind. 23Papinianus sagt auch im siebenten Buche seiner Rechtsgutachten: Reliefs und festgemachte Statuen gehören nicht zum Beilass eines Hauses, sondern sind ein Theil des Hauses selbst. Aber auch die nicht festgemachten spricht er, werden nicht unter dem Zubehör begriffen, sondern zum Hausrath gezählt, mit Ausschluss der ehernen Sonnenuhr, welche nicht festgemacht ist. Denn auch diese gehört nach seiner Meinung zum Beilass des Hauses, sowie auch das Vorgehänge, wenn es ein Tuch ist, seiner Ansicht nach unter dem Beilass des Hauses begriffen wird. 24Wasserröhren und Röhrlagen, desgleichen Becken und was sonst zu springenden Wassern nothwendig ist, sowie Riegel und Schlösser sind mehr ein Theil als Beilass des Hauses. 25Auch die festgemachten Spiegelscheiben sind, glaube ich, mehr ein Theil des Hauses. Denn auch beim Kaufe eines Hauses gehören Spiegel und Wandschränke dazu, sie mögen nun im Hause aufgestellt oder eine Zeitlang fortgeschafft worden sein. Sind sie aber nicht wieder aufgestellt worden, jedoch dazu vorhanden, um, wo welche fehlen, ergänzt zu werden, so gehören sie allerdings zum Beilass des Hauses. 26Auch die Gitter müssen, glaube ich, mit unter dem Beilasse begriffen werden. 27Wenn aber ein Landgut nicht mit dem Beilass vermacht worden ist, sondern mit der Einrichtung, so ist die Frage aufgeworfen worden, ob darunter mehr begriffen ist, als wenn es mit dem Beilass vermacht worden wäre. Und Sabinus schreibt in den Büchern zu Vitellius, man müsse zugeben, dass es allerdings mehr sei, wenn ein Landgut mit der Einrichtung, als wenn es nur mit dem Beilass vermacht werde: welche Meinung denn wir täglich mehr zunehmen und sich befestigen sehen. Es kommt nun darauf an, in wieweit dies Vermächtniss reichhaltiger ist. Sabinus bestimmt und Cassius beim Vitellius bemerkt, Alles, was dazu zusammengebracht worden ist, damit der Hausvater besser eingerichtet sei, wird, spricht er, unter der Einrichtung begriffen, das ist Alles, was er daselbst besass, um besser eingerichtet zu sein. Daher ist anzunehmen, dass er bei diesem Vermächtnisse nicht den Beilass des Gutes, sondern seinen eigenen Beilass hinterlassen habe. 28Ferner wenn ein Landgut mit der Einrichtung vermacht worden ist, so wird darunter auch der Hausrath begriffen, welcher sich zum Gebrauch des Besitzers daselbst befand, und nicht allein die gewebten Matratzen, sondern alles, dessen er sich daselbst zu bedienen pflegte, auch die elfenbeinernen Tische, oder welche sonst vorhanden sind, desgleichen Gläser, Gold und Silberzeug, auch die Weine, wenn sie sich daselbst zum eigenen Gebrauche befanden, werden darunter begriffen, und was sonst von Geräthschaften vorhanden ist. 29War aber etwas daselbst nicht zu seinem Gebrauche, sondern der Aufbewahrung wegen aufgehäuft, so wird es nicht mit darunter begriffen, auch gehören die Weine nicht mit dazu, welche in den Vorrathskammern liegen. Auch das ist gegenwärtig Rechtens, dass dasjenige, was der Hausvater daselbst gleichsam wie in einer Niederlage hatte, nicht mit darunter begriffen wird. 30Ferner schreibt Celsus im neunzehnten Buche der Digesten, dass Früchte, welche daselbst aufgeschüttet wären, um verkauft oder zu einem andern Zwecke als für das Landgut verbraucht zu werden, zu einem Gute mit der Einrichtung nicht gerechnet würden. 31Ebenderselbe Celsus sagt in demselben Buche, dass auch die Hüter des Hausrathes und die übrigen Sclaven dieser Gattung mit darunter begriffen würden, d. i. die Diener, womit der Hausvater auf diesem Gute eingerichtet war, mit Ausschluss derer, welche die Freiheit erhielten oder auf dem Felde sich aufzuhalten pflegten. 32Hätte Jemand ein Landgut mit der Einrichtung vermacht, so werden unter diesem Vermächtnisse auch die Pagen begriffen, welche er daselbst hielt, um bei seiner Anwesenheit im Tafelzimmer bei der Hand zu sein. 33Auch ist es richtig, dass unter einem Landgute mit der Einrichtung die Familie der Sclaven, d. i. ihre Frauen und Kinder, ebenfalls begriffen werden. 34Auch ist es bekannt, dass zu einem Landgute mit der Einrichtung auch die Bibliothek und die Bücher gehören, welche sich daselbst befanden, damit der Eigenthümer sich derselben bei seiner jedesmaligen Anwesenheit bedienen konnte. Wurde sie aber gleichsam als Bücherniederlage benutzt, so wird das Gegentheil anzunehmen sein. 35Neratius antwortete auch im vierten Buche seiner Briefe dem Rufinus: Sei ein Landgut mit der Einrichtung vermacht worden, so gehörten zu diesem Vermächtnisse nicht allein der Hausrath, die Weine und die zum Anbau und Bewachung des Landhauses daselbst vorhandenen Sclaven, sondern auch diejenigen, deren Bestimmung es war, daselbst den Dienst bei dem Hausvater selbst zu versehen. 36Von Bildern sind allein diejenigen als vermacht anzusehen, welche dem Landhause zu einer Art Zierde dienten. 37Auch Papinianus ist der Meinung, dass unter Vermächtnissen von Landgütern mit der Einrichtung die Sclaven nicht begriffen würden, welche sich nur eine Zeitlang daselbst befanden und welche der Hausvater nicht in der Absicht dahin versetzt hatte, um entweder den Beilass des Gutes oder seine eigene Einrichtung zu bilden. 38Ebenderselbe ertheilte zur Antwort, dass bei Vermächtnissen von Grundstücken mit der Einrichtung auch der Verwalter zu dem Vermächtnisse der Güter gehöre, welcher in die Provinz gesandt worden, um nach vollbrachtem Geschäft in sein voriges Dienstverhältniss wieder einzutreten, wäre er auch noch nicht zurückgekehrt. 39Ebenderselbe antwortete, wenn Gärten mit der Einrichtung vermacht worden, dass darunter auch die Weine begriffen würden, welche der Herr daselbst besass, um besser eingerichtet zu sein. Anders sei es jedoch, wenn er Niederlagen daselbst gehabt habe, aus denen er in der Stadt oder auf den übrigen Gütern mit Wein versehen wurde. 40Ebenderselbe antwortete, als Umbrius Primus dem berühmten Claudius Hieronianus sein Haus mit dem Hausrathe fideicommissarisch hinterlassen hatte, dass dazu auch die Tische und der übrige Hausrath gehörten, welchen der Hausvater, als er zum Proconsulate abreiste, der grössern Sicherheit halber hatte in die Gärten bringen lassen. 41Desgleichen antwortete er, dass zu dem Vermächtnisse des Landgutes mit der Einrichtung auch Gegengifte und andere Arzneien gehörten, welche der Hausherr der Entfernung halber daselbst besass, und die der Entfernung wegen daselbst aufbewahrte Kleidung. 42Ebenso ertheilte er zur Antwort, als ein Haus sowie es steht und liegt mit allen Zuständigkeiten vermacht worden war, dass in diesem Vermächtnisse das städtische Gesinde, desgleichen Handwerker, deren Dienste auch für andere Landgüter verwendet würden, nicht begriffen seien, wohl aber Thürsteher, Gärtner, Zimmerwärter und Wasserträger, nur zum Dienste dieses Hauses bestimmt. Was er jedoch von den Handwerkern sagt, ist unrichtig, wenn sie für dieses Haus angeschafft worden sind, wurden sie gleich auch andern Gütern dargeliehen. 43Desgleichen ertheilte er zur Antwort, wenn ein Haus mit der Einrichtung vermacht worden, dass darunter elfenbeinerne Tische und Bücher nicht begriffen würden. Aber auch dies ist unrichtig; denn alles, was im Hause irgend sich befand, damit der Hausvater gut eingerichtet sein möchte, wird darunter begriffen. Dass aber der Hausrath des Hatusvaters zum Beilass gehört, bezweifelt Niemand. Wenigstens ertheilte Neratius im vierten Buche seiner Briefe seinem Bruder Marcellus zur Antwort, dass in dem Vermächtnisse eines Hauses mit der Einrichtung auch die Kleidung begriffen sei; besonders, meint er, in dem vorgetragenen Falle. Es wurde nämlich vorgetragen, dass derjenige, welcher das Vermächtniss ausgesetzt, Silber und ausstehende Forderungen ausgenommen habe. Denn wer dies, antwortete er, ausdrücklich ausgenommen, von dem kann man nicht annehmen, dass er nicht alle übrigen darin befindlichen Gegenstände gemeint habe. Und Papinianus sagt auch selbst in demselben Buche seiner Gutachten, als ein Vater, der Kaufmann und Geldwechsler war, und zwei Söhne und eben soviel Töchter zu Erben eingesetzt, ein Vermächtniss aber folgendergestalt beschieden hatte: meinen Söhnen vermache ich mein Haus mit der Einrichtung, dass sich die Frage aufwerfen lasse, ob auch die Waaren und Pfänder mit darunter begriffen seien? Der Richter werde jedoch, wenn er die übrigen Vermögensumstände des Vaters geprüft, leicht die Auslegung des Willens errathen. 44Celsus schreibt, dass unter einem Vermächtnisse der auf einem Gute befindlichen Sclaven, deren Untersclaven nicht begriffen würden, in sofern nicht erhelle, dass [der Testator] auch diese mit im Sinne gehabt hat. 45Auch antwortete Papinianus im siebenten Buche seiner Rechtsgutachten einer Ehegattin, deren Ehemann seine zur Erbin eingesetzte Tochter verpflichtet hatte, ihr alles, was im Hause sich befand, zu verabfolgen, dass die Sicherheitsbestellungen der Schuldner und die Kaufbriefe der Sclaven nicht als vermacht angesehen werden könnten, in sofern nicht aus einer andern Stelle erhelle, dass der Testator auch der Sclaven gedacht habe, nämlich dass anzunehmen sei, er habe ihr die Kaufbriefe auch derjenigen Sclaven vermacht, welche selbst nach seiner Willensmeinung ihr gehören sollten. 46Wenn Jemand ein Landhaus mit der Einrichtung vermacht und nun hinzugefügt hätte: mit dem Hausrathe, den Sclaven oder irgend einer andern Sache, welche stillschweigend66In dem instructo. schon ausgedrückt war, so fragt sich, ob er durch Hinzufügung der einzelnen Gegenstände das Vermächtniss vermindert oder nicht? Und Papinianus ertheilte zur Antwort, dass es nicht als zur Verminderung, sondern als zum Ueberfluss hinzugefügt anzusehen sei. 47Ebenso erzählt Papinianus im siebenten Buche seiner Rechtsgutachten: eine Mutter hatte, nachdem sie ihre Gärten mit der Eiurichtung ihrem Sohne beschieden, ihrer Tochter das weibliche Silberzeug vermacht. Er antwortete: auch dasjenige weibliche Silberzeug, welches sie in den Gärten gehabt, um besser eingerichtet zu sein, gehöre der Tochter.
Ulp. lib. XX. ad Sabin. Wenn das Gold oder Silber vermacht worden ist, so ist in dem Vermächtniss der gesammte Nachlass an Gold und Silber begriffen, gleichviel ob es bearbeitet oder noch roh ist; gemünztes Geld ist aber in demselben nicht enthalten. 1Wenn mithin ein bestimmtes Gewicht in Gold oder Silber vermacht worden ist, so wird vielmehr die Quantität als vermacht angesehen, und es bezieht sich nicht etwa auf Gefässe. 2Wenn aber hundert Pfund Silberzeug77In sofern wir hierunter im Deutschen alles Silbergeräth verstehen, was nicht Hausgeräth ist, scheint mir der obige Ausdruck das argentum factum am besten wiederzugeben; s. Voorda Interpret. cap. XV. vermacht worden sind, so muss das Vermächtniss aus dergleichen verabreicht werden. Daher ist bei Celsus die Frage erhoben worden, ob er auch Gefässe von einander trennen dürfe, und er hat sich deshalb verneinend erklärt, selbst wenn dem [Vermächtnissinhaber] die Wahl freigestellt worden sei. 3Derselbe Celsus untersucht im neunzehnten Buche seiner Quästionen die Frage, ob, wenn hundert Pfund Silber hinterlassen worden seien, Trennung desselben vom Blei erfolgen müsse, um dergestalt zugewogen zu werden. Proculus und Celsus sagen, es müsse das Zuwägen geschehen, nachdem zuvor das Blei herausgenommen worden; denn auch beim Kauf muss dasselbe ohne Blei übergeben werden, und ebenso wird das Pfund Silber in Rechnungen eingetragen; diese Ansicht hat Grund. 4Wenn freilich Jemandem silberne Gefässe, z. B. viereckige Schüsseln, vermacht worden sind, so gehört dazu auch das Blei, was sie zusammenhält. 5Ebenso ist die Frage aufgeworfen worden, ob, wenn Jemandem das Silber vermacht worden ist, auch [etwa] darin befindliche goldne Mosaik dazu gehöre? Pomponius findet hier im fünften Buche aus Sabinus einen grossen Unterschied darin, ob ein bestimmtes Gewicht Silberzeug, oder das Silberzeug vermacht worden sei; im ersten Fall sei jene nicht darin begriffen, wohl aber im letztern; weil dasjenige als Zubehör des Silbers angesehen wird, was mit dem bestimmten Stück von Silber zusammengefügt ist, gleichwie Goldborden und Purpurverzierungen Theile eines Kleides sind. Ebenso sagt Pomponius in den Büchern der Briefe, dass, wenn die Borden auch nicht mit den Kleidern zusammengestickt seien, sie dennoch zu dem vermachten Gewebe gehörig sind. 6Derselbe Celsus schreibt im neunzehnten Buche der Digesten und im siebenten seiner Commentarien, dass, wenn das Gold vermacht worden sei, Uebergoldungen nicht dazu gehören, ebenso wenig goldne Mosaik in silbernen tiefen Schüsseln. 7Ob aber unter der Benennung des Goldes auch goldne Ringe begriffen seien, ist die Frage? Quintus Saturninus im zehnten Buche zum Edicte schreibt, dass sie dazu gehören. 8Ein silbernes Bettgestell, oder irgend ein anderes Stück Hausgeräth von Silber, ist aber in der Benennung Silber nicht begriffen, sobald es nicht als Silbersache gerechnet worden ist88Zum Verständniss vergleiche man l. 3. in fine D. de suppellect. leg. 33. 10.; wie ich namentlich mich in Betreff von silbernem Spielzeuge, das der Hausvater nicht im Silberschrank zu verwahren pflegte, ausgesprochen zu haben erinnere. Ebenso wenig sind unter der Benennung Silber, silberne Leuchter, Laternen oder im Hause angebrachte Medaillons, oder silberne Reliefs begriffen, auch nicht an der Wand befestigte Spiegel99Accursius versteht zwar silberne Spiegelrahmen, allein ich glaube, dass Spiegel aus silbernen spiegelnden Platten selbst zu verstehen sind; denn die Römer hatten dergleichen von der Höhe ganzer Zimmerwände; so auch B., oder was eine Frau als Geräthe in Gebrauch gehabt hat, sobald es nicht anstatt Silbers gerechnet worden ist. 9Wenn Silberzeug vermacht worden ist, so, sagt Quintus Mucius, seien darunter die silbernen Gefässe begriffen, als z. B. Schüsseln zu Zwischengerichten, Saucieren, Terrinen, Waschbecken1010Parapsis, acetabulum, trulla, pelvis, nach B. und dergleichen mehr, nicht jedoch solche Gegenstände, die zum Hausgeräthe gehören. 10Sind aber Jemandem die Gefässe vermacht worden, so werden darunter nicht blos diejenigen begriffen, worein Speise und Getränk gethan wird, sondern auch diejenigen, worauf etwas Anderes gesetzt wird; mithin gehören auch Näpfchen zum Imbiss1111Prumulsidiaria und scutella, nach B. und Aufsatzschüsseln11 dazu. Ebenso Untersetzer; denn die Benennung Gefäss ist eine allgemeine; wir sagen Weingefass und Schiffsgefäss. 11Die Benennung unbearbeitetes Silber begreift aber den rohen Stoff, d. h. der nicht bearbeitet ist. Wie nun, wenn Silber in der Arbeit begriffen, aber noch nicht vollendet ist? Hier kann man zweifelhaft werden, ob es unter den Begriff von bearbeitetem1212Arg. factum (s. Note 18) muss wegen des Gegensatzes infectum hier, wie obsteht, übersetzt werden. oder unbearbeitetem Silber zu stellen sei; nach meiner Ansicht mehr zu dem erstern. War es schon bearbeitet, und wurde nur noch erhabene Arbeit1313S. l. 6. D. de Rei Vind. 6. 1. daran gemacht, so wird es ganz gewiss zum Silberzeug gerechnet. Wird aber dasjenige zu dem mit erhabener Arbeit gerechnet, woran diese begonnen hat? Ich glaube ja, wenn Jemandem z. B. das mit erhabener Arbeit versehene Silber vermacht worden ist. 12Wenn Jemandem silbernes Speisegeschirr vermacht worden ist, so ist darunter blos das begriffen, wessen der [Erblasser] sich zur Mahlzeit bedient hat, d. h. zu Speise und Trank. Man hat daher wegen silberner Wassernäpfe Zweifel erhoben; ich glaube aber, dass sie dazu gehören, denn auch sie werden zum [Gebrauch bei] Tische angeschafft. Wenn aber Jemand silberne Kochtöpfe, oder silberne Kessel, oder Pfannen, oder ein anderes Gefäss zum Sieden hat, so kann Zweifel entstehen, ob es zum Speisegeschirr gehöre? Dergleichen ist jedoch vielmehr zum Kochgeschirr zu rechnen. 13Betrachten wir nun die in Silber oder Gold gefassten Juwelen; diese, sagt Sabinus, folgen dem Golde und Silber; denn [das Kleinere] folgt allemal Dem, dessen Masse die grössere ist. Dieser Ausdruck ist richtig, denn wenn die Frage entsteht, was dem Andern folge, so sieht man allemal darauf, was dem Andern zur Verzierung dient, wie das Zubehör der Hauptsache folgt; so folgen also auch in Gold oder Silber gefasste Juwelen den Tassen und Schüsseln. 14Auch bei Tischbeschlägen1414Coronae mensarum, nach B. Marqueterie — Umkränzungen. gehören daher die Juwelen zum Beschlag und der Beschlag zu den Tischen. 15Dasselbe findet in Ansehung von Gold und Perlen Statt, denn wenn letztere zur Verzierung des erstern verwendet worden sind, so folgen sie dem Golde, im umgekehrten Fall gehört das Gold zu den Perlen. 16Ebenso ist es mit in Ringe gefassten Juwelen. 17Juwelen aber sind durchsichtige Stoffe, die, wie Sabinus in den Büchern zum Vitellius lehrt, Servius dadurch von den Edelsteinen unterschied, dass die Juwelen1515Gemmae et lapilli, habe ich mit Juwel und Edelstein übersetzt. Man könnte auch Edelsteine und Halbedelsteine sagen; s. Andr. Duker de latin. vet. Ictor. p. 291. durchsichtig sind, wie z. B. die Smaragden, Chrysolithen und Amethysten. Edelsteine aber sind entgegengesetzter Natur mit diesen, wie die Obsidianer1616Diese haben den Namen von der Stadt Obsidium in Aethiopien, und sind schwarz glänzende Steine. Plin. H. N. lib. 36. c. 26. Africanischer Achat, B. und Vejentaner1717Diese haben den Namen von den Vejentern, und sind schwarz und weiss gesprenkelt, s. Brisson h. v. (mit weissem Rande, B. Gagali.). 18Dass aber Perlen weder zu den Juwelen, noch zu den Edelsteinen gehören, sei, sagt Sabinus ebendaselbst, hinreichend bekannt, weil die Perlenschnecke im rothen Meere wächst und zusammenwächst. 19Dass Krystallgefässe1818Murrina vasa. Ueber diese Bedeutung hat man nur Hypothesen; man hat sie für chinesische Specksteine halten wollen; s. Böttiger a. a. O. p. 307. nicht zu den Edelsteinen gehören, schreibt Cassius. 20Zu dem Vermächtniss des Goldes gehören alle Goldgefässe, zu dem von Juwelen, die aus Juwelen; hiernach gehören nun Juwelen, sie mögen in goldnen oder silbernen Gefässen enthalten sein, zum Gold oder Silber, weil man darauf Rücksicht nimmt, was zur Verzierung des andern gehört, nicht was werthvoller ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.