Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XIX
Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Papinianus hat dem Prätor Junianus zum Bescheid gegeben, dass, wenn man übereingekommen sei, dass das Heirathsgut, möge die Ehe aufgelöst sein, auf welche Weise sie wolle, wenn Kinder vorhanden wären, bei dem Manne verbleiben sollte, weder vermuthet werde11Neque convenisse videri. Der Vertrag also, dass nach dem Tode des Mannes das Heirathsgut der noch lebenden Frau nicht zurückgegeben werden solle, gilt nicht., dass man [auf den Fall], wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns getrennt sei, übereingekommen sei, dass das Heirathsgut [bei dem Erben des Ehemanns] bleiben [solle], noch, wenn man darüber [wirklich] übereingekommen wäre, das Pactum gegen [die Bestimmung] des Heirathsguts zu halten sei, wenn der Tod des Ehemanns erfolgt ist.
Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Wenn ich meinem Gläubiger, gegen den ich durch eine Einrede geschützt bin, das vermache, was ich ihm schuldig bin, so ist das Legat gültig, weil ihm [dadurch] die Einrede erlassen scheint; sowie auch Aristo sagt, wenn mir dasjenige, weshalb ich eine Klage aus dem Edict (honoraria) habe, mir vermacht wird, so gelte das Vermächtniss, weil mir eine Klage aus dem Gesetz (civilis), statt der aus dem Edict ertheilt wird22Vgl. pr. Inst. 4. 12.. 1Marcellus hält im achtundzwanzigsten Buche dafür, wenn du eine Sache, die du mir aus einer Stipulation schuldig warst, mir vermachst, so gelte das Vermächtniss, so dass selbst das Falcidische Gesetz es nicht mindere.
Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Folgende Testamentsclausel (scriptura): die Gelder (pecunias), welche ich vermacht habe, ohne eine Zahlungsfrist beizufügen, soll mein Erbe in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren entrichten, geht die vermachten Stücke (corpora) nichts an, sondern nur solche Sachen, die nach Gewicht, Zahl oder Maass sich bestimmen. 1Sie geht auch nur diejenigen Vermächtnisse an, welchen keine Zahlungsfrist beigefügt ist; daher wird ein schlechtweg (pure) ausgesetztes Vermächtniss durch diesen Zusatz gestundet. 2Wie nun, wenn mir Hundert [mit dem Beisatz:] baar (praesentia)33Das deutsche Wort baar hat freilich nicht den prägnanten Doppelsinn des lateinischen pecunia praesens. Eher liegt derselbe in dem kaufmännischen Ausdruck contant, den zu brauchen mir jedoch nicht angemessen schien. vermacht sind, werden sie in Jahresfrist, oder sofort baar bezahlt? Servius und Labeo sagen, sie müssen sofort baar (in praesens) entrichtet werden. Obgleich also dieser Beisatz44„Praesentia.“, soviel die Kraft und Wirkung des Vermächtnisses betrifft, überflüssig ist, so nützt er doch dazu, dass das Vermächtniss sofort entrichtet werden muss. 3Wenn aber ein Vermächtniss in jährlichen oder monatlichen Terminen zahlbar gestellt ist, so ist darauf Jene Clausel nicht anwendbar, weil dieses Vermächtniss Anfang und Ende hat. 4So auch, wenn ein Vermächtniss unter einer Bedingung ausgesetzt ist, kann man sagen, es sei die Clausel der jährigen Zahlbarkeit darauf nicht zu beziehen, denn Bedingung heisst [eben] eine ungewisse Zahlungsfrist. 5Damit stimmt überein, was Trebatius meint, dass diese gewöhnliche Clausel nicht anwendbar sei, wenn Jemandem ein Vermächtniss so ausgesetzt ist: sobald er zwanzig Jahr alt sein wird. 6Ebenso wenn dasjenige Geld, was in der Casse, oder der Wein, welcher im Keller (in apothecis) sich befindet, vermacht ist, muss die Clausel für unanwendbar geachtet werden, weil sie, wie oben gesagt, nicht anzuwenden ist, so oft bestimmte Stücke (species) vermacht sind. 7Dass diese Clausel nicht blos auf die vorhergehenden Vermächtnisse, sondern auf alle im Testamente enthaltenen zu erstrecken sei, haben Gallus Aquilius, Ofilius, Trebatius begutachtet, und es ist dies richtig.
Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Wird das Heirathsgut zurück vermacht, so hat dies Vermächtniss des Heirathsgutes ohne Zweifel denselben Gegenstand, welchen die Klage wegen des Heirathsgutes hatte. 1Hätten daher auch Mann und Frau einen Vertrag mit einander geschlossen; es solle nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes wegen des ihnen gewordenen gemeinschaftlichen Sohnes das Heirathsgut bei dem Erben des Mannes verbleiben, so kann, wenn hiernächst der Mann stirbt und das Heirathsgut vermacht, jener Vertrag doch um deshalb nicht bestehen, weil das Heirathsgut zurückvermacht worden ist. Aber auch ohne Rückvermächtniss muss dasselbe behauptet werden55Die Glosse sagt zwar hier sc. pacto standum non esse, jedoch wohl unrichtig. Der Sinn scheint dieser zu sein. Ist die Dos relegirt, so gilt das pactum de retinenda dote in casum mortis mariti nicht. Ist sie nicht relegirt, so muss es wenigstens erst erwiesen werden. Denn wenn auch die retentio dotis filiis intervenientibus ipso jure (also ohne besonderen Nachweis eines Uebereinkommens) eintritt, so bezieht sich dies doch nur auf die Fälle, wenn die Frau vorher stirbt oder Ehescheidung eintritt, aber nicht auf den den Fall, dass der Mann voraus stirbt.. Denn wenn es auch angenommen ist, dass das Verhältniss des Heirathsgutes ein nachtheiligeres werden kann, sobald Kinder geboren werden, so findet dies doch nur dann Statt, wenn die Frau entweder selbst stirbt, oder geschieden wird. 2Unbezweifelt führt das Rückvermächtniss des Heirathsgutes den Vortheil mit sich, dass Letzteres sofort gefordert werden kann, weil das Heirathsgut sonst nur nach Jahresfrist entrichtet zu werden braucht. 3Es gewährt aber auch den Vortheil, dass gegenwärtig wegen der geschenkten Sachen nach dem Senatsbeschluss66Nach der Note bei Gothofred. ist der in l. 32. §§. 1. 2. D. de Donat. int. V. et U. (welche Schenkung hier zu verstehen ist!) erwähnte Senatsbeschluss gemeint. Der Anspruch ist als von Seiten des Erben gemeint zu verstehen. A. d. R. kein Anspruch Statt findet, wenn der Testator nur seinen Willen nicht geändert hat. 4Verwendungen vermindern das Heirathsgut dem Rechte selbst zu Folge. Es muss jedoch dieser Satz, dass nämlich Verwendungen dem Rechte unmittelbar zu Folge das Heirathsgut vermindern, nicht auf einzelne Gegenstände, sondern auf den ganzen Inbegriff bezogen werden. 5Ad Dig. 33,4,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 3.Das Rückvermächtniss des Heirathsgutes fasst aber die Klage wegen des Heirathsgutes in dem Grade in sich, dass wenn der Mann dasselbe bei seinen Lebzeiten der Frau zurückbezahlt hat, nämlich in den zulässigen Fällen, das Vermächtniss erlischt. 6Befinden sich Sclaven in dem nicht abgeschätzten Heirathsgute und sind diese gestorben, so erlischt Rücksichts dieser das Vermächtniss des Heirathsgutes. 7Hätte jedoch die Frau ein Heirathsgut versprochen, dasselbe aber nicht gegeben, und der Mann hätte bei seinem Absterben der Ehegattin das Heirathsgut zum Voraus vermacht, so kann sie dadurch doch nicht mehr als Befreiung von jenem Versprechen erlangen. Denn auch wenn Jemand ein Vermächtniss folgender Gestalt ausgesetzt hätte: er soll die hundert [-tausend Sestertien] haben, welche in meinem Kasten liegen, oder: welche er bei mir niedergelegt hat, so braucht bekanntlich, wenn sich nichts vorfindet, auch nichts gegeben zu werden, weil keine Gegenstände vorhanden sind. 8Hätte Jemand seiner Gattin das Titianische Landgut mit dem Zusatze vermacht: denn dieses Landgut ist um ihretwillen an mich gelangt, so gebührt ihr in jedem Falle das Landgut. Denn was einer schon bezeichneten Sache zu mehrerer Bezeichnung hinzugefügt wird, ist gleichgültig. 9Celsus schreibt im zwanzigsten Buche der Digesten: hat ein Schwiegervater seiner Schwiegertochter das Heirathsgut zurückvermacht, so hat das Vermächtniss, wenn er ihr nur das Recht zur Klage auf das Heirathsgut vermachen wollte, keine Wirkung, weil sie verheirathet ist; war es jedoch sein Wille, dass sie die Mitgiftsgelder zurückerhalten sollte, so ist, spricht er, das Vermächtniss rechtsgültig. Hätte sie aber das Heirathsgut schon zurückempfangen, so steht dem Ehemanne nichts desto weniger die Verfolgung des Heirathsgutes zu, und zwar wenn er zum Erben eingesetzt worden ist, durch die Erbtheilungsklage; oder wenn dies nicht der Fall war, durch eine analoge Klage. Ich glaube jedoch, weil es nicht der Wille des Schwiegervaters gewesen ist, seinen Erben zur zweimaligen Gewährung des Heirathsgutes zu verpflichten, dass auch die Ehefrau, wenn sie aus dem Testamente klagt, Sicherheit bestellen muss, den Erben gegen den Ehemann vertreten zu wollen; und also wird auch der Mann dieselbe Sicherheit bestellen müssen, wenn er früher klagt, den Erben gegen die Ehefrau zu vertreten. 10Ad Dig. 33,4,1,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 484, Note 20.Mit umgekehrtem Fall kommt bei Julianus die Frage vor, wenn der Schwiegervater seinem enterbten Sohne das Heirathsgut der Schwiegertochter vermacht hätte? Er ertheilte zur Antwort: es könne zwar wider den enterbten Ehemann die Klage wegen des Heirathsguts [von Seiten der Frau] nicht erhoben werden; wohl aber könne er auf den Grund des Vermächtnisses das Heirathsgut selbst einklagen. Doch dürfe es ihm nur gegen Sicherheitsbestellung, dass er die Erben gegen die Ehefrau vertreten wolle, verabfolgt werden. Auch macht er einen Unterschied zwischen demjenigen, dem das Heirathsgut zurückvermacht worden ist, und einem orcinischen Freigelassenen77Orcinus hiess ein solcher Freigelassener, welcher erst durch den Tod des Herrn seine Freiheit erhielt; als eine Species der libertinorum. [S. Institut. II. 24. §. 2. Anm.], dem sein Sondergut vermacht worden ist. Nur dieser könne wegen seines Sondergutes verklagt werden, nicht aber der Erbe, weil derselbe aufgehört hat, den Besitz des Sondergutes zu haben. Wegen des Heirathsgutes aber könne der Erbe nichts desto weniger verklagt werden, wenn er auch aufgehört habe, im Besitz desselben zu sein. 11Eben derselbe Julianus wirft die Frage auf, ob, wenn der Schwiegervater dem Manne das Heirathsgut zurückvermacht hat, solches aber der Frau bereits zurückgezahlt worden ist, das dem Ehemanne beschiedene Vermächtniss erlösche? Er nimmt an, dass es allerdings erlösche, weil kein Object mehr vorhanden sei, was dem Manne gewährt werden könne. 12Derselbe wirft auch die Frage auf, ob, wenn das Heirathsgut einem Anderen vermacht und dieser fideicommissarisch verpflichtet worden ist, dasselbe der Frau herauszugeben, dabei das Falcidische Gesetz Anwendung leide? Er glaubt, dass es zur Anwendung gebracht werden dürfe, doch könne die Frau dasjenige, was sie durch das Fideicommiss weniger erhält, mit der Heirathsgutsklage verfolgen. Dagegen fragt sich, ob die Vortheile, es sogleich fordern zu können, bei diesem Vermächtnisse eben so Statt finden, als wenn das Heirathsgut der Frau selbst zurückvermacht worden wäre? Und ich glaube, allerdings. 13Hiernächst wirft Julianus ferner die Frage auf, ob das Falcidische Gesetz Anwendung finde, wenn der Frau zwar das Heirathsgut selbst zurück vermacht, sie aber fideicommissarisch verpflichtet worden ist, dasselbe herauszugeben? Er verneint solche jedoch, weil er auch die Gültigkeit dieses Fideicommisses in Abrede stellt. Ist aber der Ehegattin noch ausserdem etwas vermacht worden, so glaubt er, dass sie das Fideicommiss aus diesem Ueberreste gewähren müsse, welcher ihr selbst nur nach Abzug des Falcidischen Viertheils gewährt wird. Sei der Mann nur zum Theil zum Erben eingesetzt und ihm von dem Schwiegervater das Heirathsgut zum Voraus vermacht worden, so unterliege zwar das Vermächtniss des Heirathsgutes ebenfalls dem Falcidischen Abzuge, weil das Heirathsgut bei nachstehender Ehe ohne eine Verpflichtung dazu als zurückvermacht erscheine; was jedoch der Falcidia anheimfalle, müsse dem Ehemanne bei der Erbtheilung zum Voraus gegeben werden, sowie er das ganze Heirathsgut vorweg nehmen würde, wenn es nicht zurückvermacht worden wäre. 14Mela schreibt, dass wenn ein Landgut zum Heirathsgut gehört, und dieses besonders vermacht, sodann aber auch im Allgemeinen das Heirathsgut zurückvermacht worden ist, das Landgut nicht zweimal, sondern nur einmal zu gewähren sei. 15Eben derselbe Mela ist hierbei der Meinung, dass wenn ein zum Heirathsgute gehöriges Landgut von dem Manne auf eine bestimmte Zeit verpachtet worden, die Frau das ihr zurückvermachte Landgut nicht anders erhalten könne, als gegen Sicherheitsbestellung, den Pächter, vorausgesetzt, dass sie selbst die Pächte erhält, im Pacht zu lassen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIX. ad Sabin. Neratius schreibt, die Freiheit Desjenigen, welchem die Freiheit so ertheilt ist: Wenn ich keinen Sohn haben werde, wenn ich sterben werde, so soll Stichus frei sein, werde verhindert, wenn ein Sohn nachgeboren worden sei. Soll man aber sagen, dass [der Sclave], so lange man hofft, dass [ein Sohn] geboren werde, in der Sclaverei verbleibe, oder aber, wenn kein Sohn geboren ist, in Folge [dieses] nachherigen Ereignisses dahin entscheiden, dass er rückwärts frei gewesen sei88D. h. auch schon während man noch die Geburt eines Sohnes erwartete, so dass also die Freiheit auf die Zeit des Todes des Testators zurückbezogen wird.? Letzteres, glaube ich, ist mehr zu billigen.