Ad edictum provinciale libri
Ex libro XVI
Gaj. lib. XVI. ad Ed. prov. Der Proconsul verspricht in diesem Theile, bewogen durch das Gefühl der natürlichen Billigkeit, den Nachlassbesitz allen Verwandten, welche der Grund der Blutsverwandschaft zur Erbschaft beruft, wenn es auch nach bürgerlichem Rechte nicht der Fall ist. Daher können auch Kinder gemeiner Abkunft den Nachlassbesitz der Mutter, und die Mutters den solcher Kinder, sowie die Geschwister denselben gegenseitig von einander aus diesem Theile des Edicts fordern, weil sie gegenseitig verwandt sind. Dies geht so weit, dass auch wenn eine schwangere [Sclavin] freigelassen worden und niedergekommen ist, das Kind mit der Mutter, und die Mutter mit dem Kinde und auch die geboren werdenden unter einander verwandt werden.
Gaj. lib. XVI. ad Ed. prov. Unter der Bevennung Familie wird auch das Haupt der Familie selbst begriffen. 1Dass die Kinder von Frauen sich nicht in der Familie derselben befinden, ist offenbar, weil die, welche geboren werden, der Familie des Vaters, nicht der Mutter folgen.