Ad edictum provinciale libri
Ex libro XVII
Ad Dig. 2,15,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 12.Gaj. lib. XVII. ad Edict. prov. In Streitigkeiten, welche aus einem Testamente entstehen, kann weder ein Vergleich getroffen, noch die Wahrheit auf andre Weise untersucht werden, als wenn man die Worte des Testaments eingesehen und kennen gelernt hat.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Ob Municipalgemeinden eine Klage wegen Niessbrauchs gegeben werden müsse, darüber ist Frage erhoben worden; denn es schien zu befürchten zu sein, dass er von immerwährender Dauer werden würde, weil er weder durch den Tod, noch so leicht durch Standesrechtsveränderung untergehen konnte; weshalb die Eigenheit unnütz sein würde, wenn ihr der Niessbrauch für immer abginge. Dennoch aber hat man sich dahin geneigt, eine Klage zuzugestehen. Hieraus entstand wieder die Streitfrage, wie lange städtische Gemeinden bei dem Niessbrauch zu schützen seien? Und hier hat man nun den Grundsatz angenommen, dass dieselben hundert Jahre lang [dabei] zu schützen seien, weil dies das Lebensziel eines hochbejahrten Mannes ist.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Wer sich noch in der Gewalt seines Vaters befindet, dem erlauben die Gesetze nicht, ein Testament zu errichten, ja, wenn er es auch mit der Erlaubniss seines Gewalthabers thäte, so hat es doch keine rechtliche Wirkung. 1Taube und Stumme11Neueres Recht enthält c. 10. C. h. t. können kein Testament errichten; wenn aber Jemand erst nach geschehener Testamentserrichtung durch Krankheit oder einen sonstigen Unfall stumm oder taub wird, so behält das Testament nichts desto weniger seine Gültigkeit.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Das Testament, welches Jemand, da er in feindlicher Gewalt sich befand, in diesen Zustande machte, hat keine Gültigkeit; wenn auch derselbe in sein Vaterland zurückkam. 1Ist Jemand in den Bann gethan, so gilt weder sein schon vorher, noch sein nachher errichtetes Testament. Es soll auch sein Vermögen, das er zur Zeit seiner Verurtheilung besass, eingezogen, oder, wollte dies nicht vortheilhaft scheinen, den Gläubigern abgetreten werden. 2Leute, die auf eine Insel fortgeschafft werden, sind in demselben Verhältnisse22Erst Tiber verbot den Deportirten als Peregrinen zu testiren. (Schulting jurispr. antejust. p. 631.). 3Aber die Personen, welche auf eine Insel hin [relegirt] oder aus Italien oder ihrer Provinz33Sueton. in Claud. c. 23. verwiesen werden, behalten ihr Recht zur Testamentserrichtung. 4Die aber, welche zum Kampfe44S. Briss. voc. ferrum. Constantin d. G. hob dieses Institut auf. [mit Klopffechtern], oder mit Thieren oder in die Bergwerke verurtheilt werden, verlieren ihre Freiheit, und ihre Güter werden eingezogen; daraus geht nun deutlich hervor, dass sie die Fähigkeit, Testamente zu errichten, verlieren.
Gaj. lib. XVII. ad Edict. prov. Unter den übrigen zur Anordnung eines Testamentes nothwendigen Erfordernissen ist nach den rechtlichen Bestimmungen das Vorzüglichste die Einsetzung oder Enterbung seiner Kinder; damit nicht durch Uebergehung derselben das Testament umgestossen werde. Denn wurde ein in väterlicher Gewalt stehender Sohn übergangen, so ist das Testament nutzlos.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Sclaven kann man ebenso wie Freie zu Erben einsetzen, wenn sie nur Sclaven solcher Leute sind, die man selbst zu Erben einsetzen kann; es wurde ja die Erbfähigkeit der Sclaven [in Bezug] auf die Person ihrer Herren [zum Besten derselben] eingeführt. 1Einen Erbschaftssclaven kann man, wie angenommen wurde, deswegen zum Erben einsetzen, weil man sich davon überzeugte, die Erbschaft sei eine Herrin, und vertrete die Stelle des Verstorbenen.
Gaj. lib. XVII. ad Edict. prov. Allen55Dies sind nicht die Edictsworte, sondern von Gajus. Auch den Fideicommissaren wird dies nach Huber gestattet., welche Testamente einsehen, oder auch abschreiben wollen, verspricht der Prätor Erlaubniss zur Einsicht66Despicere steht auch in der Florent. statt inspicere. Hal. und fast Alle haben auch inspicere aufgenommen. S. Smallenb. a. a. O. Bd. V. p. 155. und Abschrift zu geben, und bekanntlich ertheilt er dies Jedem, der in seinem eigenen oder einem fremden Namen ihn darum ersucht. 1Ad Dig. 29,3,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 12.Der Grund [und die Veranlassung] dieses Edicts bedarf keiner Erörterung. Man kann nämlich ohne den Richter nicht anders sich vergleichen, noch bei Gericht die Wahrheit über Streitigkeiten, die aus einem Testamente herrühren, erforschen, als dadurch, dass man die Worte des Testamentes zur Ansicht und Erkennung erhält. 2Wenn einer [von den Zeugen] sein Siegel nicht anerkennen will, so wird deswegen nichts desto weniger das Testament eröffnet, allein ausserdem erregt dies Verdacht.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Jedoch selbst dem Erben steht die Abforderung des Testaments, sowie der übrigen Erbschaftsgegenstände zu, und er kann deshalb auch auf Herausgabe klagen.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Wenn aber auch Jemand nicht die ganze Erbschaft, oder einen Theil derselben, wozu er war zum Erben eingesetzt worden, ohne Testament in Besitz hat, sondern nur das geringste Theilchen, oder auch nur einen einzigen Gegenstand derselben, so steht er unter diesem Edicte:
Idem lib. XVII. ad Ed. prov. Und dies ist auch nicht unbillig, da ein Jeder nach seinem Vergehen Nachtheile erfahren muss.
Idem lib. XVII. ad Ed. prov. Wenn Jemand nicht Testamentserbe und überhaupt gar nicht Besitzer der Verlassenschaft wurde, so haben die Vermächtnisse keine Anforderungen, denn es muss einem Jeden freistehen, auch eine vortheilhafte Erbschaft auszuschlagen, wenn gleich auf diese Weise Vermächtnisse und Freiheitsgebungen vernichtet werden. Allein bei fideicommissarischen Erbschaften ist dafür gesorgt worden, dass, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antreten wollte, er durch den Prätor zum Antreten und Herausgeben derselben angehalten werde. Diese Wohlthat geniessen aber die, welchen einzelne Sachen als Fideicommiss hinterlassen wurden, ebenso wenig, als die Vermächtnissnehmer.
Idem lib. XVII. ad Ed. prov. Ueberdies muss auch dem Freilasser, der zum Alleinerben eingesetzt wurde, im Fall er ohne ein Testament die Erbschaft in Besitz nahm, der Vortheil des ihm gebührenden Theiles, den er auch würde erhalten haben, wenn er nach dem Testamente die Erbschaft angetreten hätte, unverletzt bleiben.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. Wenn dem kaiserlichen Schatze das wegen unterlassener Todesrache erbelose Vermögen zugesprochen wird, so muss er auch auf die Klagen wegen der Vermächtnisse sich einlassen; auch die Freiheitsgebungen sind gültig, versteht sich für die [Sclaven,] welche im Rathsbeschlusse ausgenommen sind77D. i. die nicht unter demselben Dache wohnten, auch nicht Theil an dem Morde nahmen..
Gajus lib. XVII. ad Ed. prov. Durch das Cornelische Gesetz wird eine Belohnung für den Ankläger festgesetzt, welcher die Sclaven aufsuchte und anzeigte, welche aus dem Haus [des Ermordeten] vor der peinlichen Untersuchung entflohen, so dass er (der Ankläger) für jeden einzelnen Sclaven, den er überführte, fünf Goldgulden aus des Ermordeten Vermögen, oder wenn dieses nicht zu dieser Summe hinreicht, aus der Staatscasse erhält. Diese Belohnung wird aber dem Ankläger nicht für alle Sclaven, die unter demselben Dache, oder [an demselben] Orte waren, sondern nur für die bewilligt, welche den Mord begingen. 1Ueberdies wird bestimmt, dass die, welche vor gehaltener peinlicher Untersuchung flohen, wenn sie bei Eröffnung des Testamentes als mit der Freiheit eingesetzt erfunden werden, nach dem Gesetz über Meuchelmörder angeklagt werden sollen, so dass sie in Fesseln ihre Vertheidigung führen und, überwiesen, ebenso wie Sclaven bestraft und dem, welcher sie überwies, je zehn Goldgulden als Belohnung aus dem Vermögen des Verurtheilten gegeben werden sollen. 2Aus diesem Edict geht eine Klage gegen den hervor, welcher gegen das prätorische Edict ein Testament eröffnet oder etwas Anderes gethan haben soll. Denn, wie aus dem oben Gesagten erhellt, gibt es gar Vieles, weswegen die Strafe des Edicts bestimmt wurde. Bekannt aber ist es, dass diese Klage, in Folge welcher die Strafe auf hundert Goldgulden aus dem Vermögen des Verurtheilten sich beläuft, Jedermann zustehe (popularem esse), und die eine Hälfte davon dem als Belohnung vom Prätor versprochen wird, welcher [den Thäter] überwies, die andere in die Staatscasse kommt.