Ad edictum provinciale libri
Ex libro XVIII
Gaj. lib. XVIII. ad Ed. prov. weil die Vernunft es räth, dass der, welcher [seinem Sclaven] die Freiheit ertheilen kann, selbst ihm diese entweder sogleich ertheilen müsse, oder in einer bestimmten Frist, oder bedingt, nicht aber, dass es von ihm abhänge, auf den Zufall hin, von welchem seine Freiheit abhängig gemacht wird, zum Erben einzusetzen.
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Auch wenn ein Testator seinem Erben vorschreibt, [etwas] zum angemessenen Preise zu kaufen oder zu verkaufen, ist das Vermächtniss gültig. Denn wie, wenn der Legatar, von welchem er ein Grundstück zu kaufen verpflichtet worden ist, genöthigt, es zu verkaufen, keinen Käufer fände? oder umgekehrt, wie wenn dem Legatar viel daran läge, ein gewisses Grundstück zu kaufen, der Erbe aber es sonst nicht verkauft haben würde, wenn der Testator es ihm nicht auferlegt hätte?
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Wenn einem Sohne etwas, nach dem Tode seines Vaters zu entrichten, vermacht wird, so ist kein Zweifel, dass das Vermächtniss nach des Vaters Tode dem Sohne gehört, ohne dass es einen Unterschied macht, ob er Erbe des Vaters geworden ist, oder nicht. 1Ist aber einem Sclaven ein Vermächtniss, nach seines Herrn Tode zahlbar ausgesetzt, so gehört, dafern der Sclav in demselben Dienstverhältniss bleibt, das Vermächtniss dem Erben des Herrn, dergestalt, dass ein Gleiches auch dann Rechtens ist, wenn dem Sclaven in dem Testament des Herrn die Freiheit gegeben ist; denn das Vermächtniss ist vorher angefallen (dies legati cedit), ehe ein Erbe des Herrn vorhanden ist; daher gehört dieses der Erbschaft erworbene Vermächtniss nachher, wenn Jemand Erbe wird, diesem; ausser wenn ein Notherbe oder gezwungener Erbe11S. Inst. 2. 13. u. 15. u. u. B. 38. Tit. 16. im Testamente ernannt ist; denn weil hier der Eintritt als Erbe und der Anfall des Vermächtnisses zusammenfällt, so ist richtiger zu sagen, dass das Vermächtniss demjenigen, welchem es ausgesetzt ist, selbst gehöre, als dem Erben dessen, von dem er die Freiheit erhält. 2Wenn einem unbedingt vermachten Sclaven unter einer Bedingung die Freiheit gegeben ist, so ist, wenn das Gegentheil der Bedingung eintritt, das Vermächtniss gültig; wird also die Bedingung erfüllt, so erlischt das Vermächtniss; fehlt die Erfüllung entschieden, so gehört es dem Legatar; daher, wenn der Legatar stirbt, ehe der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung der Freilassung entschieden ist, und nachher der Nichteintritt gewiss wird, kommt das Vermächtniss dem Erben des Legatars nicht zu. 3Ist derselbe Sclav unbedingt vermacht und nach Ablauf einer Frist freigelassen, so ist das Vermächtniss durchaus ungültig, weil der Ablauf der Frist gewiss ist; dies ist auch die Meinung des Julianus. Daher sagt er: wenn dem Titius ein Sclav vermacht, und eben demselben nach dem Tode des Titius die Freiheit gegeben ist, so ist das Vermächtniss ungültig, weil es gewiss ist, dass Titius sterben wird.
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Wenn der Sclav des Titius mich bestohlen, nachher aber Titius mich zum Erben eingesetzt und dir den Sclaven vermacht hat, so ist nicht unbillig, dass ein solcher Sclav dir in demselben Verhältniss übergeben werde, in welchem er beim Titius gestanden hat, nämlich so, dass du wegen des Diebstahls, den er verübt hat, als er beim Titius war, mich schadlos haltest. 1Denn auch wenn ein Grundstück, das gegen das meinige eine Servitut hatte, dir vermacht ist, brauche ich es nicht anders dir zu übergeben, als so, dass mir die vorige Servitut wieder gewährt werde. 2Und jener Fall ist nicht unähnlich dem, wenn Jemand in Auftrag eines Andern einen Sclaven gekauft hat, oder einen [erkauften] Sclaven [wegen Aufhebung des Kaufs] zurückgibt; welche alle nicht anders zur Herausgabe des Sclaven genöthigt sind, als so, dass der Diebstahl in Rechnung gebracht werde, welchen dieser Sclav entweder vor Eingehung des Geschäfts oder nachher begangen hat. 3Daher ist auch ein vermachter Sclav, der nach Antritt der Erbschaft den Erben bestohlen hat, nicht anders herauszugeben, als wenn der Legatar den Schaden der wegen dieses Vergehens in Anschlag gebracht wird, dem Erben ersetzt.
Gajus lib. XVIII. ad Ed. prov. denn was nur die Stelle eines Zubehörs einnimmt, erlischt, wenn die Hauptsachen untergegangen sind.
Gajus lib. XVIII. ad Ed. prov. Wenn daher ein Sclav mit seinen Untersclaven vermacht worden ist, so besteht das Vermächtniss der Letztern, wenn auch der Erstere gestorben, verkauft oder freigelassen worden ist.
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Derjenige, dem ein Vermächtniss unter der Bedingung hinterlassen worden ist, Etwas nicht zu thun, muss demjenigen mittelst der Mucianischen Sicherheitsbestellung Sicherheit bestellen, an den dem bürgerlichen Recht zufolge dieses Vermächtniss, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, oder die Erbschaft fallen kann.
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Rücksichtlich der Ausmittelung des Betrags einer Nachverlassenschaft hat man als Regel angenommen, auf die Zeit des Ablebens des Testators zu sehen. Wenn daher Jemand hundert[tausend Sestertien] im Vermögen gehabt, und sie ganz und gar zu Vermächtnissen verwendet hat, so hilft es den Vermächtnissinbabern nichts, wenn der Erbschaft vor dem Antritt derselben durch Erbschaftssclaven, oder durch Geburten von zur Erbschaft gehörigen Sclavinnen, oder durch Werfen des Viehes soviel zugewachsen ist, dass der Erbe, wenn auch die hundert[tausend] zu Vermächtnissen verwendet worden wären, dennoch den vierten Theil behält, sondern es muss nichts desto weniger der vierte Theil von den Vermächtnissen abgezogen werden. Wenn aber umgekehrt [ein Testator] von hundert[tausend Sestertien] fünfundsiebenzig[tausend] vermacht hat, und der Nachlass vor dem Erbschaftsantritt so abgenommen hat, etwa durch Feuersbrünste, oder Schiffbruch, oder das Absterben von Sclaven, dass nicht mehr als Fünfundsiebenzig[tausend,] oder auch noch weniger übrig ist, so müssen die Vermächtnisse ganz entrichtet werden; es ist übrigens dieser Umstand dem Erben nicht von Nachtheil, indem es ihm freisteht, die Erbschaft nicht anzutreten; hieraus folgt, dass sich die Vermächtnissinhaber, um nicht, wenn das Testament verlassen worden, gar nichts zu erlangen, mit dem Erben auf22In für de, s. Duker l. l. p. 350. einen Antheil von den Vermächtnissen vergleichen müssen. 1Es war ehedem grosser Zweifel darüber vorhanden, wenn die Bedingung für Etwas von der Zeit des Todes abhing, d. h. ob dasjenige, was unter dieser Bedingung verschuldet wird, zu dem Vermögen dessen, der es sich stipulirt hat, gerechnet, und von dem des Versprechers abgezogen werde? Allein es ist bei uns Rechtens, dass soviel als zu dem Vermögen des Stipulirenden hinzukommend erachtet werde, wofür die Hoffnung aus der Verbindlichkeit verkauft werden kann, und von dem des Versprechers abgehe, oder es kann dieser Punct auch durch Sicherheitsbestellungen geordnet werden, so dass eines von beiden geschieht, entweder nämlich die Rechnung so angelegt wird, wie wenn eine unbedingte Verpflichtung vorhanden wäre, oder wie wenn gar keine Verpflichtung Statt fände, und nachher die Erben und die Vermächtnissinhaber sich unter einander dahin Sicherheit bestellen, dass der Erbe, im Fall die Bedingung eintritt, entweder das herausgibt, wieviel weniger er gezahlt hat, oder die Vermächtnissinhaber dasjenige wieder herausgeben, was sie mehr erhalten baben. 2Auch wenn einige Vermächtnisse unbedingt, andere unter einer Bedingung hinterlassen worden sind und es bewirken, dass, wenn die Bedingung eintritt, das Falcidische Gesetz Statt hat, werden die unbedingten Vermächtnisse gegen Sicherheitsbestellung entrichtet, es ist in diesem Fall gewöhnlicher, die unbedingten Vermächtnisse zu entrichten, wie wenn gar keine anderen unter Bedingungen ausgesetzt worden wären; dagegen aber die [ersteren] Vermächtnissinhaber Sicherheit bestellen müssen, je nach dem Ausfall der Bedingung das, was sie mehr erhalten haben, zurückgeben zu wollen. 3Eine Sicherheitsbestellung dieser Art erscheint auch nothwendig, wenn einigen Sclaven in denselben Testamente unter einer Bedingung die Freiheit ertheilt worden ist, deren Werth, wenn die Bedingung eintritt, von der Nachverlassenschaft abgezogen wird. 4Dass es sich mit Vermächtnissen, die zu einem bestimmten Tage hinterlassen worden sind, anders verhalte, ist einleuchtend, da es bestimmt ist, dass dieselben dem Vermächtnissinhaber sowohl wie seinem Erben jedenfalls geschuldet werden; allein man muss hier annehmen, als gehe von der Nachlassmasse um soviel weniger ab, als der Erbe inzwischen, bis der Tag eintritt, aus den Nutzungen oder Zinsen gewinnt. 5Es ist also am Besten, wenn der Testator gleich von Anfang an die Vermächtnisse in der Art vertheilt, dass sie drei Viertheile des Nachlasses nicht übersteigen, weil wenn man drei Viertheile überschritten, dies durch das Gesetz dem Rechte selbst zufolge nach Maassgabe der Portion vermindert wird, z. B. wenn Jemand, der vierhundert[tausend Sestertien] im Vermögen hat, sie ganz und gar zu Vermächtnissen verwendet hat, so wird den Vermächtnissinhabern der vierte Theil abgezogen; wenn Dreihundertundfunfzig[tausend], der achte Theil; wenn er fünfhundert[tausend Sestertien] vermacht hat, während er nur Vierhundert[tausend] besass, so muss zuvörderst der fünfte Theil und nachher der vierte Theil abgezogen werden; denn zuerst muss das abgezogen werden, was den Betrag der Nachverlassenschaft übersteigt, und darauf das, was davon dem Erben verbleiben muss.
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Berechnung des Falcidischen Gesetzes in Ansehung jedes einzelnen Erben anzulegen sei; wenn also Titius und Sejus zu Erben eingesetzt worden, und der halbe Antheil des Titius an der Erbschaft erschöpft, dem Sejus aber das Viertheil des ganzen Nachlasses übrig gelassen worden ist, so kommt dem Titius die Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes zu.
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Bei Doppeltestamenten wird, wenn wir den Nachlass in Betracht ziehen, allein derjenige Betrag der Masse berücksichtigt, den der Vater bei seinem Ableben besass, ohne dass es etwas zur Sache thut, wenn der Sohn nach des Vaters Tode etwas gewonnen oder verloren hat; wenn die Vermächtnisse, so werden sowohl die im ersten als die im zweiten Testamente ausgesetzten zusammengeworfen, gleichwie wenn der Testator auch diejenigen, deren Entrichtung er dem Erben seines Sohnes aufgegeben, seinem eigenen Erben unter einer andern Bedingung auferlegt hätte33S. Sammet. Hermen. p. 129 ff..
Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Der vermachte Niessbrauch kommt aber zur Berechnung des Falcidischen Gesetzes, denn er unterliegt der Theilung, so dass, wenn Zweien derselbe vermacht worden ist, die Hälften davon an jeden dem Rechte selbst zufolge fallen. 1Die zurückvermachte Mitgift kommt nicht zur Berechnung des Falcidischen Gesetzes, weil man annimmt, dass die Frau dieselbe als ihr gehörig zurückerhält. 2Dass aber auch diejenigen Sachen, welche der Frau wegen gekauft und angeschafft worden, ausserhalb der Berechnung des Gesetzes bleiben, ist in diesem44Wieling Lection. p. 239. selbst ausdrücklich vorgeschrieben worden.
Ad Dig. 50,17,57ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 431: Deposition wegen Ungewißheit, wer der Forderungsberechtigte ist.Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Der gute Glaube lässt es nicht zu, dass zwei Mal Dasselbe gefodert werde.