Ad edictum provinciale libri
Ex libro XV
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Wenn einem Mündel oder Wahnsinnigen der Nachlassbesitz zusteht, so muss, wie man angenommen hat, zur Erledigung dieser Angelegenheit in Betreff sowohl des Nachsuchens als des Ausschlagens dieses Nachlassbesitzes der Wille des Vormundes oder Curators berücksichtigt werden. Diese sind aber auch der Klage aus der Vormundschaft oder Geschäftsführung unterworfen, wenn sie nämlich hierin etwas gegen den Vortheil des Mündels oder Wahnsinnigen gethan haben.
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Wenn Jemand den Nachlassbesitz gegen das väterliche Testament forderte, so verliert er dadurch sein Recht aus der Substitution, wenn er seinem unmündigen Bruder war substituirt worden.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Ueber ein Soldatentestament spricht aber deshalb der Proconsul besonders zu Recht, weil er gar gut weiss, dass nach den kaiserlichen Verordnungen eigenthümliche und von dem gemeinen Rechte abweichende Rechte beobachtet werden.
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Ad Dig. 29,1,17 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 553, Note 14.Wenn ein Soldat Erben auf bestimmte Gegenstände einsetzte, wie z. B. den einen auf seine städtischen Grundstücke, den andern auf seine ländlichen, wieder einen andern auf sein übriges Vermögen, so wird diese Einsetzung gültig sein, und ebenso gehalten werden, als wenn er diese Erben ohne bestimmte Theile eingesetzt und alle seine Sachen so vertheilt hätte, dass er einem jeden durch Vorauswegnahme das, was er erhalten soll, vermachte. 1Julianus sagt auch, dass, wenn Jemand den Einen auf sein castrensisches, den Andern auf sein übriges Vermögen zum Erben ernannte, dies gleichsam als zwei Erbschaften anzusehen sei, so dass auch für die Schulden, welche im Lager gemacht wurden, blos der hafte, welcher auf das castrensische Vermögen zum Erben ernannt wurde. Waren aber ausserhalb des Lagers Schulden gemacht worden, so sei blos der, welcher auf das übrige Vermögen zum Erben ernannt wurde, dafür verbindlich. Diesem folgerecht scheint er auch geantwortet zu haben, dass je nach dem Grunde, aus welchem einem Soldaten eine Schuldforderung zusteht, diese unmittelbar nach dem Rechte auf diesen oder jenen Erben [des Soldaten] übergehe. Wenn aber der eine, oder der andere Theil des Vermögens zur Deckung der Schulden, die in demselben begründet sind, nicht zureicht, und deswegen der auf diesen Theil eingesetzte Erbe nicht antrat, so müsse der, welcher antrat, angehalten werden, entweder die ganze Erbschaft auszuschlagen11Defendere steht hier, nach Muretus, für deserere, vielleicht soviel, als sich gegen das Erbesein schützen., oder sie ganz von den Ansprüchen der Gläubiger befreien22Solvere hered. cred. kann wohl nicht leicht heissen: die Erbschaft den Gläubigern, um sich nach dem Verhältniss ihrer Forderungen darein zu theilen, überlassen, denn dies liegt ja schon im vorhergehenden: defendere, sondern es hat vielmehr die in der Uebersetzung bezeichnete Bedeutung. Vgl. Cujac. (Recit. solemn. ad Paul. Quaest. ad l. 37. huj. tit.). 2Wenn ein Soldat in demselben Testamente ein und dieselbe Person zum Erben ernannte, und darauf wieder enterbte, so ist hierdurch die Erbschaft weggenommen, da bei dem Testamente von Nichtsoldaten die Erbschaft allein durch Enterbung nicht weggenommen werden kann33Es fällt nämlich bei Nichtsoldaten, wenn die geschehene Einsetzung durch spätere Enterbung wieder aufgehoben wird, das ganze Testament mit allen seinen Nebenbestimmungen zusammen, wo hingegen bei Soldaten blos die Erbschaft dem Enterbten ohne Folgen für anderweitige Bestimmungen entzogen wird. Vergl. Cujac. ad Fr. 13. §. 1. D. de lib. et posth. (T. I. p. 1089). Die Negation ist aus der Pisander Handschrift, wie eine Randbemerkung aus Ant. Augustinus lehrt.. 3Wenn ein Vater von seinem Haussohne, der Soldat ist, auf dessen castrensisches Vermögen zum Erben eingesetzt wurde und mit Nichtbeachtung des Testamentes etwas vom Sondergute in Besitz bekommen wird, oder durch Arglist sich ausser dem Besitzstand stellte, so wird gegen ihn die Klage aus Vermächtnissen (legatorum actio) gegeben44Vergl. Fr. 2. D. de castr. pec. 49. 17.. 4Wenn ein Soldat während seiner Dienstzeit ein Testament machte, nach seinem Austritt aus dem Soldatenstand einen Codicill anfertigte und innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung stirbt, so nehmen die Meisten an, man müsse den Codicill anlangend, die Vorschrift des bürgerlichen Rechtes berücksichtigen, weil er nicht vom Soldaten angefertigt wurde; und es habe gar keinen Bezug auf die Sache, dass dieser Codicill im Testamente bestätigt wurde. Deshalb finde denn auch bei den Vermächtnissen, die im Testament zugetheilt wurden, das Falcidische Gesetz nicht Statt; allein bei denen, die im Codicill gegeben wurden, finde es Statt55Der entgegengesetzte Fall ist in Fr. 8. §. 4. D. de jure codicill. 29. 7. enthalten..
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Auf Erbschleicherei berechnete (captatoriae) letztwillige Verfügungen sind bei Erbeinsetzungen und Vermächtnissen auf gleiche Weise uugültig66S. Hugo Rechtsgesch. S. 721. Ausg. 10. und oben Fr. 81. §. 1. D. de her. inst. 28. 5..
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Es ist jedoch der Vater dem Freilasser nicht soweit gleichzustellen, dass ihm auch die Favianische oder Calvisianische Klage gegeben würde, weil es unbillig ist, freigeborenen Menschen nicht eine freie Veräusserung des Ihrigen zu gestatten.
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Ein Freigelassener, der seinen Freilasser und dessen Kinder am Leben hat, muss, wenn er den erstern zu der ihm gebührenden Portion zum Erben eingesetzt hat, die letztern zu demselben Antheile substituiren, so dass, wenn der erstere auch noch bei Lebzeiten des Freigelassenen gestorben ist, dennoch den letztern Genüge geschehen angenommen wird. 1Wenn ein Freigelassener einen aus der Gewalt entlassenen Sohn seines Freilassers und Enkel von einem andern hat, der in des Grossvaters Gewalt geblieben ist, so braucht der Freigelassene blos dem Sohne und nicht auch den Enkeln77Man kann wohl mit Hal. unbedenklich nepotibus lesen. Genüge zu leisten, und es thut nichts zur Sache, dass sie ebenfalls zu des Grossvaters Nachlass berufen werden.
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. denn es scheint widersinnig, dass es derselben Person freistehen solle, den letzten Willen des Verstorbenen zum Theil anzuerkennen, und zum Theil umzustossen.
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Niemand scheint Das zu erhalten, was er nothwendigerweise einem Andern ausantworten muss.