Ad edictum provinciale libri
Ex libro XIV
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Wenn der Vormund für seinen Mündel den Nachlassbesitz gefordert hat, und derselbe mehr Nachtheil als Vortheil gewährt, so haftet der Vormund durch die Vormundschaftsklage.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Wenn, nachdem ein Sohn aus der Gewalt entlassen worden, ein Enkel in derselben zurückbehalten worden ist, so wird der Enkel bei Lebzeiten des Grossvaters zum Besitz des Nachlasses seines Vaters zugelassen.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Ob der Adoptivvater aber noch lebt, oder ob er gestorben, ist einerlei; es kommt lediglich darauf an, ob [die fragliche Person] sich noch in der Adoptivfamilie befindet.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Wenn zweien Söhnen und zweien Enkeln von einem dritten Sohne der Nachlassbesitz zukommt, und der eine von den Enkeln ihn nicht verlangt, so wächst sein Antheil seinem Bruder zu; verlangt ihn aber einer von den beiden Söhnen nicht, so kommt dies sowohl dem Bruder als den Enkeln zu Statten; denn dann bilden sich zwei Hälften, von denen der Sohn die eine, und die beiden Enkel die andere erhalten. 1Wenn ein früheres zu Recht errichtetes Testament vorhanden ist, worin ein Sohn enterbt worden, und ein folgendes unvollkommenes, worin er übergangen worden ist, so kann der im letztern Testamente Uebergangene den Nachlassbesitz mit Recht fordern, wenn nämlich die im letztern Testamente eingesetzten Erben, auch wenn der Sohn gar nicht im Spiel wäre, rücksichtlich dieser Erbschaft den Vortritt [vor den im früherm Testamente eingesetzten Erben] haben, und das Verhältniss ist so, dass, wenn derjenige, wider den der Sohn den Nachlassbesitz fordert, dafern der Sohn nicht vorhanden wäre, die Erbschaft würde behaupten können, auch der Sohn den Nachlassbesitz mit vollem Rechte in Anspruch nehmen darf; kann jener dies aber nicht, auch der Sohn ausgeschlossen wird.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Eine in Annahme an Kindes Statt gegebene und zur Erbin eingesetzte Tochter muss gleich einer aus der Gewalt entlassenen nicht blos ihr Vermögen einwerfen, sondern auch die Mitgift, welche an sie gelangen kann; lebt der Adoptivvater noch, so muss dieser dieselbe einwerfen.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Der Curator der Leibesfrucht muss für die Frau Alimente bestimmen, und es kommt nichts darauf an, ob sie eine Mitgift hat, von der sie sich erhalten könnte, weil dasjenige, was auf diese Weise geleistet wird, dem Kinde geleistet zu werden angenommen wird, das sich noch im Mutterleibe befindet. 1Der für die Leibesfrucht bestellte Curator muss sich die Bezahlung der Schulden angelegen sein lassen, wenigstens derjenigen, die bei Strafe oder gegen Verpfändung werthvoller Sachen contrahirt sind.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. oder es müssen die Dienste von ihm wenigstens so gefordert werden, dass er an den Tagen, wo er sie leistet, genug Zeit, soviel zu verdienen übrig behält, um sich davon zu ernähren.
Gaj. lib. XIV. ad Ed. prov. Wenn sich der Freilasser Dienste stipulirt hat, so wird die Stipulation sogleich wirksam, wenn er sie fordert, und der Freigelassene sie nicht geleistet hat; auch kommt nichts darauf an, ob die Worte hinzugefügt worden sind: wenn ich es verlangt haben werde, oder nicht; denn da die Leistung der Dienste nichts Anderes ist, als die Gewährung einer Pflicht, so ist es widersinnig, anzunehmen, dass die Pflicht an einem andern Tage verrichtet werden solle, als wo derjenige es wollte, dem sie geleistet werden soll. 1Wenn ein Freigelassener versprochen hat, seinem Freilasser Dienste leisten zu wollen, ohne hinzuzufügen: und seinen Kindern, so brauchen sie bekanntermaassen den Kindern nur dann geleistet zu werden, wenn sie Erben des Vaters geworden sind. Dass sie Erben ihres Vaters geworden seien, ist jedoch den Kindern zur Forderung der Dienste nur dann von Nutzen, wie Julianus will, wenn sie nicht Erben durch einen Andern geworden sind. Hat daher Jemand einen aus der Gewalt entlassenen Sohn enterbt, und dessen Sclaven zum Erben eingesetzt, und ist der Sohn durch den Letztern Erbe geworden, so muss er mit der Forderung der Dienste abgewiesen werden, gleichwie der Freilasser abgewiesen werden würde, der gar keine Dienste auferlegt, oder diejenigen, welche er auferlegt hat, wieder verkauft hat. 2Bei allen Diensten ist vorzüglich darauf zu achten, dass die zur Pflege des Körpers erforderlichen Zwischenzeiten dem Freigelassenen übrig bleiben.