Regularum libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. Regul. Gerechtigkeit ist der beständige und immerwährende Wille, Jedem sein Recht zukommen zu lassen. 1Die Grundsätze des Rechts sind folgende: anständig leben, keinen Andern verletzen, Jedem das Seine zukommen lassen. 2Die Rechtsgelehrtheit ist die Kenntniss der göttlichen und menschlichen Dinge, die Wissenschaft des Rechten und des Unrechten.
Idem lib. I. Regul. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav, der von einem Dritten zum Erben eingesetzt wurde, auf Befehl eines [seiner Herren] die Erbschaft antrat, so macht er diesen dadurch inzwischen für keinen grösseren, als seinen Eigenthumstheil an ihm (dem Sclaven) zum Erben; heissen ihm hierauf die übrigen Theilhaber [die Antretung] nicht, so wachsen diesem [, der die Antretung befahl,] nach dem Rechte stillschweigend die Theile [der Uebrigen] zu.
Idem lib. I. Regul. Der Tag läuft (cedere diem) heisst: das Geld fängt an geschuldet zu werden, der Tag kommt (venire diem) bedeutet, der Tag ist gekommen, an welchem das Geld gefodert werden kann. Wenn also Jemand ohne Nebenbestimmung stipulirt hat, so läuft sowohl der Tag, als ist er auch gekommen, wenn aber unter einem Termin11D. h. unter einem gewissen Anfangstermin. Vgl. v. Glück a. a. O. IV. S. 456. f., so läuft zwar der Tag, aber er ist noch nicht gekommen, wenn unter einer Bedingung, so läuft weder der Tag, so lange die Bedingung schwebt, noch ist er gekommen. 1Aes alienum heisst das Geld, welches wir Anderen schulden, aes suum heisst das Geld, was Andere uns schulden. 2Grobes Verschulden (lata culpa) ist eine allzugrosse Nachlässigkeit, das heisst, nicht wissen, was Alle wissen.