Ad Quintum Mucium libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. ad Quint. Muc. Wenn mir der Niessbrauch an einem Grundstück, dessen Eigenthum die Frau nicht hatte, von dem Eigenthümer als Heirathsgut gegeben werden sollte, so wird nach der Scheidung eine Schwierigkeit in Bezug auf das der Frau zurückzugebende Recht vorhanden sein, weil wir gesagt haben, dass der Niessbrauch vom Niessbraucher nur dem Eigenthümer abgetreten werden könne, und dass, wenn er einem Fremden, das heisst, einem solchen, welcher das Eigenthum nicht hat, abgetreten werde, nichts auf diesen übergehe, sondern der Niessbrauch an den Eigenthümer zurückkehren werde. Einige haben also richtig dafür gehalten, dass es als Auskunftsmittel einzuführen sei, dass der Ehemann diesen Niessbrauch an die Frau entweder verpachte oder um einen Scheinpreis11Nummo uno; so nante man den bei einem nur zum Schein (dicis causa) vorgenommenen kauf auch nur um des Scheins willen gegebenen Preis. S. auch L. 46. D. loc. 19. 2. verkaufe, so dass das Recht selbst zwar bei dem Ehemann bleibe, die Fruchtziehung aber der Frau gehöre.
Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Darüber kann ein Zweifel sein, ob ich, wenn der, dessen gesetzlicher Erbe ich sein würde, wenn er ohne Testament gestorben wäre, mich zu seinem Testamentserben ernannte, zugleich beide Erbschaften ausschlagen könne, weil mir, bevor ich die testamentarische Erbfolge ausschlug, die gesetzliche noch nicht angefallen ist. Sicher schlage ich in demselben Augenblicke, wie man es erklärt, sowohl die testamentarische, als auch die gesetzliche Erbfolge aus, ebenso wie ich zuvor die testamentarische auszuschlagen, und somit die gesetzliche erworben zu haben scheinen werde, wenn ich letztere erwerben will, da ich doch weiss, dass ich Testamentserbe bin.
Idem lib. VIII. ad Quint. Muc. Wenn so geschrieben steht: Meinen Töchtern vermache ich hundert Goldstücke, ist das Vermächtniss sowohl den männlichen als den weiblichen Kindern bestimmt? Wenn nämlich steht: meinen Söhnen (filiis) bestelle ich diese Vormünder, so sind dadurch, nach ertheiltem Gutachten, auch den Töchtern diese Vormünder gegeben. Dies ist aber nicht umzukehren, so dass unter den Töchtern auch die männlichen Kinder verstanden würden, denn es würde zu sehr nachtheiligen Folgerungen führen (exemplo enim pessimum est), wenn unter einem weiblichen Worte auch Männer begriffen würden. 1Ad Dig. 31,45,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 4.Wenn uns etwas unter einer Bedingung oder auf eine gewisse Frist vermacht ist, so können wir es vor Eintritt der Bedingung oder der Frist nicht ausschlagen, denn es gehört uns gar nicht eher als bis die Frist abgelaufen oder die Bedingung eingetreten ist. 2Wenn ein Vater dem Erben in seinem Tesamente auflegt, seiner Tochter eine Anzahl Goldstücke auszuzahlen, sobald sie heirathen würde, nun aber die Tochter zur Zeit der Testamentserrichtung, jedoch in Abwesenheit und ohne Wissen des Vaters, schon verheirathet war; so ist das Vermächtniss dennoch zu entrichten; denn war er davon unterrichtet, so muss man annehmen, dass er eine zweite Heirath gemeint habe.
Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: Wenn Jemand in seinem Testamente angeordnet hat: meine Söhne und Töchter sollen sich da aufhalten, wo ihre Mutter es bestimmen wird, und ihnen soll mein Erbe jährlich für jeden Knaben und jedes Mädchen zum Unterhalt zehn Goldstücke geben; so kann derjenige, bei dem die Kinder sich aufhalten, wenn ihm die Vormünder das Geld nicht geben wollen, aus dem Testamente nicht auf Zahlung klagen. Denn diese Bestimmung zweckt nur dahin ab, die Vormünder in Kenntniss zu setzen, wenn sie nach dem Willen des Testators das Geld ohne Gefahr zahlen können. Pomponius: In einem Testamente wird Manches niedergeschrieben, was sich nur auf das Ansehen des Schreibenden bezieht, aber keine Verbindlichkeit erzeugt. Dergleichen aber sind, wenn ich dich zum Universalerben einsetze und nun verordne, du sollest mir für eine bestimmte Summe ein Denkmal errichten. Diese Bestimmung erhält keine Verbindlichkeit, sondern du wirst es nur, wenn du willst, zur Erhaltung meines Ansehns thun können. Anders ist es jedoch, wenn ich, nachdem ich dir einen Miterben gegeben, dasselbe anordne; denn wenn ich gleich dich allein verbinden will, mir ein Denkmal zu errichten, so wird doch dein Miterbe durch die Erbtheilungsklage darauf dringen können, dass du es thust, weil er ebenfalls ein Interesse dabei hat; sowie, wenn euch Beiden es zu thun auferlegt worden, euch gegenseitig eine Klage darauf zustehen wird. Auf das Ansehn des Schreibenden bezieht sich auch allein, wenn Jemand anordnet, in einer Municipalstadt Ahnenbilder22Imago waren, nach Polybius im sechsten Buche, plastische Bildnisse eines Verstorbenen, in der Regel von Wachs, colorirt oder durch eine Art Schminke dem Leben angeähnelt, welche in dem vornehmsten Zimmer des Hauses in Schränken aufbewahrt, an Festtagen öffentlich gezeigt und bei Leichenbegängnissen vorgetragen wurden. Es waren zu solchen Bildnissen oder Ahnenbildern nur diejenigen berechtigt, welche curulische Aemter bekleidet hatten und knüpft sich an diese Berechtigung die Eintheilung in nobiles, novi und ignobiles. aufzustellen. Denn wäre dies nicht zur Ehre der Stadt geschehen, sondern nur für seine eigene, so steht aus diesem Grund Niemandem eine Klage zu. Daher erzeugt auch jene Bestimmung des Quintus Mucius: meine Kinder sollen sich da aufhalten, wo ihre Mutter es bestimmen wird, keine Verbindlichkeit, sondern es wird nur zur Erhaltung des Ansehns des Testators gehören, dass sie da sich aufhalten, wo er es angeordnet hat. Doch darf sein Wille oder Befehl nicht immer aufrecht erhalten werden; so zum Beispiel, wenn der Prätor in Erfahrung gebracht hätte, der von dem Vater33Andere von der Mutter, und letztere Lesart scheint nach dem Vorhergehenden die richtigere, denn der Mutter war die Bestimmung vom Vater überlassen worden. bestimmte Aufenthalt sei wegen eines Lasters, was etwa der Vater an denjenigen nicht gekannt hat, bei denen er den Aufenthalt des Unmündigen anordnete, denselben nicht zuträglich. Sind aber zum Unterhalte derselben zehn Goldstücke jährlich hinterlassen worden, es sei nun, dass durch diese Bestimmung diejenigen bezeichnet werden, wo die Pflegebefohlenen nach dem Willen der Mutter sich aufhalten sollen, oder44Dies bezieht sich auf die Worte zu Anfang dieses Gesetzes eisque (ihnen), welche diese Doppeldeutung zulassen. A. d. R. dass wir diese Bestimmung so nehmen, dass den Kindern selbst das Vermächtniss gebühre; so wird es gültig sein. Denn es spricht auch mehr dafür auzunehmen, er habe es nur aus Vorsorge für seine Kinder gethan. Es darf daher Alles das, was sich allein auf das Ansehn des Testators bezieht, weder ganz unberücksichtigt gelassen noch durchaus beobachtet, sondern Alles muss, wenn es nur nicht auf etwas Schlechtes hinausläuft, durch richterliche Dazwischenkunft zur Ausführung gebracht werden.
Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Habe ich angeordnet, ein Sclave solle unter einer Bedingung frei sein, und dir den Niessbrauch desselben vermacht, so besteht [einstweilen] das Vermächtniss.
Idem lib. VIII. ad Quint. Muc. Servius sagt: Wenn so geschrieben sei: meinem Sohn und meinen Söhnen (filio filiisque meis) gebe ich diese Vormünder, so seien nur den männlichen Kindern Vormünder bestellt, weil [der Testator] von diesem einzelnen Fall meinem Sohn auf die Mehrzahl übergegangen zu sein schiene, welche dasselbe Geschlecht enthalte, welches die zuerst gesetzte Einzahl enthalten hätte. Aber dies enthält eine von einer Thatsache, nicht vom Recht abhängige Frage; es kann nemlich der Fall sein, dass er in der Einzahl an den Sohn gedacht, sodann vollständiger für alle Kinder durch die Bestellung des Vormunds habe sorgen wollen; was vernünftiger zu sein scheint.
Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Wenn Jemand in Folge eigenen Verschuldens Schaden leidet, so scheint er ihn nicht zu leiden.