Ad Quintum Mucium libri
Ex libro IX
Idem lib. IX. ad Quint. Muc. Ad Dig. 34,2,34 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 12.Quintus Mucius sagt, wenn der Hausvater seiner Gattin sein gesammtes Gold vermacht hätte, so sei darin dasjenige Gold, was er einem Goldschmied, un daraus etwas zu arbeiten, übergeben, oder wozu dieser ihm verpflichtet sei, Falls es ihm von demselben noch nicht wieder zugewogen worden, für die Gattin nicht begriffen. Pomponius: Dies ist theils richtig, theils unrichtig. Denn das Gold anlangend, worauf er nur ein Recht hat, so gehört zweifelsohne, wenn er sich z. B. einige Pfund Gold stipulirt hat, dasjenige, worauf er durch diese Stipulation ein Recht erhält, nicht der Gattin, indem es noch gar nicht sein geworden ist, denn er hat blos dasjenige vermacht, was ihm gehört, und nicht, worauf er eine Klage hat. In Ansehung des Goldschmiedes ist seine Meinung aber unrichtig, sobald er ihm das Gold unter der Bedingung gegeben hat, dass er für ihn daraus etwas anfertigen solle; denn dann wechselt das Gold nicht das Eigenthum, wenn es auch in den Händen des Goldschmieds bleibt; es bleibt nämlich dem gehörig, der es gegeben hat, und es wird blos angenommen, als müsse er dem Goldschmied für seine Mühe den Lohn bezahlen. Hierdurch gelangen wir zu dem Schluss, dass [dieses Gold] nichts desto weniger der Gattin gebühre. Hat er hingegen dem Goldschmied das Gold nicht sowohl unter der Bedingung gegeben, gerade aus diesem Golde irgend ein Stück zu arbeiten, sondern aus anderm, dann fällt dieses Gold, in sofern das Eigenthum daran auf den Goldschmied übergeht, weil gleichsam ein Tausch angenommen wird, nicht an die Gattin. 1Es sagt Quintus Mucius ferner, wenn ein Ehemann, der fünf Pfund Gold hat, ein Vermächtniss der Art errichtet, dass der Erbe seiner Wittwe dasjenige Gold geben solle, was ihretwegen angeschafft worden ist, auch wenn schon ein Pfand davon verkauft worden wäre, und zur Zeit seines Todes sich nicht mehr als vier Pfund vorfinden, so sei der Erbe zu den ganzen fünf Pfund verpflichtet, weil der Ausdruck worden ist eine Bezeichnung der gegenwärtigen Zeit begreift. Diese Behauptung ist, in sofern sie die rechtliche Verbindlichkeit an sich betrifft, richtig, d. h. der Erbe ist dem Rechte selbst zufolge verpflichtet, allein es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass wenn der Testator ein Pfund davon zu dem Ende veräussert hat, um das seiner Gattin ausgesetzte Vermächtniss zu vermindern, der veränderte Wille des Erblassers die Einrede der Arglist begründet, so dass die Frau, wenn sie auf ihre Forderung der fünf Pfund bestehen sollte, mit dieser Einrede abgewiesen wird; ist hingegen der Testator durch eine Nothwendigkeit dazu veranlasst worden, und nicht in der Absicht, das Vermächtniss zu vermindern, so wird für die Frau dem Rechte selbst zufolge ein Anspruch auf fünf Pfund begründet, ohne dass ihr, wenn sie Klage erhebt, die Einrede der Arglist im Wege stände. 2Hätte er das Vermächtniss für seine Gattin so ausgedrückt: das Gold, was ihretwegen angeschafft worden ist, dann, sagt Quintus Mucius ganz richtig, werde dieser Ausdruck sowohl die Bezeichnung als den Grund genügend begreifen; es werden mithin alsdann dem Rechte selbst zufolge, wenn ein Pfund veräussert worden ist, nicht mehr als vier Pfund Gegenstand der Verpflichtung bleiben, und dann braucht man auch auf den Unterschied keine Rücksicht zu nehmen, aus welchem Grunde es der Testator veräussert habe.
Pompon. lib. IX. ad Quint. Muc. Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn ein Sclav frei zu sein geheissen worden ist, dafern er einem Dritten fünf Dienste leistete, die Bedingung so zu verstehen sei, dass dasselbe, was in Ansehung einer Zahlung von Geld Rechtens ist, auch von der Leistung von Diensten gelte? Es ist bei uns Rechtens, dass, gleichwie gesagt worden ist, dass, wenn er das Geld aus seinem Sondergute an einen Dritten zahlt, er zur Freiheit gelassen werde, er auch nothwendiger Weise zu derselben gelassen werden müsse, wenn er die Dienste verrichtet habe; es wird daher der Erbe im vorliegenden Fall listig handeln, wenn er ihn an der Leistung der Dienste verhindert, denn auf diese Weise gelangt der Sclav zwar zur Freiheit, allein der Dritte kann dessen Dienst nicht benutzen.