Pandectarum libri
Ex libro III
Modestin. lib. III. Pand. Zwischen Seitenverwandten und Verwandten waltet der Unterschied ob, dass die Letztern unter den Ersteren allemal mitbegriffen sind, nicht aber umgekehrt, die Erstern unter den Letztern; so z. B. ist der Bruder des Vaters, d. h. der Vatersbruder, sowohl Seitenverwandter als Verwandter; der Bruder der Mutter aber, d. h. der Mutterbruder, ist nur Verwandter und nicht Seitenverwandter. 1So lange die Hoffnung vorhanden ist, dass ein Notherbe des Verstorbenen auftreten werde, kommen die Blutsverwandten nicht zur Theilnahme, z. B. wenn des Erblassers Gattin schwanger ist, oder sein Sohn sich in feindlicher Gewalt befindet.
Idem lib. III. Pandect. Derjenige, welcher in Folge eines Fideicommisses [einen Sclaven] freilassen soll, kann die Lage dieses Sclaven auf keine Weise verschlimmern; und darum kann er ihn unterdessen auch keinem Andern verkaufen, damit er von Dem, welchem er übergeben worden ist, freigelassen werde, und, wenn er ihn übergeben haben sollte, so wird er gezwungen, ihn wieder zu kaufen und freizulassen. Denn es ist zuweilen daran gelegen, lieber von einem Greis, als von einem jungen Manne freigelassen zu werden.