Pandectarum libri
Ex libro II
Modestin. lib. II. Pandect. Ein Testament ist die nach gesetzlicher Vorschrift geäusserte Erklärung unseres Willens über das, was Jemand nach seinem Tode geschehen wissen will11Ulpian (Schulting jurispr. antejust. p. 627.): testamentum est mentis nostrae justa contestatio in id solenniter facta, ut post mortem nostram valeat. Ueberhaupt v. Glück Erl. d. Pand. XXXIII. S. 316—326. S. 324. gibt er seine Definition..
Idem lib. II. Pandect. Jemanden auf die Zeit hin, wo er erbfähig sein wird, zum Erben ernennen zu können, ist eine Bestimmung höchst milder Rechtsgrundsätze22Im Gegensatz des jus strictum.. Z. B. Lucius Titius soll Erbe sein, wann er [die Erbschaft] wird erwerben können. Dasselbe gilt auch beim Vermächtnisse. 1So oft es nicht klar ist, wer zum Erben ernannt ist, gilt die Einsetzung nichts; es kann nämlich der Fall sein, dass der Erblasser mehrere Freunde desselben Namens hat, aber zur Bezeichnung des Namens den Namen in der einfachen Zahl ausdrückte; es müsste denn aus anderen ganz deutlichen Beweisen sich hervorheben, welche Person der Erblasser im Sinne hatte.
Modestin. lib. II. Pandect. Die Erben heissen entweder Eingesetzte (instituti), oder Nacherben (substituti). Eingesetzte (instituti), wenn sie im ersten Grade, Nacherben (substituti), wenn sie im zweiten oder dritten Grade [gerufen werden]. 1Die Substitution (Nacherbeinsetzung) ist entweder doppelt oder einfach, einfach33Hier und im folgenden wich ich von der Flor. Lesart ab, weil daselbst eine grosse Verwirrung erkennbar ist., wie z. B. Lucius Titius soll mein Erbe sein, wird aber Lucius Titius nicht mein Erbe sein, sodann sei Titius mein Erbe doppelt, wie [z. B.] mein Sohn soll mein Erbe sein, wird er mein Erbe nicht sein, oder es zwar sein, aber noch innerhalb der Unmündigkeit sterben, sodann soll Gajus Sejus mein Erbe sein. 2Man kann seinen Kindern sowohl, wenn man sie zu seinen Erben macht, als auch wenn man sie enterbt, Nacherben geben, und zum Nacherben sowohl den, welchen man sich selbst zum Erben ernannte, als auch einen Andern machen. 3Seinen Kindern Nacherben geben kann ein Vater nur dann, wenn er sich selbst einen Erben ernannte. Denn ohne [eine] Erbeinsetzung hat keine [testamentarische] Anordnung Gültigkeit.
Modestin. lib. II. Pand. Wenn zum Vermögen eines Schuldners die Gant eröffnet worden ist, so wird auf den Antrag der Gläubiger die nochmalige Vergantung des Vermögens eben dieses Schuldners gestattet, bis sie zu dem Ihrigen gelangen; vorausgesetzt, dass der Schuldner [wieder] solche Besitzthümer erworben hat, welche den Prätor [hierzu] bewegen können44Gajus II. 155. Vgl. vorst. fr. 6..