Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XV
Ulp. lib. XV. ad Sabin. Wenn die in einem Testamente [noch] lesbare Schrift absichtslos verwischt oder durchstrichen wurde, so ist das Testament um nichts desto weniger [noch] gültig; geschah dies absichtlich, so ist es ungültig. Geschah dies Schreiben, Durchstreichen, oder Verwischen ohne den Befehl des Eigenthümers (Erblassers), so ist es erfolglos. 1Für eine lesbare Schrift muss man aber nicht allenfalls die halten, worin dies Geschriebene etwa zu verstehen ist, sondern worin dies mit den [körperlichen] Augen kann besehen werden. Kommt übrigens das Verständniss des Geschriebenen anders woher [und ergibt sich nicht aus den Buchstaben selbst], so nimmt man an, die Schrift ist nicht lesbar. Es reicht aber hin, wenn das Leserliche absichtslos vom [Erblasser] selbst, oder von einem Andern, jedoch ohne dies zu wollen, verwischt wurde. Wenn es heisst volentibus inducta, so ist darunter auch das perducta zu verstehen. Ist dies (Durchstreichen) unvorsichtiger Weise geschehen, so gilt es für nicht geschehen, wenn die Schrift noch lesbar war. Wenn deshalb als jüngste [Verfügung]11Briss. de formul. p. 659. — wie zu geschehen pflegt — dem Testament beigesetzt wurde: Diese Verwischungen, Durchstreichungen und Ausstreichungen habe ich (der Erblasser) selbst gemacht, so wird man dies nicht auf das, was absichtslos geschah, beziehen dürfen. Wenn daher der Erblasser unbedachtsamer Weise darauf hinschrieb, er habe dies ausgestrichen, so wird doch das [Testament gültig] bleiben, und wenn er [unbedachtsamer Weise schrieb], er habe dies [Vermächtniss] wieder aufgehoben, so wird dies für kein Aufheben angenommen werden. 2Ist aber das, was verwischt wurde, unlesbar geworden, so muss man annehmen, dass es nun nicht [mehr] geschuldet werde. Aber dies ist nur in dem Falle so, wenn es vor der Vollendung des Testaments geschehen ist. 3Wurde das Geschriebene mit Absicht ausgelöscht, so werden die, welche [auf Erfüllung desselben] klagen, durch eine Einrede abgewiesen. Geschah dies ohne Absicht, so werden sie nicht abgewiesen, mag nun das Geschriebene lesbar, oder unlesbar sein, weil, wenn das ganze Testament nicht mehr vorhanden ist, bekanntlich Alles, was in demselben geschrieben war, gültig ist. Hat der Erblasser das Testament durchschnitten, so gibt es keine Klagen [auf Erfüllung des Geschriebenen], that dies ein Anderer gegen den Willen des Erblassers, so finden die Klagen Statt. 4Auch die Wegnahme eines Erbschaftstheiles oder der ganzen Erbschaft wird als rechtlich geschehen angenommen, wenn etwa ein Substitute da ist. Allein dies ist nicht sowohl eine Wegnahme (Aufheben), weil die einmal gegebene Erbschaft nicht so leicht wieder genommen, als gar nicht gegeben werden kann. 5Wenn Jemand Codicille in seinem Testamente bestätigte, und diesen Codicillen noch etwas beifügte, bald darauf aber diese verwischte, jedoch so, dass das Geschriebene noch kenntlich ist — ist man dies [zu leisten] schuldig? Pomponius schreibt, vernichtete Codicille seien ungültig.
Ulp. lib. XV. ad Sabin. Wenn so geschrieben steht: wenn ich Einem zweimal vermache, so soll ihm der Erbe einmal geben, oder dass es nur einmal solle gefordert werden können, und er22Der Testator. hat nun zwei Quantitäten, oder zwei Grundstücke ausgesetzt; ist dann der Erbe beides schuldig? Aristo sagte: es erscheint dies als nur ein Legat; denn was aufgehoben ist, das ist, nach des Celsus und Marcellus richtiger Meinung, als gar nicht gegeben zu betrachten. 1Papinianus sagt aber im neunzehnten Buche der Quästionen, auch dann, wenn der Testator nach mehrmals niedergeschriebenen Vermächtnissen hinzusetzt, er wolle, dass solches nur einmal gewährt werde, und dieses vor Vollendung des Testaments gethan habe, seien die übrigen Vermächtnisse von selbst als aufgehoben anzusehen. Wornach soll nun aber irgend eines vorzugsweise als aufgehoben gelten? denn das erhellet nicht. Er sagt hierüber, man könne annehmen, dass das Geringere zu leisten sei.
Ulp. lib. V. ad Sabin. Wer seinen Töchtern etwas vermacht und dabei an irgend einer Stelle einer [erwarteten] Nachgeborenen erwähnt hat, ist so zu verstehen, dass er bei dem Vermächtniss der Töchter auch die Nachgeborene gemeint habe. 1Wenn Jemand folgendermaassen ein Vermächtniss macht: Sollte mir eine Tochter geboren werden, der soll mein Erbe Hundert geben, und nun mehrere geboren werden, so ist anzunehmen, dass er einer jeden ebenso viel vermacht habe; vorausgesetzt, dass nicht der entgegengesetzte Wille des Testators offenbar sei. 2Wenn einem der Erben ein Vermächtniss ausgesetzt ist, so leuchtet ein, dass er dasselbe mit der Erbtheilungsklage verfolgen könne; es ist aber auch gewiss, dass er solches Vermächtniss erlangen kann, wenn er auch die Erbschaft ausschlägt;
Ulp. lib. XV. ad Sabin. Ungültiger Weise ausgesetzte Vermächtnisse werden, wie Papinianus im Buche Quaestiones meint, durch Wiederholung in Kraft gesetzt, das ist, durch folgenden, etwa in einem Codicille enthaltenen, Satz: hierüber soll mein Erbe ihm dieses geben; anders aber verhalte sichs mit diesem: die von mir vermachten Gelder, denen keine Zahlungszeit beigefügt ist, soll mein Erbe in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, zu zahlen schuldig sein; denn hier habe der Testator nicht beabsichtigt, was ungültig war, in Kraft zu setzen, sondern für das Gültige die Frist zu verlängern. 1Dasselbe sagt er ebendaselbst auch bei dem Nacherben eines Unmündigen, dass nämlich, wenn dem Unmündigen ein ungültiges Vermächtniss auferlegt ist, der Nacherbe solches entrichten müsse, dafern ausser diesem noch ein Vermächtniss ihm auferlegt, jener33Der Unmündige. aber nicht Erbe des Vaters geworden und gestorben ist. 2Wenn bei einem Mehreren hinterlassenen Vermächtnisse die Antheile nicht beigefügt sind, so werden gleiche angenommen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XV. ad Sabin. Dass der Name Tochter auch auf eine nachgeborene passe, ist keine Frage, obwohl es gewiss ist, dass der Name nachgeborene nicht auf eine solche passe, welche schon auf der Welt ist. 1Der Name Theil (portionis) bezeichnet nicht immer die Hälfte, sondern einen so grossen, als beigefügt ist; es kann nemlich Jemandem geheissen werden, auch den grössten Theil abzutheilen, ebenso auch den zwanzigsten, auch den dritten, und sofort, wie es gutdünkt; aber wenn der Theil nicht hinzugefügt sein sollte, so wird die Hälfte geschuldet. 2Haben ebenso, wie [an Jemand] kommen, verstehen wir so, dass es mit Erfolg bei ihm ist.
Ad Dig. 50,17,9BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.Ulp. lib. XV. ad Sabin. Bei Dunkelheiten befolgen wir immer Das, was das Geringste ist.