Ad legem vicensimam hereditatium libri
Ex libro I
Aemilius Macer lib. I. ad Legem vices. hereditatum. Keinem Procurator des Fürsten ist es erlaubt, ohne Befragen des Fürsten Vergleich zu schliessen.
Macer lib. I. ad leg. vices. hereditatum. Als Leichenkosten wird auch dasjenige betrachtet, was des Körpers wegen, z. B. an Salben, aufgewendet worden ist, auch der Preis für die Stätte, wo der Verstorbene beerdigt worden, und etwanige Zollabgaben, oder was für den Sarkophag, oder Fuhrlohn, und überhaupt des Körpers wegen, vor der Bestattung verbraucht worden ist, gehört nach meiner Ansicht zu den Leichenkosten. 1Das Grabmal (monumentum) hat der Kaiser Hadrian rescribirt, sei dasjenige, was des Mahls wegen (monumenti), d. h. um den Ort zu sichern (muniendi), errichtet worden, wo die Leiche beigesetzt ist11Dier Erläuterung und Verbesserungssversuche des ganzen Gesetzes und einzelner Worte, s. bei Glück XI. p. 408. 443. 445. n. 65. 443. Ich habe ganz nach unserm Text übersetzt.. Wenn daher der Testator etwas Weiteres zu erbauen anbefohlen hat, wie z. B. Säulenhallen in Kreisform, so sind dies keine Leichenkosten.
Aemil. Mac. lib. I. ad Leg. vices. hered. Wenn ein Stummer oder Tauber die Erlaubniss, ein Testament machen zu dürfen, vom Kaiser erhält, so ist sein Testament gültig.
Macer lib. I. ad leg. vices. Die tausend Schritte sind nicht von dem Meilensteine in der Stadt, sondern von den anstossenden Gebäuden an zu zählen.22Diese Stelle bezieht sich auf die Berechnung der Zeit, binnen welcher Abwesende zur Eröffnung von Testamenten nach der L. Julia de vices. heredit. nach Rom kommen mussten. S. Paul. Sent. IV. 6. 3. u. vgl. Cujac. l. l. ad l. 3. h. t.
Ex libro II
Aemil. Macer lib. II. ad leg. vices. hered. Die Berechnung zu verabreichender Alimente, schreibt Ulpianus, muss dergestalt geschehen, dass von frühester Jugend bis zum zwanzigsten Lebensjahre [des zu Alimentirenden]33D. h. wenn sich derselbe in diesem Alter bei Berechnung der Falcidia befindet. die Summe der Alimente von dreissig Jahren berechnet, und von dieser Summe die Falcidia abgezogen wird; vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten die von achtundzwanzig Jahren; vom fünfundzwanzigsten bis zum dreissigsten die von fünfundzwanzig Jahren; vom dreissigsten bis zum funfunddreissigsten die von zweiundzwanzig Jahren; vom fünfunddreissigsten bis zum vierzigsten die von zwanzig Jahren; vom vierzigsten bis zum funfzigsten Jahre wird die Summe von soviel Jahren berechnet, als noch an einem Alter von sechzig Jahren fehlen, mit Abzug eines einzigen Jahres; vom funfzigsten bis zum fünfundfunfzigsten die von neun Jahren; vom fünfundfunfzigsten bis zum sechzigsten, die von sieben Jahren; vom sechzigsten Jahre an aber bis zu jedem Alter die von fünf Jahren; dies ist Rechtens sagt Ulpianus auch in Ansehung der Berechnung des Niessbrauches. Doch pflegt man gewöhnlich vom frühesten Alter bis zum dreissigsten Jahre die Berechnung von dreissig Jahren anzunehmen, vom dreissigsten Jahre an aber die von soviel Jahren, als noch am sechzigsten Jahre fehlen; es wird mithin die Berechnung nie über dreissig Jahre ausgedehnt. So wird auch, wenn einem städtischen Gemeinwesen der Niessbrauch vermacht worden, es möge ohne weitern Beisatz oder zu öffentlichen Spielen geschehen sein, die Berechnung von dreissig Jahren angelegt44Diese Stelle versteht man von der Vicesima hereditat. die unter Caracalla eine Decima wurde, s. l. 44. de Orig. Jur. und Voorda ad h. l. p. 207. ff. n. (1). Anton. August. Emend. I. 4.. 1Wenn ein Erbe behauptet, es gehöre ihm ein Gegenstand eigenthümlich, von dem er nachher überführt wird, dass er zur Erbschaft gehöre, so glauben Einige, er könne auch von ihm die Falcidia nicht innebehalten, weil es einerlei sei, ob er ihn heimlich entfernt, oder geleugnet hat, dass es ein erbschaftlicher sei; allein Ulpianus missbilligt dies mit Recht.