Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Gai. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Oft schieben rechtmässige und nothwendige Gründe [die Vollziehung] eines Verlöbnisses nicht blos ein Jahr oder zwei Jahre, sondern auch drei und vier Jahre und noch weiter hinaus, z. B. eine Krankheit des Verlobten oder der Verlobten, oder Todesfälle unter den Eltern, oder Capitalverbrechen, oder längere Reisen, welche nothwendiger Weise unternommen werden.
Gaj. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wer zum Tode verurtheilt wird, verliert auf der Stelle Bürgerrecht und Freiheit; dieser Verlust geht daher dem Tode voran, und dauert oft lange Zeit. Es betrifft dies die Personen, welche verurtheilt worden sind, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden; zuweilen werden sie auch nach der Verurtheilung zu dem Ende aufbewahrt, damit sie wider Andere zur peinlichen Frage gezogen werden.
Ex libro II
Gaj. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Eine nur zum Schein eingegangene Ehe ist nichtig.
Ex libro III
Gaj. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn die im Testamente eingesetzten Erben Einem [unter ihnen] so substituirt wurden, dass, wenn dieser nicht Erbe wird, jeder, der sein [des Erblassers] Erbe wäre, auch auf den Theil des Ausfallenden Erbe sein solle, so nimmt man an, dass Jeder (der Erben) verhältnissmässig nach seinem Erbtheil [zum Erwerb] des ausfallenden Theiles gerufen werde, und es mache keinen Unterschied ob Einer [von diesen Erben] nach dem Rechte der Einsetzung, oder dadurch, dass er sich auch noch den andern Theil eines anderen [Erben, der] nach dem [Papischen] Gesetze [nichts erwerben konnte,] zueignete, einen grösseren Erbtheil erhielt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Gaj. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt an, dass in den Gesetzen, durch welche ausnahmsweise festgesetzt wird, dass ein Schwiegersohn oder Schwiegervater nicht wider Willen ein Zeugniss abzulegen gezwungen werden soll, in der Benennung Schwiegersohn auch der Bräutigam der Tochter, ingleichen in der Benennung Schwiegervater auch der Vater der Braut begriffen sei.
Ex libro V
Gajus. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Ein jährlich hinterlassenes Vermächtniss ist dem Niessbrauche ähnlich, weil es durch den Tod seine Endschaft erreicht. Nur endet es nicht durch eine Veränderung des Standesrechts, obgleich dadurch der Niessbrauch aufhört. Der Niessbrauch kann auch auf folgende Weise vermacht werden: dem Titius vermache ich den Niessbrauch dieses Landgutes und er verbleibt ihm, so oft auch eine Veränderung seines Standesrechts mit ihm vorgehen wird. Darin jedoch ist dieses Vermächtniss umfangreicher, dass mit dem Eintritt eines jeden Jahres, wenn der Vermächtnissinhaber darin stirbt, das Vermächtniss des [ganzen] Jahres seinen Erben verbleibt, was sich mit dem Niessbrauche nicht so verhält, da der Niessbraucher, wenn bei seinen Tode die Früchte auch reif, aber noch nicht gewonnen worden, dieselben seinem Erben nicht hinterlassen wird.
Gaj. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 34,5,23 pr.ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 27, S. 69: Natur der Judicatsklage, unveränderter Charakter des Anspruchs.Wenn eine Mutter mit ihrem unmündigen Sohn zusammen bei einem Schiffbruch um’s Leben gekommen ist, so wird angenommen, dass der Sohn zuerst gestorben ist.
Ex libro VI
Gaj. lib. VI. ad L. Jul. et Pap. Italischen Rechts sind: Troas,11Alexandria Troas, unweit Ilium. Berytos,22S. fr. 1. §. 1. h. t. Dyrrhachion.33Am adriatischen Meere, im makedonischen Illyrien, Brundisium gegenüber.
Ex libro VIII
Gaj. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Darüber herrscht Zweifel, ob auch der, welcher eine gemeinschaftliche Freigelassene zur Frau genommen haben wird, zu diesem Rechte zugelassen werde? Javolenus hat es verneint, weil die, welche auch [die Freigelassene] eines Anderen ist, nicht eigentlich seine Freigelassene zu sein scheint. Andere haben das Gegentheil angenommen, weil man nicht leugnen kann, dass sie seine Freigelassene sei, wenn sie gleich auch die Freigelassene eines Anderen ist; und diese Meinung haben die Meisten mit Recht gebilligt.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Derjenige, welcher entweder nur einen Sohn, oder nur eine Tochter hat, ist nicht ohne Kinder; denn dieser Ausspruch: er hat Kinder, er hat keine Kinder, geschieht immer in der Mehrzahl, so wie auch pugillares (Schreibtafel) and codicilli.
Ex libro IX
Idem lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich von dir so stipulirt haben werde: gelobst du so viel zu geben, als ich weniger vom Titius erlangt haben werde? so pflegt man nicht zu zweifeln, dass du, wenn ich Nichts vom Titius erhalten haben werde, das Ganze schuldest, was Titius geschuldet hat.
Ex libro X
Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Keine Frauensperson kann Notherben haben, oder sie durch Standesrechtsveränderung verlieren.
Idem lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Denn wenn wir von Jemandem nicht sagen können, dass er keine Kinder habe, so müssen wir nothwendig sagen, dass er Kinder habe.
Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Man zweifelt nicht, dass unter der Benennung Mensch sowohl eine Frauensperson, als eine Mannsperson begriffen werde.
Ex libro XI
Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowie ein Codicill für einen Theil des Testaments angesehen wird, ebenso macht auch ein Mündeltestament (secundae tabulae) einen Theil des Haupt-(väterlichen) Testamentes aus.
Gaj. lib. XI. ad leg. Jul. et Pap. [Von Einigen] wird behauptet, dass, wenn der Fiscus in Gemässheit des Silanianischen Senatsbeschlusses, ganze Erbschaften einziehe, derselbe weder die Freilassungen, noch die Vermächtnisse zu beachten habe. Dies hat offenbar keinen Grund, da, wenn aus anderen Ursachen Erbschaften dem Fiscus anheimfallen, sowohl die Freilassungen als die Vermächtnisse gültig bleiben.
Ex libro XII
Gaj. lib. X{asterisk}II{asterisk} ad leg. Jul. et Pap. Wenn dem Titius und mir dieselbe Sache vermacht ist und dieser nach Anfall (die cedente) des Vermächtnisses, mich als Erben hinterlassend, gestorben ist, ich aber entweder meines eigenen, oder des ererbten Rechts wegen das Vermächtniss ausschlage, so ist, wie ich finde, die am meisten angenommene Meinung, dass der [andere] Antheil [auch] wegfalle. 1Ad Dig. 31,55,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 531, Note 11.Wenn Jemand, der entweder nichts oder nicht das Ganze bekommen kann44S. o. die Anmerk. zu Fr. 51., zum Erben eingesetzt ist und nun einem zu dieser Erbschaft gehörigen Sclaven ein Vermächtniss ausgesetzt wird, so ist bei der Frage über die Fähigkeit zum Empfang zu untersuchen, ob man hier auf die Person des Erben oder des Verstorbenen55Nicht dessen, der den Erben eingesetzt, sondern dessen, der das Vermächtniss gemacht hat. oder auf keinen von Beiden zu sehen habe? un nach vieler Verschiedenheit der Meinungen ist nun angenommen, dass — da kein Herr da ist, in Beziehung auf dessen Person die Empfangsfähigkeit in Frage sein könnte — das Vermächtniss ganz ungehindert der Erbschaft zufalle66S. Fr. 116. §. 3. D. de leg. I., und daher allerdings demjenigen gehöre, der nachmals Erbe wird, so weit derselbe es zu empfangen fähig ist; das Uebrige bekommen die, welche von den Rechten77Vom Julischen und Papischen Gesetz. S. Hugo a. a. O. S. 689. dazu berufen sind.
Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowohl ein Verkäufer kann den [Sclaven], welcher [von ihm] verkauft sein wird, als auch ein Versprecher den, welchen er versprochen haben wird, freilassen.
Ex libro XIII
Gaj. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn wir einen bedingt zum Erben Eingesetzten substituiren, so nimmt man an, wir haben unbedingt einen Erben substituiren wollen, wenn wir die Bedingung nicht [auch hier] wiederholten.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. In Rücksicht der Notherben ist kein Erbschaftsantritt nothwendig, weil sie gleich dem Rechte selbst zufolge Erben werden.
Gaj. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn einem Sclaven Etwas unter der Bedingung, wenn er Rechnung abgelegt habe, vermacht worden ist, so zweifelt man nicht, dass ihm durch diese Bedingung befohlen worden sei, das rückständige Geld herauszugeben, um das Vermächtniss zu erhalten. 1Und darum hat, als gefragt worden war: ob [in Folge dieser Worte:] Stichus soll, wenn er Rechnung abgelegt haben wird, mit seiner Schlafgenossin frei sein, wenn Stichus vor der Erfüllung der Bedingung gestorben sei, seine Schlafgenossin frei sein könne? Julianus gesagt, es finde in diesem Falle die Frage Statt, welche auch bei Vermächtnissen vorkomme: ob nemlich in Folge dieser Worte: ich gebe und vermache Diesem mit Jenem zusammen, wenn der Eine wegfalle, der Andere zum Vermächtniss gelassen werde? Und das sage ihm mehr zu, gleichwie wenn so gesagt wäre: Diesem und Jenem; auch finde noch die Frage Statt, ob die Bedingung auch der Schlafgenossin auferlegt sei? und das sei allerdings der Fall; und daher sei sie, wenn Stichus keinen Rückstand gehabt habe, sogleich frei; wenn er Rückstand gehabt habe, so müsse sie das Geld zahlen; jedoch würde es ihr nicht freistehen, es von ihrem Sondergute zu geben, weil das [nur] Denen erlaubt sei, welchen befohlen wird, unmittelbar für ihre Freiheit Geld zu geben.
Ex libro XIV
Gaj. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 29,2,53 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 601, Note 5.Wer auf beide Erbschaftstheile, auf den einen unbedingt, auf den andern bedingt zum Erben eingesetzt wurde, und nach der unbedingten Einsetzung antrat und starb, und nachher die Bedingung in Erfüllung ging, auf dessen Erben88Schulting gibt diese Erklärung in seinen Noten zu den Pandecten: jus enim adcrescendi mansit in casu, quo apertis tabulis hereditas jam adita erat. Vergl. auch dessen Noten zu Ulp. Fragm. Tit. 26. §. 5. n. 19. p. 667. kommt auch dieser Theil. 1Wer einmal als Erbe auf irgend einen Theil auftrat, der empfängt die Theile der Ausfallenden auch ohne dass er es will, das ist, es wachsen ihm stillschweigend auch ohne seine Erklärung hierüber die Theile der Ausfallenden zu.
Idem lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Was dem Fürsten hinterlassen ist, muss, wenn derselbe vor Anfall des Vermächtnisses (antequam dies legati cedat) von der Welt entrückt wird, nach einer Verordnung des Kaisers Antoninus seinem Nachfolger geleistet werden.
Gaj. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemandem eine Sache vermacht ist, und er einen Theil davon haben will, so erwirbt er sie ganz99S. Fr. 38. pr. D. de leg. I. Fr. 4. 6. h. t..
Ex libro XV
Gaj. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Wer entweder etwas ihm letztwillig Hinterlassenes, oder etwas Anderes stillschweigend verspricht einer Person herauszugeben, die durch Gesetze verhindert wird, aus einem Testamente etwas zu erwerben, der lässt von seiner Treue zur Umgehung des Gesetzes Gebrauch machen, er mag desfalls eine Handschrift ausgestellt, oder ein blosses Versprechen abgelegt haben. 1Wenn Jemand gebeten worden ist, einem Andern, des Erwerbs Fähigen, etwas herauszugeben, und dieser daran zur Zeit des Todes durch Gesetze am Erwerb verhindert ist, so zweifele ich nicht, dass das Fideicommiss, wenn es auch erledigt wird, dem verbleibe, der um seine Herausgabe gebeten worden ist, weil gar nicht angenommen werden kann, dass ein Betrug seiner Seits vorgewaltet habe, er müsste denn seine Treue auf einen zukünftigen Fall angeboten haben, d. h. die Herausgabe an den Betheiligten, auch wenn er an dem Erwerb durch Gesetze behindert werden sollte, doch leisten zu wollen. 2Es ist mit Recht behauptet worden, dass wenn der Vater die Treue des sich in seiner Gewalt befindenden Sohnes stillschweigend angelobt habe, dies dem Sohne nicht schaden dürfe, dem die Nothwendigkeit oblag zu gehorchen.