Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XIV
Gaj. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 29,2,53 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 601, Note 5.Wer auf beide Erbschaftstheile, auf den einen unbedingt, auf den andern bedingt zum Erben eingesetzt wurde, und nach der unbedingten Einsetzung antrat und starb, und nachher die Bedingung in Erfüllung ging, auf dessen Erben11Schulting gibt diese Erklärung in seinen Noten zu den Pandecten: jus enim adcrescendi mansit in casu, quo apertis tabulis hereditas jam adita erat. Vergl. auch dessen Noten zu Ulp. Fragm. Tit. 26. §. 5. n. 19. p. 667. kommt auch dieser Theil. 1Wer einmal als Erbe auf irgend einen Theil auftrat, der empfängt die Theile der Ausfallenden auch ohne dass er es will, das ist, es wachsen ihm stillschweigend auch ohne seine Erklärung hierüber die Theile der Ausfallenden zu.
Idem lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Was dem Fürsten hinterlassen ist, muss, wenn derselbe vor Anfall des Vermächtnisses (antequam dies legati cedat) von der Welt entrückt wird, nach einer Verordnung des Kaisers Antoninus seinem Nachfolger geleistet werden.
Gaj. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemandem eine Sache vermacht ist, und er einen Theil davon haben will, so erwirbt er sie ganz22S. Fr. 38. pr. D. de leg. I. Fr. 4. 6. h. t..