Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XV
Gaj. lib. XV. ad leg. Jul. et Pap. Wer entweder etwas ihm letztwillig Hinterlassenes, oder etwas Anderes stillschweigend verspricht einer Person herauszugeben, die durch Gesetze verhindert wird, aus einem Testamente etwas zu erwerben, der lässt von seiner Treue zur Umgehung des Gesetzes Gebrauch machen, er mag desfalls eine Handschrift ausgestellt, oder ein blosses Versprechen abgelegt haben. 1Wenn Jemand gebeten worden ist, einem Andern, des Erwerbs Fähigen, etwas herauszugeben, und dieser daran zur Zeit des Todes durch Gesetze am Erwerb verhindert ist, so zweifele ich nicht, dass das Fideicommiss, wenn es auch erledigt wird, dem verbleibe, der um seine Herausgabe gebeten worden ist, weil gar nicht angenommen werden kann, dass ein Betrug seiner Seits vorgewaltet habe, er müsste denn seine Treue auf einen zukünftigen Fall angeboten haben, d. h. die Herausgabe an den Betheiligten, auch wenn er an dem Erwerb durch Gesetze behindert werden sollte, doch leisten zu wollen. 2Es ist mit Recht behauptet worden, dass wenn der Vater die Treue des sich in seiner Gewalt befindenden Sohnes stillschweigend angelobt habe, dies dem Sohne nicht schaden dürfe, dem die Nothwendigkeit oblag zu gehorchen.