Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro V
Gajus. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Ein jährlich hinterlassenes Vermächtniss ist dem Niessbrauche ähnlich, weil es durch den Tod seine Endschaft erreicht. Nur endet es nicht durch eine Veränderung des Standesrechts, obgleich dadurch der Niessbrauch aufhört. Der Niessbrauch kann auch auf folgende Weise vermacht werden: dem Titius vermache ich den Niessbrauch dieses Landgutes und er verbleibt ihm, so oft auch eine Veränderung seines Standesrechts mit ihm vorgehen wird. Darin jedoch ist dieses Vermächtniss umfangreicher, dass mit dem Eintritt eines jeden Jahres, wenn der Vermächtnissinhaber darin stirbt, das Vermächtniss des [ganzen] Jahres seinen Erben verbleibt, was sich mit dem Niessbrauche nicht so verhält, da der Niessbraucher, wenn bei seinen Tode die Früchte auch reif, aber noch nicht gewonnen worden, dieselben seinem Erben nicht hinterlassen wird.
Gaj. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 34,5,23 pr.ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 27, S. 69: Natur der Judicatsklage, unveränderter Charakter des Anspruchs.Wenn eine Mutter mit ihrem unmündigen Sohn zusammen bei einem Schiffbruch um’s Leben gekommen ist, so wird angenommen, dass der Sohn zuerst gestorben ist.