Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XII
Gaj. lib. X{asterisk}II{asterisk} ad leg. Jul. et Pap. Wenn dem Titius und mir dieselbe Sache vermacht ist und dieser nach Anfall (die cedente) des Vermächtnisses, mich als Erben hinterlassend, gestorben ist, ich aber entweder meines eigenen, oder des ererbten Rechts wegen das Vermächtniss ausschlage, so ist, wie ich finde, die am meisten angenommene Meinung, dass der [andere] Antheil [auch] wegfalle. 1Ad Dig. 31,55,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 531, Note 11.Wenn Jemand, der entweder nichts oder nicht das Ganze bekommen kann11S. o. die Anmerk. zu Fr. 51., zum Erben eingesetzt ist und nun einem zu dieser Erbschaft gehörigen Sclaven ein Vermächtniss ausgesetzt wird, so ist bei der Frage über die Fähigkeit zum Empfang zu untersuchen, ob man hier auf die Person des Erben oder des Verstorbenen22Nicht dessen, der den Erben eingesetzt, sondern dessen, der das Vermächtniss gemacht hat. oder auf keinen von Beiden zu sehen habe? un nach vieler Verschiedenheit der Meinungen ist nun angenommen, dass — da kein Herr da ist, in Beziehung auf dessen Person die Empfangsfähigkeit in Frage sein könnte — das Vermächtniss ganz ungehindert der Erbschaft zufalle33S. Fr. 116. §. 3. D. de leg. I., und daher allerdings demjenigen gehöre, der nachmals Erbe wird, so weit derselbe es zu empfangen fähig ist; das Uebrige bekommen die, welche von den Rechten44Vom Julischen und Papischen Gesetz. S. Hugo a. a. O. S. 689. dazu berufen sind.
Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowohl ein Verkäufer kann den [Sclaven], welcher [von ihm] verkauft sein wird, als auch ein Versprecher den, welchen er versprochen haben wird, freilassen.