Ad Vitellium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Vitell. Jemand machte seine Tochter zur Erbin seines ganzen Vermögens, seinem ... Sohne aber, der noch in seiner Gewalt stand, vermachte er zehn ... und fügte hinzu: auf den übrigen Theil soll mein Sohn enterbt sein. Es fragte sich nun, ob diese Enterbung gültig wäre? Scävola beantwortete diese Frage verneinend, und fügte in der Auseinandersetzung derselben den Grund der Ungültigkeit hinzu, weil ja auch die Enterbung ungültig wäre, wenn Jemand in Bezug auf ein Grundstück enterbt wurde: denn ein anderes Verhältniss sei es bei einer Erbeinsetzung, die immer auf eine milde Weise erklärt werden müsse, Enterbungen aber müssen nie unterstützt werden.
Idem lib. I. ad Vitell. Es stösst aber auch ein Sohn, der nach dem Heimkehrrechte zurückkehrt, das Testament seines Vaters nicht um, wie Sabinus der Meinung war.
Paul. lib. I. ad Vitell. Sabinus: Es entstand die Frage, ob, wenn ein Hausvater über zwölf Unzen (ein As) austheilte, und Jemanden ohne einen [bestimmten] Theil zum Erben machte, dieser ein As, oder nur den Ueberrest des Dupondiums erhalten werde? Nach meiner Meinung möchte es die passendste Ansicht sein, dasselbe Verhältniss, wie beim As, auch beim Dupondium, und so bei jeder weiteren [Ueberschreitung] zu beobachten. Paulus: dasselbe Verhältniss, welches beim ersten Asse galt, gilt auch beim zweiten.
Idem lib. I. ad Vitell. Wenn Niemand die Erbschaft angenommen hat, so löst sich die ganze Kraft des Testaments auf.
Ex libro II
Paul. lib. II. ad Vitellium. Wenn soviel [baares] Geld, als vermacht ist, in dem Vermögen des Vermachers sich nicht findet, die Erbschaft aber zahlungsfähig ist, so wird der Erbe angehalten, das Geld anzuschaffen, es sei aus eigenen Mitteln oder durch Verkauf von Erbschaftsgegenständen, oder woher er sonst will. 1Ein so ausgesetztes Vermächtniss: Mein Erbe soll bei seinem Tode dem Lucius Titius Zehn geben, kommt, da es auf eine ungewisse Frist gestellt ist, den Erben des Legatars nicht zu, wenn derselbe bei Lebzeiten der Erben stirbt11S. Fr. 4. D. quando dies legat. vel. fideicomm. cedat. 36. 2..
Paul. lib. II. ad Vitell. jener Zusatz macht jedoch das Vermächtniss bald geringer, bald vollständiger; es wird vermehrt, wenn so geschrieben worden ist: und was um ihretwillen angeschafft worden ist; denn das bezeichnet: und wenn Etwas ausser Dem, was genannt worden ist, um ihretwillen angeschafft worden ist; es wird vermindert durch die Hinwegnahme des Verbindungsworts [und], weil [dann] von Allem, was oben zusammengefasst worden ist, blos das [für die Frau] bestimmt wird, was um ihretwillen angeschafft worden ist.
Paul. lib. II. ad Vitell. Man hat gefragt, ob der Sclav Stichus, da er aus diesem Landgute ein Jahr vor dem Tode des Testators weggeführt und dem Unterrichte übergeben, nachher nicht in dieses Landgut zurückgekehrt ist, geleistet werden müsste? Man hat das Gutachten ertheilt, wenn der Testator denselben des Studirens Halber weggeschickt hätte, nicht um ihn von dem Landgute wo andershin zu versetzen, so müsse er geleistet werden. 1Mein Sohn Mävius, weil ich dir schon den grössten Theil meines Vermögens gegeben habe, so musst du mit dem Sempronianischen Landgute mit seinen Einwohnern, das heisst dem Gesinde, und [mit] dem, was sich dort befinden wird, zufrieden sein; hier ist wegen der Forderungen an die Schuldner und der baaren Gelder Frage entstanden. Dieselbe hat folgenden Brief erlassen: Alles Silber und Hausgeräthe, Alles, was ich nur habe, schenke ich dir, und Alles, was ich im Sempronianischen Grundstück habe; [man hat gefragt,] ob das Hausgeräthe, welches sich in anderen Grundstücken oder Häusern befände, dem Mävius gehörte, und ob die Sclaven aus jenem Grundstücke, welche sie Anderen vermacht hat. Man hat das Gutachten ertheilt, die Forderungen und Gelder schienen [ihm] nicht zu gebühren, wenn nicht die Absicht der Verstorbenen, auch diese zu vermachen, augenscheinlich bewiesen würde; dadurch, dass sie Sclaven aus demselben Grundstück Anderen gegeben hätte, habe sie das Vermächtniss des Sohnes vermindert, in Betreff des Silbers und des Hausgeräthes, was sich anderswo befände, werde der, welcher die Untersuchung hat, ermessen, so dass das gelte, was von dem Vermächtnissinhaber als die Meinung des Testators bewiesen werden wird. 2Jemand hat Grundstücke hinterlassen, indem er folgende Worte beifügte: sowie sie von mir besessen sind, und Alles, was sich dort befinden wird, wenn ich sterben werde; man hat in Betreff der Sclaven, welche sich auf diesen Grundstücken entweder um landwirthschaftlicher Arbeit, oder einer anderen Dienstleistung willen aufgehalten haben und in Betreff der übrigen Sachen, welche bis zum Todestag [des Erblassers] dort gewesen sind, gefragt, ob sie dem Vermächtnissinhaber gehörten. [Paulus] hat das Gutachten ertheilt, alles das, wegen dessen gefragt würde, scheine vermacht zu sein. 3Ich bitte, dass ihr mein Capanianisches Landgut der Genesia, meiner Pflegetochter, so, wie es ist, für zweihundert Goldstücke zuschreiben möget; man fragt, ob zu dem Landgute auch noch der Rückstand der Pachter, und die Sclaven, welche etwa zur Todeszeit [des Erblassers] daselbst gewesen sind, gebühren, [Paulus] hat das Gutachten ertheilt, der Rückstand der Pachter schiene zwar nicht vermacht zu sein, das Uebrige aber schiene durch diese Worte: so, wie es ist, gegeben zu sein. 4Darnach wird vielleicht Jemand fragen, warum unter der Benennung Silber auch das verarbeitete Silber begriffen werde, da, wenn Marmor vermacht wäre, Nichts, als der rohe Stoff, bezeichnet zu sein scheinen könne. Und davon wird der Grund angegeben, weil ja das, was von solcher Natur sei, dass es öfters in seine ursprüngliche Gestalt zurückgebracht werden könne, durch diese Gewalt des Stoffes besiegt, niemals den Wirkungen desselben entgehe. 5Niemand hat gezweifelt, dass der Scharlach, welcher mit seinem eigenthümlichen Namen benannt wird, zu dem farbigten Gespinnste gehöre, wird denn nun Rabenschwarz (coracinum,) oder Dunkelroth (hysginum,) oder melinum22Diese Farbe halten Einige für gelb, Andere für weiss. S. Heinecc. zu Briss. s. h. v. weniger als Scharlach oder Purpur mit seinem eigenen Namen bezeichnet? 6Da ein Mann so vermacht hatte: was um meiner Ehefrau willen angeschafft worden ist, das gebe und vermache ich ihr, so forderte ich bei dem fideicommissarischen Prätor auch die geschätzten33Nämlich venditionis causa. S. die Bem. zu L. 10. §. D. de jure dot. 23. 3. Sachen, deren Preis Gegenstand des Heirathsguts war, und bin damit nicht durchgedrungen, gleich als ob der Testator diese Sachen nicht im Sinne gehabt hätte. Aber wenn sie nun zu ihrem Gebrauch gegeben worden sind, so macht es keinen Unterschied, ob sie von ihr selbst, oder von einem Anderen angeschafft worden sind. Nachher habe ich beim Aburnius Valens Folgendes berichtet gefunden: eine Frau hatte geschätzte Sachen zum Heirathsgut gegeben, und sodann hatte sie ihr der Ehemann mit folgenden Worten vermacht: was um ihretwillen angeschafft und gekauft wäre; [Valens] hat gesagt, unter der Benennung angeschafft und gekauft werde das nicht begriffen, was zum Heirathsgut gegeben worden wäre, ausser wenn der Ehemann diese Sachen, nachdem sie die seinigen geworden wären, zum Gebrauch der Ehefrau verwendet hätte. 7Wenn die Sachen, welche sich in dem Landgute befinden, vermacht sind, so kommt auch das hinzu, was gerade dann sich nicht da befindet, wenn es nur da zu sein pflegt; aber das, was durch Zufall dort gewesen ist, wird nicht für vermacht gehalten.
Ad Dig. 33,4,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 3.Paul. lib. II. ad Vitell. Jemand, welcher von der Mutter seiner Gattin ein Heirathsgut erhalten und sie ihr [der Mutter] durch Stipulation angelobt hatte44Nämlich sie der Mutter nach aufgelöster Ehe zurückzugeben., vermachte in seinem Testamente das Heirathsgut seiner Ehegattin. Als angefragt wurde, ob die Ehegattin den Betrag des Heirathsgutes verlangen könne, antwortete Scävola: man könne nicht annehmen, dass das der Ehegattin gegeben werden müsse, was nothwendiger Weise der Mutter zurückzugeben sei. In einem anderen Falle antwortete er so: es sei dies nicht anzunehmen, in sofern die Frau nicht klar nachgewiesen habe, dass es des Testators Wille gewesen sei, seine Erben mit der doppelten Herausgabe des Heirathsgutes zu belasten.
Idem lib. II. ad Vitell. desgleichen auch der Ofenheitzer.
Paul. lib. II. ad Vitell. Wenn über den Beilass eines Fleischers Frage entsteht, so versteht man mit Ausschluss des Fleisches, die Tische, die Gewichte und die für das geschlachtete Fleisch bestimmten Eisen, desgleichen die Waagen, die Schlachtmesser und die Aexte unter dem Beilass als vermacht. 1Ist Beilass vermacht worden, so muss bisweilen auch auf die Person der Vermächtnissgeber gesehen werden, so dass z. B. bei vermachtem Mühlenbeilass die mahlenden Sclaven selbst als mit darunter begriffen angesehen werden können, wenn der Hausvater selbst das Müllergewerbe betrieb. Denn es ist ein grosser Unterschied, ob der Beilass für die mahlenden Sclaven oder für die Mühle angeschafft worden ist55Wenn die Glosse hier bei pistoribus sagt: id est dominus per se exercentibus, so versteht sie, glaube ich, diese Stelle falsch, indem Paulus es gerade umgekehrt meint. Treibt der Herr das Müllergewerbe nicht selbst, so sind die mahlenden Sclaven diejenigen, welche es treiben; sie können daher nicht das Instrument sein oder der Beilass, womit das Gewerbe getrieben wird; treibt aber der Herr das Gewerbe selbst, so sind die Sclaven mit die Instrumente dazu und gehören alsdann allerdings unter den Beilass.. 2Neratius bestreitet, dass ein Mülleresel und eine Mühle unter dem Beilass eines Landgutes begriffen werden. 3Desgleichen behaupten wir, dass Kochtöpfe und Schüsseln zum Beilass eines Landgutes gehören, weil ohne diese das Zugemüse nicht gekocht werden kann. Auch ist kein grosser Unterschied zwischen einem Kochtopfe und dem Geschirr, was über dem Heerde hängt: dieses erwärmt das Wasser zum Trinken, in jenem wird das Zugemüse gekocht66S. Ram. del Manzano ad Leg. Jul. et Pap. lib. I. cap. 25. T. M. V. 112. A. d. R.. Gehört dieses eherne Geschirr zum Beilass, so werden unter eben diese Classe auch die Krüge, womit das Wasser in diese Geschirre gegossen wird, gerechnet; und so folgt in unendlicher Reihe auf das Vorausgegangene immer das Nächste, was mit ihm in Verbindung steht. Das Beste ist daher, sagt Pedius, nicht die eigentliche Bedeutung der Worte zu erforschen, sondern zuerst, was der Testator damit hat anzeigen wollen, sodann aber, was man darunter zu verstehen pflegt, je nachdem man in dieser oder in jener Landschaft lebt77So verstehe ihc die Worte in qua praesumtione sint, qui in quaqua regione commorantur; s. Brencmann de legg. inscript. in Wieling. Jurprd. restituta, p. 164. A. d. R.. 4Als über einen Gutsverwalter88Cujac. lib. 10. Observat. cap. 37. Villicus est is, qui praepositus est rationibus rusticis, fructibus percipiendis, universoque operi rustico. angefragt wurde, ob er zum Beilass gehöre, und man daran zweifelte, ertheilte der darüber befragte Scävola zur Antwort, dass er mit verabfolgt werden müsse, wenn das Landgut nicht gegen ein bestimmtes Pachtgeld, sondern nur gegen Rechnungslegung auf Treu und Glauben bearbeitet würde. 5Eben derselbe über einen Mühlstein oder Läufer (meta) befragt, antwortete, dass er [als zum Beilass gehörig] mit verabfolgt werden müsse, wenn von den ländlichen Dienstleuten dieses Landgutes darauf gemahlen würde. Es ist aber Meta der untere Theil einer Mühle, und Catillus der obere. 6Auch über einen Ochsenhirten ertheilte er folgende Antwort: es möge nun über den angefragt werden, welcher daselbst mit den Ochsen pflüge, oder über den, welcher die Pflugochsen weide; immer müsse er mit dazu gerechnet werden. 7Auch über die Beschneider [der Bäume und Weinstöcke] ertheilte er zur Antwort, dass sie mit dazu gehörten, wenn sie dieses Landgutes halber gehalten würden. 8Auch die Hirten und Gräbenzieher gehörten dem Vermächtnissinhaber. 9Desgleichen, als ein Landgut folgendergestalt vermacht worden war: dem Mävius vermache ich das Sejanische Landgut im besten und vollkommensten Zustande99Durch die Clausel: ita ut optimus maximusque est, legte der Erblasser dem Erben besonders die Pflicht auf, die Servituten von der Sache abzubringen. S. Westphal von Vermächtnissen u. s. w. Th. I. S. 589. mit allem ländlichen und städtischen Beilass und den daselbst befindlichen Sclaven, und er befragt wurde, ob auch das Saatgetreide zu verabfolgen sei? antwortete er, dass es allerdings mit gebühre, in sofern der Erbe nicht nachzuweisen vermöge, dass der Testator es anders gemeint habe. Eine gleiche Antwort ertheilte er über das zur Unterhaltung der Sclaven aufgeschüttete Getreide. 10Cassius schreibt, dass zum Beilass eines Arztes auch die Balsamkügelchen, die Pflaster und die übrigen Gegenstände dieser Art gehörten. 11Ein Testator vermachte demjenigen, welchem er ein völlig eingerichtetes Landgut beschieden hatte, noch namentlich Sclaven. Es wurde angefragt, ob auch die übrigen Sclaven, welche er nicht namentlich genannt habe, zum Beilass gehörten. Cassius berichtet, die Antwort sei dahin gegangen, dass, wenn gleich die Sclaven [eigentlich] zur Einrichtung eines Landgutes gehören, doch nur diejenigen als vermacht angesehen werden könnten, welche namentlich genannt worden, indem klar erhelle, dem Hausvater sei unbekannt gewesen, dass auch Sclaven zum Beilass gerechnet würden. 12Sabinus sagt: wenn Jemandem ein Landgut mit Allem, was sich darauf befindet, vermacht worden ist, so ist das Landgut, Alles, was sich auf demselben gewöhnlich befindet, was den grössten Theil des Jahres daselbst verbleibt, und alle [Sclaven], welche ihren dauernden Wohnsitz daselbst zu nehmen pflegten, als vermacht anzusehen. Sei aber etwas vorsätzlich auf dem Gute aufgehäuft oder zusammengebracht worden, um das Vermächtniss zu vermehren, so könne dies nicht als vermacht angesehen werden. 13Als Jemand ein Vermächtniss folgendergestalt beschieden hatte: ich vermache ihm mein Landhaus, sowie ich es selbst besessen habe, mit dem Hausrathe, den Tischen, den Stadt- und Landsclaven, welche dahin abgeordnet wurden, mit den Weinen, welche am Tage meines Todes sich daselbst befinden werden, und zehn Goldstücke, und nun angefragt wurde, weil er an seinem Todestage daselbst Bücher, gläserne Gefässe und einen Anzug1010Vesticula: nescio, sagt Bynkershoek Obs. lib. III. c. 3. an alibi vesticulae vox occurat; — vesticula forte erit vestiarium vel σύγκτησις vestium. gehabt hatte, ob dies alles zu dem Vermächtnisse gehöre, weil er einiges aufgezählt habe, antwortete Scävola, dass besonders ausgedrückt sei, was zu dem Vermächtnisse gehöre. 14Jemand vermachte ein eingerichtetes Haus mit allen darin festgemachten Sachen; es wurde über die Schuldinstrumente angefragt, ob der Vermächtnissinhaber auch diese erhalten könne? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle könne dies nicht geschehen1111Unstreitig veranlasste hier die Gleichheit des Ausdrucks instrumentum zu der Anfrage. Vgl. D. de Leg. III. 92. §. 1. wo derselbe Fall entschieden ist..
Paul. lib. II. ad Vitell. Die an silberne Füsse angesetzten ehernen Medaillons1212Aenea sigilla. Heineccius ad Brisson. hält diese Stelle für so dunkel, dass nur Conjecturen übrig bleiben. Was nun die pediculi betrifft, so, glaube ich, kann man mit der Glosse annehmen, dass Füße zu Gläsern und Vasen gemeint sind. Bynkershoek Obs. IV. 23. conjecturirt reticulis. Ihm will besonders das pediculis darum nicht gefallen, weil dann das Geringere (aenea) an das Wertvollere (argentea) als Schmuck gesetzt werde. Allein wenn einmal eine Conjectur gelten soll, so wäre ja die aurea für aenea noch viel natürlicher und leichter. und alles Andere, was zu Sachen dieser Art gerechnet werden kann, gehört zum Silberzeug. 1Zum Goldgeräth rechnet man auch in Ringe gefasste Juwelen, weil diese zu den Ringen gehören. Silberne mit Goldplatten belegte Becher, und Perlen, die in weiblichen Schmuck dergestalt eingesetzt sind, dass der Anblick des Goldes der vorherrschende ist, gehören zum Goldgeräth. Goldmosaik, die in tiefen Schüsseln eingelegt ist und herausgenommen werden kann, gehört nach Gallus zu demselben; Labeo hingegen leugnet es. Tubero aber sagt, es gehöre zum Vermächtniss dasjenige, was der Testator als Gold gerechnet habe, denn sonst könnten vergoldete und überzogene Gefässe von einer andern Masse nicht zum Golde gerechnet werden. 2Wenn silbernes Speise- oder Trinkgeschirr vermacht worden ist, so ist in Ansehung dessen, wo es zweifelhaft ist, zu welcher Gattung es gehöre, die Gewohnheit des Hausvaters zu berücksichtigen; bei dem, wovon es gewiss ist, dass es nicht dazu gehörig sei, ist dies nicht nöthig. 3Ein Primipilar1313S. Band II. S. 938. n. 21. hatte seiner Gattin sein Speisegeschirr vermacht. Es entstand die Frage, ob da der Hausvater unter seinem Silberzeug Gefässe gehabt, aus denen er sowohl gegessen als getrunken habe, diese Gefässe auch in dem Vermächtniss begriffen seien? Scävola antwortete bejahend. 4Derselbe ertheilte auf Befragen über folgendes Vermächtniss: ausserdem nimm dir, meine vielgeliebte Tochter, aus meinem Nachlass und behalte an dich allen meinen weiblichen Schmuck sammt dem Golde, und wenn sich sonst weiblicher [Zierrath] vorfinden sollte, ob nämlich, da die Erblasserin eine Handelsfrau gewesen, nicht blos dasjenige Silberzeug zu dem Vermächtniss gehöre, was sie im Hause oder in ihren Vorrathskammern in Gebrauch gehabt habe, sondern auch das, was sich von weiblichen Putzsachen in dem kaiserlichen Packhof befinde, den Bescheid, dass wenn die Erblasserin solches Silberzeug besessen habe, was zu ihrem ausschliesslichen Gebrauch angeschafft worden sei, dasjenige, was sie zur Betreibung ihres Geschäfts käuflich auszustellen gepflegt, nicht als Gegenstand des Vermächtnisses betrachtet werde, es müsste denn derjenige, der hierauf Anspruch erhebt, beweisen können, dass [die Erblasserin] dies auch gemeint habe. 5Neratius berichtet, Proculus habe sich dahin ausgesprochen, dass wenn Gefässe aus Electrum vermacht worden wären, nichts darauf ankomme, wieviel die fraglichen Gefässe an Silber oder Electrum haben. Ob aber das Silber dem Electrum folgt, oder dieses dem erstern, das lässt sich aus dem Anblick der Gefässe leichter beurtheilen; lässt es sich hierdurch nicht ermitteln, so muss man darauf sehen, als von welcher Masse der Testator diese Gefässe behandelt habe. 6Labeo vermachte der Neratia, seiner Gattin, in seinem Testamente namentlich: das Gewebe, alles weibliche Geräth, allen weiblichen Schmuck, wollenes Zeug, Linnen, Purpur und buntfarbige Zeuge1414Versicoloris, s. Duker l. l. p. 204. sq., bearbeitetes und unbearbeitetes, und so weiter; hier verändert die unnöthige Vervielfachung der Worte, weil nämlich Labeo in seinem Testamente erst das wollene Zeug und nachher buntfarbige Zeuge nennt, als wenn gefärbte Wolle aufhöre, Wolle zu sein, den Bestand des Vermächtnisses nicht; denn selbst wenn das Wort buntfarbig weggelassen worden wäre, so würde das bunte Wollenzeug dennoch inbegriffen sein, sobald nicht erhellt, dass der Wille des Testators ein anderer gewesen sei. 7Titia vermachte ihr weibliches Geräth der Septicia; diese war in der Meinung, dass ihr auch die Schmucksachen, Halsbänder, worin Juwelen und Perlen gefasst sind, Ringe und die einfarbigen und bunten Kleider vermacht seien. Es entstand nun die Frage, ob dieses alles zum weiblichen Geräth gehöre? Scävola antwortete: den vorliegenden Umständen nach sei unter dem weiblichen Geräth nur das Badesilbergeschirr begriffen. 8Ingleichen antwortete er auf die Frage, ob, da Jemand Ohrringe, worin zwei Respectsperlen1515Böttiger zu dieser Stelle p. 408. und zwei Smaragden in Birnenform als Gehänge befindlich waren, vermacht und nachher das Gehänge herausgenommen hatte, die Verpflichtung zu den Ohrringen, auch nachdem das Gehänge herausgenommen worden, fortbestehend bleibe, dass dies allerdings der Fall sei, sobald die Ohrringe dies bleiben, wenn auch die Perlen aus denselben herausgenommen worden sind. 9Ganz ebenso sprach er sich in einem andern Fall aus, als eine Frau ein Brustgeschmeide1616Böttiger zu dieser Stelle p. 408. aus vierunddreissig länglichen und vierunddreissig runden Perlen bestehend, vermacht, und von den erstern vier und von den letztern sechs herausgenommen hatte.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. II. ad Vitell. Unter der Benennung Söhne1717Cujac. l. l. ad h. l. bezieht diese Stelle auf ein legatum servi cum suis filiis. Vgl. L. 41. §. 5. D. de leg. III. (filii) verstehen wir alle Kinder.
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Vitell. Der Niessbrauch ist ein Recht, fremde Sache zu benutzen und zu gebrauchen, während der Bestand der Sachen unversehrt bleibt.
Paul. lib. III. ad Vitell. Titius hinterliess dem Mävius ein Tusculanisches Landgut, und überliess es dessen Redlichkeit, der Titia den Niessbrauch an der Hälfte desselben zu gewähren; Mävius bauete ein durch Alter unbrauchbar gewordenes, zur Bereitung und Erhaltung der Früchte nothwendiges Gebäude; hier entstand nun die Frage, ob Titia nach Maassgabe ihres Antheils am Niessbrauch einen Theil der Kosten übernehmen müsse? Scävola antwortete, dass, wenn jener den Bau, bevor der Niessbrauch gewährt worden, nothwendiger Weise unternommen hätte, er nur unter der Bedingung zur Herausgabe [der Hälfte des Niessbrauchs] gezwungen werden könne, dass auf seine Kosten Rücksicht genommen werde.
Paul. lib. III. ad Vitell. und Clienten;
Idem. lib. III. ad Vitellium. Ein Theil des Gebrauchs kann nicht vermacht werden; denn Nutzungen kann man wohl theilweise ziehn, theilweise gebrauchen kann man aber nicht.
Paul. lib. III. ad Vitell. Würde ein Wahnsinniger zum Vormunde bestellt, so kann man dieses als so bedingt verstehen, wenn er wieder zur Vernunft gekommen sein wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. ad Vitell. Wenn einem [Sclaven] befohlen worden ist, Geld zu geben, so muss er es, wenn nicht hinzugefügt worden, wem er es geben solle, den Erben nach Verhältniss der Erbtheile geben; denn ein jeder muss nach Verhältniss des Theils erhalten, zu welchem er Herr des Sclaven ist. 1Wenn einige von den Erben, welchen er geben solle, genannt sind, so wird er es diesen nach Verhältniss ihrer Erbtheile geben. 2Wenn den genannten Erben ein Fremder beigefügt ist, so müssen dem Fremden ein Kopftheil, den übrigen Erbtheile gegeben werden. Und Julianus schreibt, dass, wenn er nicht blos den Titius, sondern auch Andere hinzugefügt hätte, diese einen Kopftheil, die Erben aber Erbtheile erhalten würden.
Idem lib. III. ad Vitell. Hätte ich mir so stipulirt: Willst du nichts vornehmen, wodurch ich gehindert würde, mir einen von den Sclaven, welche du besitzest, zu nehmen? so wird mir die Auswahl zustehen.
Idem lib. III. ad Vitell. Keine Obligation vermag zu bewirken, dass Das, was Niemands Eigenthum sein kann, das Eigenthum Jemands werde.
Ex libro IV
Idem lib. IV. ad Vitell. Niemand bezweifelt es, dass man einen Erben nach Recht so ernennen könne: dieser soll mein Erbe sein, wenn [nämlich] der Bezeichnete zugegen ist. 1Einer, der nicht Bruder [des Erblassers] ist, wird, wenn ihn dieser mit brüderlicher Liebe liebt, nebst Anführung seines Namens unter der Benennung Bruder rechtlich zum Erben eingesetzt.
Paul. lib. IV. ad Vitell. Wenn derselbe Sclav vermacht und auch frei erklärt ist, so überwiegt die rechtliche Begünstigung der Freiheit; ist er aber in einem spätern Aufsatz vermacht und zeigt sich offenbar, dass der Testator ihm die Freiheit wieder entziehen wollen, so überwiegt, wegen des Willens des Erblassers, das Vermächtniss. 1Wenn man einen fremden Sclaven zum Erben einsetzt, so kann man ohne Zweifel ihm auch, nach dem Tode seines Herrn, welchem die Erbschaft zufällt, die Freiheit als Fideicommiss bescheiden.