Ad Vitellium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Vitell. Jemand machte seine Tochter zur Erbin seines ganzen Vermögens, seinem ... Sohne aber, der noch in seiner Gewalt stand, vermachte er zehn ... und fügte hinzu: auf den übrigen Theil soll mein Sohn enterbt sein. Es fragte sich nun, ob diese Enterbung gültig wäre? Scävola beantwortete diese Frage verneinend, und fügte in der Auseinandersetzung derselben den Grund der Ungültigkeit hinzu, weil ja auch die Enterbung ungültig wäre, wenn Jemand in Bezug auf ein Grundstück enterbt wurde: denn ein anderes Verhältniss sei es bei einer Erbeinsetzung, die immer auf eine milde Weise erklärt werden müsse, Enterbungen aber müssen nie unterstützt werden.
Idem lib. I. ad Vitell. Es stösst aber auch ein Sohn, der nach dem Heimkehrrechte zurückkehrt, das Testament seines Vaters nicht um, wie Sabinus der Meinung war.
Paul. lib. I. ad Vitell. Sabinus: Es entstand die Frage, ob, wenn ein Hausvater über zwölf Unzen (ein As) austheilte, und Jemanden ohne einen [bestimmten] Theil zum Erben machte, dieser ein As, oder nur den Ueberrest des Dupondiums erhalten werde? Nach meiner Meinung möchte es die passendste Ansicht sein, dasselbe Verhältniss, wie beim As, auch beim Dupondium, und so bei jeder weiteren [Ueberschreitung] zu beobachten. Paulus: dasselbe Verhältniss, welches beim ersten Asse galt, gilt auch beim zweiten.
Idem lib. I. ad Vitell. Wenn Niemand die Erbschaft angenommen hat, so löst sich die ganze Kraft des Testaments auf.