Ad Vitellium libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. ad Vitell. Niemand bezweifelt es, dass man einen Erben nach Recht so ernennen könne: dieser soll mein Erbe sein, wenn [nämlich] der Bezeichnete zugegen ist. 1Einer, der nicht Bruder [des Erblassers] ist, wird, wenn ihn dieser mit brüderlicher Liebe liebt, nebst Anführung seines Namens unter der Benennung Bruder rechtlich zum Erben eingesetzt.
Paul. lib. IV. ad Vitell. Wenn derselbe Sclav vermacht und auch frei erklärt ist, so überwiegt die rechtliche Begünstigung der Freiheit; ist er aber in einem spätern Aufsatz vermacht und zeigt sich offenbar, dass der Testator ihm die Freiheit wieder entziehen wollen, so überwiegt, wegen des Willens des Erblassers, das Vermächtniss. 1Wenn man einen fremden Sclaven zum Erben einsetzt, so kann man ohne Zweifel ihm auch, nach dem Tode seines Herrn, welchem die Erbschaft zufällt, die Freiheit als Fideicommiss bescheiden.