Epistularum libri
Ex libro VII
Javol. lib. VII. Epistol. Attius soll auf das Cornelische Grundstück mein Erbe sein. Die beiden Titius sollen Erben auf jenes Hintergebäude sein. [In diesem Falle] werden die beiden Titius die eine Hälfte, Attius wird die andere Hälfte [des Vermögens] erhalten. Diese [Meinung] gefällt auch dem Proculus. Was hältst du davon? Antwort: die Meinung des Proculus ist wahr.
Idem lib. VII. Epist. Den Sclaven dessen, der erst nach meinem Tode wird geboren werden, kann man [gültig] zum Erben einsetzen, wie Labeo an mehreren Orten schreibt; und dass dies wahr sei, dafür führt er einen unzweideutigen Beweis, weil ja auch ein Erbschaftssclav eher, als die Erbschaft angetreten wird, zum Erben kann eingesetzt werden, obgleich dieser [Sclav] zur Zeit der Testamentserrichtung in Niemandes Eigenthume war11S. Vinnius zu §. 2. I. de hered. inst..
Javolen. lib. VII. Epistol. Wenn der Eingesetzte und der Substitute ein und denselben Gegenstand mir als Vermächtniss zu leisten haben, und diese nicht auf den Grund des Testamentes, sondern nach dem Gesetze die Verlassenschaft besitzen, so werde ich, obgleich jeder von beiden Erben mir das Ganze zu leisten hat, doch von dem Andern nichts fordern können, wenn ich von dem Einen das Vermächtniss erhielt; ich werde mir daher meinen Beklagten auswählen können.
Idem lib. VII. Epistol Dem Mävius vermache ich die Hälfte, dem Sejus die andere Hälfte meines Grundstücks; dasselbe Grundstück vermache ich dem Titius. Wenn Sejus stirbt, so wächst sein Antheil den beiden Andern an, weil, da sowohl die Theile des Grundstücks, als das ganze, besonders vermacht sind, der wegfallende Antheil nothwendig einem Jeden von denen, welchen das Grundstück besonders vermacht ist, anwachsen muss. 1Von mir, als Erben, ab, ist meiner Frau folgendes Vermächtniss ausgesetzt worden: Soviel Sejus der Titia wegen als Heirathsgut bekommen hat, soviel an Gelde soll mein Erbe Sejus der Titia geben. Ich frage, ob hier die Abrechnung der aufgewendeten Kosten Statt finde, wie sie eintreten würde, wenn die Mitgiftsklage angestellt würde. Er hat geantwortet, da das Vermächtniss so lautet: Ich verlange von dir, mein Erbe, dass du ihr soviel gebest, als du bekommen hast, so zweifle ich nicht, dass der Frau die ganze Mitgift ohne Rücksicht auf abzurechnenden Aufwand gebühre. Es ist nämlich bei dem Testamente eines Fremden nicht dasselbe Rechtens, wie bei dem Testamente eines Ehemannes, der das Heirathsgut seiner Frau zurückvermacht; denn diese Worte: soviel als du bekommen hast, sind als eine Schätzung zu betrachten, dort aber, wo der Ehemann seiner Frau zurückvermacht, ist zu verstehen, dass er habe vermachen wollen, was die Frau durch die Mitgiftsklage würde erlangt haben.
Javolen. lib. VII. Epistol. Jemand, welchem Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden war, verkaufte das Grundstück; der Käufer setzte den Bau fort: glaubst Du, dass der Käufer, oder dass der Verkäufer, insofern dem Edicte zuwidergehandelt worden, haften müsse? Das Gutachten war: Wenn Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden ist, so haftet der Käufer, d. h. der Eigenthümer der Grundstücke, dafür, wenn der Bau fortgesetzt wurde: weil der Einspruch gegen den Bau selbst und nicht gegen eine [bestimmte] Person geschieht; und demnach ist Derjenige verbindlich, welcher jenen Platz besitzt, in Bezug auf welchen Einspruch wegen des Neubaues gethan worden ist.
Javolen. lib. VII. Epistol. Wenn ein Erbschaftssclave, oder ein Sclave Dessen, der sich in feindlicher Gefangenschaft befindet, Bürgschaft erhalten hat, so wird die Frist der Bürgschaft sofort anheben22Diese Stelle untersucht, von welcher Zeit an das Recht aus einer Verbürgung als vollständig begründet anzunehmen sei, Unterholzner a. a. O. S. 285; hinzuzudenken ist: ohne dass Erbschaftsantretung nöthig ist, obgleich erst nach dieser Klage erhoben werden kann, Unterholzner Thl. II. S. 317 n. 736.; denn man muss hier darauf sehen, ob die Möglichkeit vorhanden gewesen ist, wider Den Klage zu erheben, der verbindlich geworden ist, nicht, ob Derjenige klagen könne, der eine Sache zum Gegenstand einer Verbindlichkeit gemacht hat; denn sonst wäre es im höchsten Grade unbillig, die Verbindlichkeiten der Beklagten nach den Verhältnissen der Kläger zu erweitern, da es doch an Erstern nicht gelegen, dass wider sie nicht Klage erhoben werden konnte.
Idem lib. VII. Epist. Wen ich sonst zu Söhnen, oder zum Sohne habe, soll mein Erbe sein33Quisquis mihi alius filii filiusve (Vulg. Hal. Beck: filius filiive, s. Cramer ad h. l.), heres sit.. — Labeo [meint,] dass die Tochter nicht enthalten zu sein scheine, Proculus [nimmt] das Gegentheil [an.] Mir scheint Labeo den Wortverstand, Proculus die Absicht des Testirenden zu befolgen; ich habe das Gutachten ertheilt: ich zweifle nicht, dass die Meinung des Labeo nicht wahr sei.