Epistularum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Epistol. Ein Freigelassener, der zahlungsunfähig war, überging seinen Freilasser und setzte fremde Erben ein. Ich frage, ob der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern könne? Antwort: Wenn die Erbschaft von den eingesetzten Erben angetreten worden ist, so kann der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern, weil der Nachlass, der einen Erben findet, zahlungsfähig ist. Und es wäre auch in der That widersinnig, das Recht des Freilassers bei der Forderung des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt nach der Berechnung Anderer und nicht nach des Freilassers eigenem Ermessen zu würdigen, und dem Freilasser das zu entziehen, was er, wenn auch ein Geringes, in Anspruch nehmen kann; denn es können viele Fälle eintreten, in denen der Nachlassbesitz dem Freilasser vortheilhaft ist, wenn auch die Grösse der Schuldenlast, die der Freigelassene hinterlassen hat, die Vermögenskräfte desselben übersteigt; z. B. wenn Grundstücke aus des Freigelassenen Nachlass vorhanden sind, worauf sich die Gräber der Vorfahren des Freilassers befinden, und der Freilasser viel darein setzt, dass diese Rechte durch den Nachlassbesitz zum Theil ihm gehörig werden, oder ein Sclav, der nicht nach dem Werthe, sondern nach Liebhaberei zu schätzen ist. Es darf ihm also deshalb um nichts weniger das Recht, den Nachlassbesitz zu fordern verweigert werden, weil er den Nachlass des Freigelassenen vielmehr nach seinem eigenen Sinn als der Berechnung Anderer schätzt, indem der Nachlass da durch selbst als hinreichend betrachtet werden kann, weil er sowohl einen Erben als einen Nachlassbesitzer findet.
Idem lib. VIII. Epistol. Ich frage an, ob du eine solche Stipulation für schändlich hältst oder nicht. Ein natürlicher11Zum Gegensatz vom Adoptivvater. Vater setzte den Sohn, welchen Titius an Kindesstatt angenommen hatte, zum Erben ein, wenn er von der väterlichen Gewalt befreit sein würde. Der Adoptivvater wollte ihn jedoch nicht anders der väterlichen Gewalt entlassen, als bis er ihm Einen gestellt habe, der ihm eine bestimmte Summe für die Freilassung stipulire. Nach der Entlassung aus der Vatergewalt tritt der Sohn die Erbschaft an, und der Vater fodert nunmehr aus der oben erwähnten Stipulation das Geld. Er antwortete: ich glaube nicht, dass der Gegenstand dieser Stipulation schändlich zu nennen ist, dass er nemlich auf andere Weise den Sohn nicht aus der väterlichen Gewalt entlassen wollte, und man kann es auch nicht für einen ungerechten Grund zu der Stipulation ansehn, wenn der Adoptivvater Etwas haben wollte, um vom Sohn nach der Entlassung aus der Gewalt um so besser behandelt zu werden22Curare, s. Brisson. h. v. §. 4. s. auch Gothofr. D. R..