Epistularum libri
Ex libro VI
Javolen. lib. VI. Epist. Nach der Entlassung des Sohnes aus der väterlichen Gewalt wird der Vater die Klage [wider den Erben aus dem Testamente] nur insoweit haben, als er zur Entrichtung einer Summe aus dem Sondergute, oder aus geschehener Verwendung in seinen Nutzen, [ohne den Erlass] verpflichtet sein würde; denn für den Vater entspringt aus dem Vermächtniss insofern ein Vortheil, als er [bei der Verpflichtung des Sohnes] betheiligt ist. 1Es kann Frage darüber erhoben werden, ob der Vater auch auf Befreiung des Sohnes11Und nicht blos seiner selbst. von der Klage, aus dem Testamente klagen könne? Einige sind der Ansicht, die Klage soweit auszudehnen, weil es den Anschein habe, als sei der Vater dabei betheiligt, wenn er dem Sohn bei der Entlassung aus der väterlichen Gewalt sein Sondergut überlassen habe, sein [Erbfolge]recht22Glosse. unverkürzt zu behalten. Ich hingegen bin der entgegengesetzten Meinung, und glaube, dass dem Vater aus einer Testamentsverordnung der Art nichts weiter gewährt zu werden brauche, als dass er von dem, was er dem Erben [ohne dieselbe] würde entrichten müssen, nichts zu entrichten nöthig habe.
Idem lib. VI. Epist. Wenn ich Dir eine Sache [über]geben habe, damit Du solche dem Titius in meinem Namen schenkest, und Du sie ihm in Deinem Namen übergeben hast, glaubst Du, dass dieselbe sein Eigenthum geworden? Ich habe das Gutachten ertheilt: Wenn ich Dir eine Sache gegeben, damit Du sie dem Titius in meinem Namen schenkest, und Du ihm solche in Deinem Namen gegeben hast, so wird sie, nach der Strenge des Rechts, nicht Eigenthum des Empfängers, und Du wirst wegen Diebstahls verantwortlich: aber der Billigkeit angemessener ist es, dass ich, wenn ich gegen Denjenigen, der die Sache empfangen hat, klagen will, durch die Einrede der Arglist zurückgewiesen werde.
Idem lib. VI. Epist. Ich habe Demjenigen, wider den ich ein Landgut, wenn ich den Besitz als Erbe längere Zeit über fortgesetzt hätte, ersessen haben würde, dasselbe verpachtet; ich frage, ob du die Verpachtung von Gültigkeit hältst; wenn aber nicht, glaubst du, dass die Ersitzung des Landgutes nichtsdestoweniger fortdauere? Ich frage ferner, was du über die vorgedachten Umstände dann glaubst, wenn ich ihm das Landgut verkauft habe? — Antwort: wenn Derjenige, der als Erbe ein Landgut besass, dasselbe an den Eigenthümer verpachtet hat, so ist die Verpachtung von gar keiner Gültigkeit, weil der Eigenthümer seine eigene Sache gepachtet hat; daraus folgt, dass der Verpächter auch den Besitz nicht behält; mithin wird auch die Verjährung lange Zeit nicht fortdauern. Vom Verkauf gilt ganz Dasselbe, was vom Verpacht, nemlich dass ein Kauf an einer eigenen Sache nicht statthaben könne.
Idem lib. VI. Epistol. Wer von mehrern Aekkern, denen ein und dieselbe Benennung beigelegt worden war, sich einen Acker ohne irgend einen Vermerk der Bezeichnung stipulirt, stipulirt sich etwas Unbestimmtes: das ist, er stipulirt sich denjenigen Acker, welchen ihm zu geben, dem Versprecher belieben wird. Solange aber ist der Wille des Versprechers noch obschwebend, bis Dasjenige, was versprochen ist, geleistet worden.